http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2340511
Arbeitgeber hat auch Fürsorgepflicht
Mitarbeiter muss vor Mobbing geschützt werden/Atemluft darf nicht Gesundheit bedrohen
Vom 07.04.2006
LAMPERTHEIM Die Fürsorgepflicht ist die wichtigste und weitgehend ungeschriebene Nebenpflicht des Arbeitgebers. Sie findet ihr Gegenstück in der Treuepflicht des Arbeitnehmers, die Thema des Artikels in der letzten Woche war. Von
Bianka Fuchs
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers wird in den Paragrafen 617 bis 619 BGB konkretisiert. Der Arbeitgeber ist danach gehalten, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen. Daneben existieren eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz), die bei Nichtbeachtung meist bußgeldbewehrt sind. Auch andere Rechtsgüter des Arbeitnehmers müssen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Neben dem Eigentum ist hier auch das Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Arbeitnehmers zu nennen.
Das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 bezweckt die Wahrung der Würde von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Mobbing einzuschreiten und geeignete Maßnahmen zum Schutz des gemobbten Mitarbeiters zu treffen. Bleibt der Arbeitgeber untätig, können hieraus Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers resultieren. Ein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz besteht nur in Ausnahmefällen. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass gesundheitsgefährdende Verunreinigungen der Atemluft durch Tabakrauch verhindert werden. Welche Maßnahmen er trifft, steht ihm allerdings frei. In Betracht kommen lüftungstechnische oder organisatorische Maßnahmen wie die Trennung der Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern. Vorbehaltlich der Mitbestimmung des Betriebsrates kann der Arbeitgeber auch ein Rauchverbot einführen.
Muss der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein Dienstfahrzeug nutzen, trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit zum Abschluss einer Kaskoversicherung. Schließt der Arbeitgeber eine entsprechende Versicherung nicht ab und es kommt zu einem Schadensfall, muss er sich so behandeln lassen, als habe er eine derartige Versicherung abgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Schaden am Fahrzeug schuldhaft verursacht hat, geht seine Haftung daher grundsätzlich nicht über die übliche Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung hinaus. Des Weiteren hat der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zu tun, um das Eigentum des Arbeitnehmers vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Hierzu gehört das Schaffen von geeigneten Verwahrungsmöglichkeiten (zum Beispiel abschließbare Schränke).
Diese Obhuts- und Verwahrungspflichten gelten uneingeschränkt für so genannte persönlich unentbehrliche Sachen wie Straßenkleidung, Armbanduhr und angemessener Geldbetrag. Eine Einschränkung erfahren diese Pflichten beispielsweise in Bezug auf privateigene Verkehrsmittel. Dennoch müssen Abstellplätze für Fahrräder und Mopeds regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Firmenparkplätzen kann je nach Betriebsgröße in Betracht kommen. Eine Bewachungspflicht besteht jedoch nicht. Allgemein treffen den Arbeitgeber Auskunfts- und Beratungspflichten, soweit der Arbeitnehmer über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber die Auskunft unschwer erteilen kann.
Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages kann je nach Lage des Einzelfalls eine Pflicht des Arbeitgebers bestehen, den Arbeitnehmer auf die Auswirkungen der Vertragsunterzeichnung auf den Arbeitslosengeldanspruch aufzuklären. Die Geltung der Fürsorgepflicht beginnt bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages und besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. So ist der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen und hat bei Anfragen von Dritten (zum Beispiel potenzielle neue Arbeitgeber) betreffend den ausgeschiedenen Mitarbeiter, dessen Interessen zu wahren. Nach Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen für Bewerbungsgespräche freistellen (Paragraf 629 BGB). Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, kann der Arbeitnehmer zunächst Erfüllung verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen. Bei Verletzung von Schutzpflichten im Arbeitssicherheitsbereich kann der Arbeitnehmer ohne Lohnverlust seine Arbeitsleistung zurückhalten.
Die Autorin Bianka Fuchs ist niedergelassene Rechtsanwältin in Lampertheim, Hospitalstraße 14, Telefon 06206/1577943, www.Fuchs-Kanzlei.de, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht.
DerArbeitsvertrag/DerArbeitgeber/Fürsorgepflicht/Beitrag1 (last modified 2008-11-04 06:59:55)