2006 - VIII B 172/05 - BFH/NV 2006, 799). Hieran fehlt es. Die Verfahrensrüge ist damit bereits unzulässig. 2. Das landesarbeitsgerichtliche Urteil hält jedoch aus materiellrechtlichen Gründen einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Verfall der geltend gemachten Ansprüche auf Grund der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist kann mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht angenommen werden. Ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß § 23 Abs. 2 des in Bezug genommenen Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Unternehmen der P-Gruppe (RTV) verfallen sind, bedarf einer erneuten Prüfung und Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend von der Anwendbarkeit und Wirksamkeit der Verfallklausel ausgegangen. Gemäß § 23 Abs. 2 des RTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.
aa) Die Einbeziehungs- und Wirksamkeitskontrolle der in § 17 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelung über die Geltung der tariflichen Ausschlussklausel richtet sich nach altem Recht. Gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet im Streitfall das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 Anwendung. Dieses gilt für vor dem 1. Januar 2002 begründete Dauerschuldverhältnisse erst seit dem 1. Januar 2003. Der Kläger stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Ereignisse, die nach seiner Darstellung bis zum Jahr 2002 andauerten.
bb) Die Klausel ist Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden. Mangels Geltung der §§ 305 ff. BGB richtet sich die Einbeziehung allein nach den Vorschriften der §§ 145 ff. BGB und den allgemeinen Rechtsgedanken, die in anderen Gesetzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8). Ohne Belang ist, ob die Beklagte den Tarifvertrag gemäß § 8 TVG im Betrieb ausgelegt hat. Nach der Entscheidung des Vierten Senats vom 23. Januar 2002 (- 4 AZR 56/01 - BAGE 100, 225 = AP NachwG § 2 Nr. 5 = EzA NachwG § 2 Nr. 3) wird die Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht durch einen Verstoß gegen die Auslegungspflicht ausgeschlossen.
cc) Die Klausel unterliegt hinsichtlich ihrer Wirksamkeit keinen Bedenken. Die Parteien können im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit in Arbeitsverträgen Verfallklauseln für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie eine solche Klausel ausformulieren oder auf eine in einem anderen Regelungswerk enthaltene Klausel Bezug nehmen (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8). Eine allein anhand der §§ 138, 134 und 242 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle führt nicht zur Unwirksamkeit der Verfallklausel. Sie gilt für beide Vertragsparteien und ist mit einer Fristdauer von sechs Monaten nicht zu kurz. Nach der zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bereits Verfallfristen von zwei Monaten (24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 72) und sogar von einem Monat (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371 = AP BGB § 241 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 8) rechtlich zulässig.
dd) Die Klausel, die nach ihrem Wortlaut ,,Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst, umfasst entgegen der Auffassung des Klägers auch Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Dem steht die seit 1. Januar 2002 geltende Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB, der zufolge die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, nicht entgegen. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 ZTR 1995, 520; 26. April 1990 - 8 AZR 153/89 - ZTR 1991, 26; 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 47). Ein Verfall ist nach der vor Inkrafttreten des § 202 BGB nF am 1. Januar 2002 ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um Ansprüche aus deliktischer Vorsatztat handelt. Nach der Entscheidung des Senats vom 27. April 1995 (- 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; ebenso BAG 6. Mai 1969 - 1 AZR 303/68 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 42) unterscheidet eine Klausel, die den hier maßgeblichen Wortlaut hat, nicht danach, ob die den Anspruch begründende Handlung vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Deshalb werden von der Ausschlussfrist auch Ansprüche erfasst, die auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen. Dies verstößt nicht gegen § 276 Abs. 3 BGB, da die Haftung des Schuldners nicht im Voraus erlassen wird. Zwar ist nach der Entscheidung des Fünften Senats vom 25. Mai 2005 (- 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3; ebenso 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8) eine Ausschlussklausel, die auch die Haftung wegen Vorsatzes erfasst, gemäß den §§ 134, 202 Abs. 1 BGB teilunwirksam. Da das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezwecke, verbiete sie auch Vereinbarungen über Ausschlussfristen. