Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie sie der Kläger behauptet, betreffen aber keinen Bereich des Persönlichkeitsrechts, der Schutz vor materiellen Schäden bieten soll. Im Übrigen entspricht es ständiger, jüngst durch das Urteil vom 18. Januar 2007 (- 8 AZR 234/06 - AP BGB § 823 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 6) nochmals bestätigter Rechtsprechung des Senats (ebenfalls 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80 = AP BGB § 823 Nr. 7 = EzA BGB § 823 Nr. 9), dass Schäden wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes oder einer Erwerbsminderung nicht in den Schutzbereich eines Ehrschutzdelikts, das letztlich den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkretisiert, fallen. (2) Ob der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden weiterhin auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann, kann dahinstehen.
Bei der Haftung des Arbeitgebers wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers wird in der derzeitigen Diskussion um die sog. ?MobbingProblematik teilweise als Anspruchsgrundlage auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG in Betracht gezogen (HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 60; Haller/Koch NZA 1995, 356). § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz und zur Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Allerdings ist streitig, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB ist. Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Zum einen hat die Beklagte selbst nicht gegen ihre Verpflichtung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers verstoßen. Zum anderen fallen die von dem Kläger geltend gemachten materiellen Schäden nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes. (3) Schließlich kann die Beklagte dem Kläger auf Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden aus § 831 BGB haften, wenn die von dem Kläger benannten Personen, wie Herr K, Herr Dr. S ua., als Verrichtungsgehilfen der Beklagten eine tatbestandsmäßige rechtswidrige unerlaubte Handlung in Ausführung einer Verrichtung begangen haben.
Der Schaden muss aber, um eine Haftung des Geschäftsherrn auszulösen, in Ausführung der Verrichtung und nicht nur gelegentlich zugefügt worden sein (Palandt/Sprau 66. Aufl. § 831 Rn. 9), so dass das Verhalten des Gehilfen nicht aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgaben herausfallen darf. Ein solcher innerer Zusammenhang wird, worauf Benecke (Mobbing Rn. 234) zutreffend hinweist, in sog. Mobbing-Fällen in der Regel vorliegen, wenn die Verletzungshandlungen durch arbeitsrechtliche Maßnahmen, zB durch Weisungen, erfolgen. Hierauf beruft sich der Kläger im Streitfall überwiegend.
Ob die von dem Kläger näher bezeichneten Personen, wie zB Herr K und Herr Dr. S, Verrichtungsgehilfen der Beklagten sind und ob sie in Ausführung einer Verrichtung rechtswidrig und schuldhaft das Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit des Klägers verletzt haben, hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft.
Ebenso hat es nicht festgestellt, ob sich die Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat. Das Landesarbeitsgericht wird daher bei einer erneuten Entscheidung im Rahmen dieses Klageantrags ggf. zu prüfen haben, ob Verrichtungsgehilfen der Beklagten den Kläger in seiner Gesundheit verletzt haben sowie ggf. ob die Beklagte sich von einem etwaigen Auswahl- und Überwachungsverschulden exkulpieren kann.
b) Mit dem Klageantrag zu 2) macht der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Entschädigung in einer Höhe von mindestens 50.000,00 Euro geltend.
aa) Der Anspruch kann nicht auf vertragsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Zwar sieht § 253 Abs. 2 BGB nunmehr vor, dass, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Die Vorschrift wurde jedoch erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften neu in das BGB aufgenommen und gilt mit Wirkung vom 1. August 2002. § 253 Abs. 2 BGB ersetzt in der heutigen Fassung § 847 BGB aF, der bisher den Geldersatz für immaterielle Schäden regelte. Gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB gilt die Neuregelung aber erst für Schadensereignisse, die sich nach dem 31. Juli 2002 ereignet haben. Im Streitfall, in dem die letzte von Kläger behauptete ,,Teilhandlung" im Mai 2002 stattgefunden hat, findet demzufolge altes Recht Anwendung. bb) Der Anspruch kann, sofern er Schmerzensgeld wegen einer Verletzung der 120
Gesundheit des Klägers betrifft, auf § 831 BGB iVm. § 847 BGB aF und sofern er die Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung betrifft, auf § 831 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestützt werden. Die Herleitung des Entschädigungsanspruches aus einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage und dem Verfassungsrecht und nicht aus § 847 BGB aF ist in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 14/7752 S. 25) nochmals ausdrücklich betont worden und entsprach schon vorher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984).
cc) Die Prüfung, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, und ob ein solcher Eingriff zu einem Entschädigungsanspruch führt, unterliegt einigen Besonderheiten. Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich nur auf Grund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2), da das Persönlichkeitsrecht ein sog. offenes Recht ist.
