Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung. Der Kläger trat mit Wirkung vom 1. April 1987 auf Grund einer Bewerbung für den Bereich Kraftwerksplanung/-betrieb bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V AG, als außertariflich angestellter Versuchsingenieur, Abteilung Versuchswesen, ein. Die Übertragung einer anderen, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit war vertraglich vorbehalten. Der Kläger ist ausgebildeter DiplomIngenieur der Fachrichtung Maschinenbau. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 fassten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger den Arbeitsvertrag neu. Unter § 1 des Vertrages ist die ergänzende oder sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Unternehmen der P-Gruppe (RTV) geregelt. In § 17 des Vertrages (Schlussbestimmungen) ist die Geltung der Ausschlussfrist des RTV ausdrücklich vereinbart. Der in Bezug genommene § 23 RTV lautet: ,,1. 2. ... Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden; Ist dies geschehen, so bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt."
Der Kläger, der über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Wärmeübertragung und der Thermodynamik verfügt, war ab seiner Einstellung bis Ende 1996 als Versuchsingenieur in der Abteilung Versuchswesen eingesetzt, bis zum 30. September 1991 unter dem direkten Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter Dipl.-Ing. K.
Mit der Bildung einer Gesamtabteilung, deren Direktor Herr K wurde, und deren Aufteilung in drei Abteilungen, wurden Herr G und später Herr H die für den Kläger zuständigen Abteilungsleiter. Nach weiteren Umstrukturierungen wurde 1996 Herr R Vorgesetzter des Klägers. Nach der Zusammenlegung der Abteilungen Berechnungen und chemische Verfahrenstechnik zur Abteilung Projektsteuerung/Stabsaufgaben (EAP) wurde als deren Leiter Herr Dr. S eingesetzt.
Der Kläger wurde in die Abteilung EAP, die koordinative Tätigkeiten übernehmen sollte, versetzt. Hintergrund der Neugliederung war die Absicht der V AG und der P, das übergreifende Ingenieur-know-how beider Unternehmen künftig durch eine eigenständige Ingenieurgesellschaft anzubieten.
Im Herbst 1998 wurde dann die P E GmbH gegründet, die Anfang 1999 die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war, übernahm. Im Laufe des Jahres 2002 wurde die nunmehrige Beklagte gegründet, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers überging. Ab dem 23. September 1999 ist der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 18. Januar 2001 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im August 2002 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. September 2000 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Seit Juni 2006 wird die Rente unbefristet gewährt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen fortgesetzten Mobbings habe er Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, Entschädigung und Schmerzensgeld und macht diese Ansprüche mit der Klage geltend. Während seiner Beschäftigung sei er in vielfältiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen, vor allem von Seiten seiner Vorgesetzten, ausgesetzt gewesen. Hierauf sei zurückzuführen, dass er nach wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen psychischer Erkrankungen seit dem 23. September 1999 durchgängig erkrankt ist.
Die Klagesumme in Höhe von 78.109,42 Euro setze sich dabei aus dem Verdienstausfallschaden und aus der nicht gewährten zweijährigen Gehaltserhöhung als AT-Angestellter für den Zeitraum ab Januar 1995 zusammen. Wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts stehe ihm außerdem ein Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 25.000,00 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 25.000,00 Euro zu.
Zur Darstellung der von ihm behaupteten Mobbing-Handlungen hat der Kläger umfangreiche Aufzeichnungen mit Anlagen vorgelegt, welche er in die Zeitabschnitte 1987 bis 1996, 1996 bis 1999 und 1999 bis 2002 gliedert.
Während des ersten Zeitraums habe der Abteilungsleiter Dipl.-Ing. K trotz vieler Beschwerden bei Vorgesetzten und Betriebsräten seine Leistungen ignoriert und ihn mit Bedrohungen und Schikanen überzogen. Sein an den Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herrn P, mit Schreiben vom 19. Februar 1995 gerichteter Appell an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers habe nicht zu Änderungen des Verhaltens geführt.
Ab dem Jahre 1997 sei er unter Vortäuschung falscher Tatsachen in die für ihn fachfremde Abteilungsgruppe des Chemikers Dr. S versetzt worden, wo er durch systematische Über und Unterforderung mit berufsfremden und sinnlosen Aufgaben massiv behindert und schikaniert worden sei.
Auch nach dem 23. September 1999 habe sich am MobbingVerhalten der Beklagten nichts geändert. Sie ignoriere ihn und kopple ihn trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von betrieblichen Informationen ab. So seien ihm berechtigte Zahlungsansprüche vorenthalten worden, wogegen er sich - wie auch gegen eine unberechtigte Abmahnung - gerichtlich erfolgreich zur Wehr gesetzt habe. Der Kläger meint, es liege eine eigene unerlaubte Handlung der Beklagten bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vor; zumindest jedoch ein entsprechendes Überwachungsverschulden, da trotz entsprechender Kenntnisse keinerlei Kontrollmaßnahmen veranlasst oder Anweisungen an das angeblich sorgfältig ausgewählte Leitungspersonal erteilt worden seien.
Spätestens die Schreiben der ,,Mobbing-Zentrale e.V." vom 7. Oktober und 16. November 1999 hätten der Beklagten Anlass geben müssen, in seinem Interesse tätig zu werden. Stattdessen habe der frühere Personalleiter L ihn als Querulanten behandelt und im Jahre 2001 auf die Frage nach seiner Person geantwortet: ,,Den Herrn W gibt's nicht mehr bei uns" . Hierfür müsse die Beklagte zumindest nach § 831 BGB einstehen.
Die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Ausschlussklausel unterliege der arbeitsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle. Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien ohnehin von derartigen Ausschlussklauseln nicht umfasst.
Mit seiner am 24. Juli 2002 zugestellten Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.109,42 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2002 aus 63.985,49 Euro und aus 14.123,92 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn mindestens 50.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2002 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über die Anträge zu 1. und 2. hinausgehenden und derzeit noch nicht bezifferbaren Schäden zu ersetzen, die ihm auf Grund der Mobbing-Übergriffe erwachsen sind oder noch erwachsen werden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Ansprüche seien verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
-- DetlevLengsfeld 2007-09-26 17:10:14
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BAG Urteil keine Ausschlußfristen bei Mobbing 8 AZR 709/06/Urteil/A Tatbestand (last edited 2009-10-31 11:32:58 by DetlevLengsfeld)