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag (Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 202 Rn. 8). Damit kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung zwar grundsätzlich nicht mehr durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden. Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung wegen § 278 Satz 2 BGB vorgebrachte Einschränkung dieses Grundsatzes ist aber zutreffend. Da die Haftung für fremdes vorsätzliches Handeln ausgeschlossen werden kann, können derartige Ansprüche auch unter der Geltung neuen Rechts einer Ausschlussklausel unterfallen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gab es eine § 202 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift nicht. § 225 BGB aF ließ Vereinbarungen zur Erleichterung der Verjährung ausdrücklich zu. Dies konnte auch die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlichem Handeln betreffen (vgl. Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 225 Rn. 4). Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift enthält an sich Art. 229 § 6 EGBGB (BGH 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - BGHZ 162, 30; Staudinger/Peters (2003) Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1). Danach richtete sich auch die Beurteilung der Wirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Ausschlussfrist seit dem 1. Januar 2002 nach § 202 BGB nF, da diese Norm zu den Vorschriften des BGB über die Verjährung gehört. Dementsprechend unterfiele die Haftung wegen Vorsatzes der vertraglichen Ausschlussfrist im Streitfall nicht mehr. Nach Peters (in: Staudinger Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 25) gilt für Vereinbarungen über die Verjährung, die vor dem 1. Januar 2002 getroffen wurden, gleichwohl § 225 BGB aF. Bei Vereinbarungen über die Verjährung in Dauerschuldverhältnissen gilt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit der Folge, dass sich die Wirksamkeit der Ausschlussklausel im Streitfall noch nach altem Recht, das noch bis zum 31. Dezember 2002 galt, beurteilt. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristlauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Dass dabei die Frage, welches Recht zur Kontrolle von Vereinbarungen über die Verjährung wann Anwendung findet, bedacht wurde, ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 273). Die Anwendung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Verjährungsvereinbarungen ist wegen der dahinterstehenden gesetzgeberischen Überlegung, den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses die Möglichkeit zu geben, ihren Vertrag dem neuen Recht bis zum 31. Dezember 2002 anzupassen (so BT-Drucks. aaO), angemessener. Die im Streitfall vereinbarte Ausschlussklausel erfasst danach auch die Haftung für vorsätzliche Pflicht- oder Rechts(gut)verletzungen.
ee) Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit (vgl. zuletzt zu § 70 BAT Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520). Dabei ist aber streitig, ob eine Ausschlussklausel dieses Inhalts auch Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst. Nach einer Entscheidung des Ersten Senats vom 25. April 1972 (- 1 AZR 322/71 - BAGE 24, 247 = AP BGB § 611 Öffentlicher Dienst Nr. 9; ebenso Senat 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) greift eine tarifliche Ausschlussfrist, die auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abstellt, bei einem auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Schmerzensgeldanspruch nicht ein. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei wegen der Notwendigkeit des Schutzes der Persönlichkeit ein Tatbestand eigener Art, der neben der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag stehe.