Die Rechtswidrigkeit muss durch Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist zunächst zu fragen, ob der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenübersteht und dann, ob das Persönlichkeitsrecht deutlich überwiegt (so zutreffend Benecke Mobbing Rn. 157). Hier gilt im Wesentlichen bereits das oben Gesagte, insbesondere werden Maßnahmen des Arbeitgebers dann durch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse motiviert sein, wenn ihnen sachliche Erwägungen zugrunde liegen. Dies kann unter Umständen auch bei rechtswidrigen Maßnahmen, zB rechtswidrigen Weisungen, der Fall sein (ebenso: LAG Nürnberg 2. Juli 2002 - 6 (3) Sa 154/01 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 4; Benecke Mobbing Rn. 158; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369). Andererseits kann, worauf Rieble/Klumpp (aaO) zutreffend hinweisen, bei an sich rechtmäßigen Maßnahmen die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus den Modalitäten folgen, so zB bei Maßnahmen in der gezielten Betriebsöffentlichkeit.
Ein Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hat darüber hinausgehend zur Voraussetzung, dass zum einen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, was von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens abhängt, und zum anderen die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; BGH 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - BGHZ 160, 298; 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985). Für den Streitfall ist dabei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des allein noch zu prüfenden deliktsrechtlichen Tatbestandes des § 831 BGB ggf. nur ein fahrlässiges Überwachungs- oder Auswahlverschulden gegeben sein wird, was der Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegenstehen könnte. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bzw. des Schmerzensgeldes bei der Gesundheitsverletzung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985). Sie ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf einer unrichtigen Würdigung der materiellen Rechtslage beruht oder wenn der Tatrichter für die Bemessung wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat (BGH 19. September 1961 - VI ZR 259/60 - BGHZ 35, 363).
c) Bei dem auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige und noch nicht bezifferbare Schäden gerichteten Klageantrag zu 3) kommt es darauf an, ob die Beklagte überhaupt dem Grunde nach gemäß § 831 BGB haftet.
In der gestellten Form ist der Antrag jedoch bereits nicht zulässig. Zwar besteht grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der auf zukünftige bzw. noch nicht bezifferbare Schäden bezogenen Feststellung, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss dabei eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2).
Dies erscheint auf der Grundlage der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich. Allerdings ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit er die Formulierung ,,Schäden ..., die ihm auf Grund der Mobbing-Übergriffe erwachsen" enthält. Das Landesarbeitsgericht wird nicht zu prüfen haben, ob der Kläger ?MobbingÜbergriffen ausgesetzt war.
Der Begriff ,,Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und überdies inhaltlich in den Einzelheiten unklar (ebenso LAG Berlin 7. November 2002 - 16 Sa 938/02 -), da es eine einheitliche Definition dieses tatsächlichen Phänomens nicht gibt. Hinzu kommt, dass aus dem Antrag keine zeitliche Begrenzung des Sachverhaltes oder Ereignisses, aus dem Ansprüche erwachsen sein sollen, erkennbar wird.
Ein Feststellungsantrag dieser Art dient zum einen der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Daneben bietet er dem Kläger den Vorteil, dass der Grund des Schadensersatzanspruches geklärt wird und im Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind.
Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages festzusetzen. Soll ein späterer Rechtsstreit über den Grund des Schadensersatzanspruches vermieden werden, muss dieser klar aus dem Feststellungsantrag hervorgehen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit werden hingegen überspannt, wenn man wie das Landesarbeitsgericht Berlin (7. November 2002 - 16 Sa 938/02 -) verlangen wollte, den Antrag so zu fassen, dass spätere Rechtsstreitigkeiten über die Kausalität zukünftiger Schadensfolgen vermieden werden. Dies verlangt dem Geschädigten etwas Unzumutbares ab. Derartige Rechtsstreitigkeiten können und sollen durch diese Art des Antrages nicht vermieden werden. Zutreffender ist es, in dem Antrag von Schäden, die dem Kläger ,,auf Grund der Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts im Zeitraum zwischen 1987 und 2002 erwachsen sind oder noch erwachsen werden" zu sprechen. Ob es derartige Verletzungen gab, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage. Der Antrag ist auf diese Weise auszulegen, denn dies entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers. C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Hauck Breinlinger Creutzfeldt Schömburg Schuckmann
-- DetlevLengsfeld 2007-09-26 18:31:02
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BAG Urteil keine Ausschlußfristen bei Mobbing 8 AZR 709/06/Urteil/B Entscheidungsgründe/31-35 (last edited 2008-12-05 09:51:43 by )