| /09-15 /16-23 /24-30 /31-35 |
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Das Urteil beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, soweit der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Geldentschädigung geltend mache, fehle es an einer eigenen von der Beklagten selbst durch aktives Tun oder Unterlassen begründeten Persönlichkeitsrechtsverletzung und unerlaubten Handlung. Außerdem scheiterten sämtliche Ansprüche am Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung, da der Kläger die in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten habe. Eine eigene von der Beklagten selbst bzw. ihren Organen aktiv begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung trage der Kläger nicht vor.
Auch liege kein Unterlassen vor. Soweit der Geschäftsführer Se drei Mal Gespräche mit dem Kläger verweigert habe, könne dem nicht die Bedeutung eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht beigemessen werden, da es sich dabei um das sachliche Anliegen der nach Auffassung des Klägers fehlerhaften Berechnungen beim Kraftwerk S gehandelt habe. Gleiches gelte für den Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe auf die Schreiben der Mobbing-Zentrale und seiner früheren Prozessbevollmächtigten nicht bzw. nicht ausreichend reagiert.
Das Persönlichkeitsrecht umfasse keinen Anspruch auf Kommunikation. Ein Anspruch wegen Unterlassens käme nur in Betracht, wenn die Beklagte auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse zu der Auffassung hätte gelangen müssen, ein aktives Eingreifen sei zum Schutz des Klägers dringend geboten. Die vom Kläger geltend gemachten Eingriffe hätten jedoch mit der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang gestanden.
Eine Haftung aus § 831 BGB komme nicht in Betracht, selbst wenn berücksichtigt werde, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Februar 1995 bei dem gesetzlichen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten darüber beschwert habe, er werde von seinem Vorgesetzten K in unangemessener Weise behandelt.
Es habe kein Anlass zu eigenständigen Aufsichtsmaßnahmen bestanden, da das Schreiben keine konkreten Tatsachen für die Einschätzung enthalten habe, das Verhalten des Vorgesetzten verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung könne der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nicht gestützt werden, da die Neufassung der Vorschrift des § 253 BGB erst mit Wirkung zum 1. August 2002 in Kraft getreten sei. Im Übrigen sei der Kläger mit sämtlichen Ansprüchen wegen Versäumung der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist ausgeschlossen. Gegen deren wirksame Einbeziehung bestünden keine Bedenken. Sie sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie auch den Fall der Haftung für vorsätzliches Handeln umfasse. Denn mangels Geltung des erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung findenden Rechts der §§ 305 ff. BGB nF komme eine vollständige Unwirksamkeit der Klausel nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Teilunwirksamkeit. Gleiches gelte für den Umstand, dass die vereinbarte Ausschlussklausel an das ,,Entstehen" des Anspruches anknüpfe. Die Klausel umfasse auch die Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dies folge aus ihrem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck. Den Besonderheiten der Schädigung durch ,,Mobbing-Verhalten" sei bei der konkreten Anwendung der Ausschlussklauseln Rechnung zu tragen. Nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz bestehe beim Zusammentreffen von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt kein Grund dafür, letztere per se vom Geltungsbereich von Verfallklauseln auszunehmen. Die sechsmonatige Ausschlussfrist habe der Kläger nicht gewahrt.
Soweit wenige Ansprüche aus Verletzungshandlungen vor der klageweisen Geltendmachung am 24. Juli 2002 nicht erfasst würden, könne dieses Verhalten - wie zB die zögerliche Behandlung seiner Anfrage über die Berechnung seines Ruhegeldes, die verspätete Zusendung von Briefwahlunterlagen zur Betriebsratswahl und die sechstägige Zahlungsverzögerung mit dem in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeurteilten Betrag - die hier geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht rechtfertigen.
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Die Revision ist zulässig. Sie ist auf Grund der im Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts ausgesprochenen Zulassung statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 73, 74 ArbGG. Der Kläger rügt die Verletzung sowohl materiellen als auch formellen Rechts.
II. 1. Die Revision ist auch begründet. Das folgt zwar nicht bereits auf Grund von Verfahrensfehlern des Landesarbeitsgerichts. Aus der Revisionsbegründung des Klägers ergibt sich bereits nicht klar, welche das Verfahren betreffende Rechtsvorschrift durch das Landesarbeitsgericht verletzt worden sein soll.
a) Soweit er mit dem Einwand, am Verkündungstermin hätten andere ehrenamtliche Richter als an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer teilgenommen, geltend machen will, an der Urteilsfindung hätten andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt als an der mündlichen Verhandlung, rügt er die Verletzung des § 309 ZPO. Danach kann ein Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Dies ist im Streitfall geschehen, denn das landesarbeitsgerichtliche Urteil wurde von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet. Soweit bei der Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils andere ehrenamtliche Richter lediglich anwesend waren, vermag dies einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.
Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Wirksamkeit der Verkündung von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Sie kann auch unter Beteiligung anderer ehrenamtlicher Richter erfolgen als derjenigen, die die Entscheidung getroffen haben (BAG 27. Januar 1983 - 2 AZR 188/81 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 12). Das in § 309 ZPO enthaltene Gebot betrifft nur die Mitwirkung an der Sachentscheidung, nicht auch an dem formalen Akt der Entscheidungsverkündung.
b) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, macht er letztlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) geltend. Dieser hat zum Inhalt, dass ohne mündliche Verhandlung das Gericht keine Entscheidung erlassen und Entscheidungsgrundlage nur der Prozessstoff sein darf, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (BAG 23. Januar 1996 - 9 AZR 600/93 - BAGE 82, 74 = AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 20 = EzA ZPO § 128 Nr. 2). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ergibt sich aus dem die Rüge des Klägers begründenden Vorbringen jedoch nicht. Der Kläger betont vielmehr, dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts am 12. Dezember 2005 fast ausschließlich die Problematik der Ausschlussfrist gewesen sei. Damit bestand keine Verpflichtung des Landesarbeitsgerichts, nach der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung schriftsätzlich mitgeteilten Rechtsmeinung der Parteien die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Gemäß § 156 Abs. 2 ZPO hat das Gericht nur dann zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, wenn einer der dort ausdrücklich genannten Fälle vorliegt. Tatsachen, die sich einem dieser Fälle zuordnen lassen, hat der Kläger zur Begründung seiner Verfahrensrüge jedoch nicht dargetan.
c) Die weitere Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz aus dem Berufungsverfahren vom 8. November 2005 nicht nachvollziehbar. In diesem Schriftsatz rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht. Diese steht jedoch zur revisionsrechtlichen Überprüfung nicht an. Auch kann das landesarbeitsgerichtliche Urteil nicht auf ihr beruhen. Die Verfahrensrüge ist damit schon nicht in zulässiger Weise erhoben.
d) Schließlich führt auch die auf die vierjährige Verfahrensdauer bezogene Rüge des Klägers nicht bereits zur Begründetheit der Revision. Zwar laufen überlange Verfahrensdauern dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwider (vgl. BVerfG 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 - NJW 2005, 739; 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04 NJW 2004, 3320). Im Streitfall kann jedoch dahinstehen, ob mit der Verfahrensdauer von vier Jahren die genannten Grundsätze bereits verletzt sind. Für eine zulässige Verfahrensrüge hätte der Kläger darlegen müssen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. BFH 17. Januar
-- DetlevLengsfeld 2007-09-26 17:13:00
| /A Tatbestand /B Entscheidungsgründe /Disclaimer |
BAG Urteil keine Ausschlußfristen bei Mobbing 8 AZR 709/06/Urteil/B Entscheidungsgründe (last edited 2009-10-31 11:34:10 by DetlevLengsfeld)