Der Fünfte Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung, die allerdings nicht Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zum Gegenstand hatte, die Auffassung, dass Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen nicht unter Ausschlussklauseln fielen, die ihren Wirkungsbereich auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis erstreckten. Absolute Rechte, wie zB auch der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums, fielen nicht unter derartige Klauseln (15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 BAGE 54, 365 = AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 5 zur Entfernung eines Vermerks aus der Personalakte; 15. Mai 1991 - 5 AZR 271/90 - BAGE 68, 60 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 91 zum Beschäftigungsanspruch). Die Instanzrechtsprechung hat sich im Zuge der Befassung mit sog. Mobbingklagen bislang lediglich mit der Geltung von Ausschlussklauseln wegen der Verletzung der Gesundheit auseinandersetzen müssen (so LAG Köln 3. Juni 2004 - 5 Sa 241/04 - ZTR 2004, 643; Sächsisches LAG 17. Februar 2005 - 2 Sa 751/03 - allerdings unter ausdrücklicher Betonung, Ansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts würden von der Klausel nicht umfasst). Unter Zugrundelegung der dargestellten bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spricht sich in der Literatur Hänsch (in: HMR Teil 3 Rn. 106 ff.) gegen die Geltung von Ausschlussklauseln sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus. Im Übrigen ist das Meinungsbild in der Literatur differenziert. Zachert (in: Kempen/Zachert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 480) sowie Wank (in: Wiedemann TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 761) sprechen sich gegen den Verfall derartiger Ansprüche aus. Löwisch/Rieble (TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 659 f.) sind demgegenüber der Auffassung, das absolute Recht sei streng zu trennen von den aus seiner Verletzung resultierenden schuldrechtlichen Ansprüchen. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989 f. BGB wegen der Zerstörung von Eigentum könne durchaus verfallen, ebenso wie Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ohne das Persönlichkeitsrecht anzusprechen, differenziert auch Zwanziger (in: Däubler TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 1124) zwischen dem nicht möglichen Verfall des sog. Stammrechts, etwa dem Eigentumsherausgabeanspruch, und sich daraus ergebenden etwaigen Schadensersatzansprüchen. Der Senat geht davon aus, dass auch die Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst werden; für ihn ist ausschlaggebend, dass durch die entgegenstehende Auffassung Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne nachvollziehbaren Grund gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums privilegiert würden. Letztere sind ebenfalls Rechtsgüter bzw. Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB und teilen den Ausschließlichkeitscharakter des Persönlichkeitsrechts. Weiterhin genießen sie ebenso wie das Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlichen Schutz. Gleichwohl unterfallen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wegen ihrer Verletzung unstreitig tariflichen oder vertraglichen Ausschlussklauseln mit einem der streitigen Klausel entsprechenden Wortlaut. Diesem Wertungswiderspruch wird damit Rechnung getragen.
ff) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussklausel grundsätzlich auch Ansprüche erfasst, die in der Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. Februar/15. April 1999, in den erstmals mit der Regelung in § 17 eine Verfallfrist aufgenommen wurde, entstanden und fällig geworden sind. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, in dem Neuabschluss des Vertrages komme regelmäßig der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, ihre Rechtsbeziehungen umfassend den neuen vertraglichen Regelungen zu unterstellen, ist ohne Rechtsfehler. b)
aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Verfallklausel jedoch fehlerhaft angewendet. Die in Bezug genommene tarifliche Ausschlussklausel knüpft den Beginn des Fristlaufs an die ,,Entstehung" des Anspruchs. Damit ist regelmäßig die Fälligkeit gemeint (vgl. BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP BGB § 615 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88; Däubler/Zwanziger § 4 Rn. 1139). Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt zunächst voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen, der in der Regel auch mit seiner Entstehung fällig wird (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 25. Januar 1967 - 4 AZR 532/65 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 35 = EzA TVG § 4 Nr. 13; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 258 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 9 unter Verweis auf BGH 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188, 193). Die Fälligkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 aaO; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - aaO; 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27). Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - aaO). Dementsprechend ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung auch zumindest die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen (Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - aaO). bb) Dieser Entstehungszeitpunkt ist in der Regel unproblematisch zu ermitteln, wenn die Verletzungshandlung sich auf einen einmaligen, zeitlich und gegenständlich abgrenzbaren Handlungsakt beschränkt. Dies wird im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie sie der Kläger behauptet und wie sie häufig Gegenstand sog. Mobbing-Prozesse sind, regelmäßig nicht der Fall sein. Allerdings hat der Umstand, dass der klagende Arbeitnehmer die geschilderten Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen als Mobbing bezeichnet, keinen Einfluss auf die rechtliche Prüfung. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage (Thüringer LAG 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; LAG Berlin 1. November 2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 768a; Benecke NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369; Kollmer AR-Blattei SD 1215 Stand August 2007 Rn. 7a). Rieble/Klumpp (aaO) führen zu Recht aus, dass Mobbing an sich kein rechtliches Phänomen, sondern als tatsächliche Erscheinung rechtlich zu würdigen sei.
-- DetlevLengsfeld 2007-09-26 19:56:57
| /09-15 /16-23 /24-30 /31-35 |
BAG Urteil keine Ausschlußfristen bei Mobbing 8 AZR 709/06/Urteil/B Entscheidungsgründe/09-15 (last modified 2008-11-04 07:00:05)