Achtung
Das BAG hat im Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - folgenden Rechtssatz aufgestellt: Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den
Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt. Es ist daher zu vermuten, dass der Rechtssatz des LAG Frankfurt nur einen speziellen Fall betraf, der nicht zu verallgemeinern war.
Es ist wichtig, dass zumindest auf die aktuelle Rechtssprechung hingewiesen wird. Sie ist auch deutlich logischer, da schon das Zwischenzeugnis den gesamten Zeitraum der Anstellung zur Bewertung herangezogen haben muss. Wenn der Arbeitgeber davon abweichen will, muss er die Begründung und Beweise liefern.
siehe auch Arbeitszeugnis
Arbeitszeugnis - Ein Arbeitszeugnis muss stets auch den Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses beinhalten. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in entschieden. Die Richter gaben damit der Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Reisebüro statt (Az.: 1 Ca 7578/02)
Worauf beim Arbeitszeugnis zu achten ist Jeder Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Chef ein Zeugnis verlangen, das ihm hilft, eine neue Anstellung zu finden. Dabei ist aus Sicht des Arbeitnehmers auf Folgendes zu achten: Das Zeugnis muss auf dem Geschäftspapier der Firma erstellt werden. Außerdem darf das Zeugnis weder Schreibfehler, Flecken noch "Knicke" enthalten. Hochschultitel sind ebenso aufzuführen wie die bisherige Stellung im Unternehmen als Prokurist oder Abteilungsleiter. (stell. Leiter ACC) Inhaltlich muss das Zeugnis wohlwollend sein und sich auf die erbrachte Leistung und das Verhalten im Betrieb erstrecken. Wichtig ist dabei, die verschlüsselte Zeugnissprache der Personalleiterbranche genau zu kennen. Häufig stellt sich nämlich bei genauerem Hinsehen heraus, dass sich das auf den ersten Blick karriereförderliche Zeugnis als K.O.-Kriterium erweist. Oftmals bedeutet selbst Lob in Wahrheit versteckte Kritik. Vorsicht ist beispielsweise angebracht bei der Bewertung, "er war als umgänglicher Mitarbeiter bekannt." Damit ist gemeint: Niemand kam mit dem Kollegen zu Recht. Wird im Zeugnis erwähnt, dass der Mitarbeiter stets pünktlich war, bedeutet das genau das Gegenteil, weil Selbstverständlichkeiten im Zeugnis nicht erwähnt werden müssen. Wird dagegen branchenüblich die Erwähnung bestimmter Eigenschaften erwartet, z. B. Ehrlichkeit bei Kassierern, müssen diese in jedem Fall im Zeugnis auftauchen. Was die Zeugnisnote angeht, so hat sich als Gesamtbewertung eine Zufriedenheitsskala eingebürgert, deren Abstufungen erfahrungsgemäß nur der Fachmann erkennt. Große Aussagekraft kommt schließlich dem Umstand zu, ob das Zeugnis eine abschließende Dank- und Wunschformel enthält. Bedankt sich der Arbeitgeber im Schlusssatz für die jahrelange Zusammenarbeit und wird dem Arbeitnehmer für seinen weiteren Lebensweg alles Gute gewünscht, kommt klar zum Ausdruck, dass es sich um einen wertvollen Mitarbeiter handelt, auf den der Arbeitgeber nur ungern verzichtet. Wird mit dem Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt, empfiehlt es sich, eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Abschlussformulierung und die gewünschte Zeugnisnote bereits im Aufhebungsvertrag zu regeln. Entscheidungen zum Thema: Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer Dank- und Abschiedsformulierung besteht nicht (BAG, 9 AZR 44/00; bejahend dagegen ArbG Berlin 88 Ca 604/03). Die Formulierung, "die Aufgaben wurden zu unserer Zufriedenheit erledigt", bescheinigt eine Durchschnittsleistung (LAG Köln, 11 Sa 255/99). Der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufzunehmen. (LAG Hamm, 13 Sa 833/85). Die Mitgliedschaft im Betriebsrat gehört nicht in das Zeugnis (LAG Hamm, 9 Sa 29/76). Der Arbeitgeber ist bei der Erstellung des Zeugnisses nicht an ein früheres Zwischenzeugnis gebunden (LAG Frankfurt, 13 Sa 250/91). Dr. Heiko Peter Krenz Berliner Büro der Kanzlei Ulrich Weber & Partner
| /CheckListeAG /GeheimCodes /InHalte /Links /Recht /Zeugnissprache |
ArbeitsZeugnis/Recht (last edited 2008-12-03 01:30:02 by )