RECHTSSPRECHUNG
Ansprüche gegen Mobber
Einige Rechtsgrundlagen für Mobbing-Geschädigte
Die Definition von Mobbing ist eher durch Umschreibung schädigender Handlungen möglich, Literatur und Gerichtsurteile sind in der Definition sehr weit gefaßt, weil die Schädigungshandlungen ein zeitlich und inhaltliches weites Spektrum von Schädigungshandlungen aufweisen können. Mobbing liegt in jedem Falle vor, wenn es sich um verabredete, geduldete, gebilligte Straftaten am Arbeitsplatz handelt. Arbeits-(zivil-), verwaltungsrechtliche Streitigkeiten blenden den strafrechtlichen Charakter von Handlungen weitgehend aus.
Der Mobbing-Geschädigten hat mehrere Möglichkeiten, seine Rechte zu schützen. Er sollte nicht darauf vertrauen, daß andere für ihn den Schutz ausüben. Grundkenntnisse seiner Rechte sind notwendig.
Rechtsschutz gegen Mobbing durch:
(1) Beschwerden über Rechtsverletzungen (Rechtsgrundlage Art. 17 Grundgesetz, ähnlich im Bundesbeamtenrahmengesetz, Personalvertretungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz u.v.a.m.)
(2) Unterlassungsbegehren und Unterlassungsklage nach § 1004 BGB
(3) Zurückbehaltungsrecht der eigenen Arbeitsleistung nach § 273 BGB nach vorherigen mindestens zwei Abmahnungen des Arbeitsgebers wegen Verletzung seiner gesetzlichen Fürsorgepflichten,
(4) Strafanzeigen und Strafantrag gegen den Schädiger, z.B. Körperverletzung, Beleidigung, Verleumdung u.a.m.
(5) Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden als Anspruchsvoraussetzung für Schadensersatzansprüche
(6) Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen nach BGB, z.B. § 826 BGB geltend machen, Verjährungsfrist 30 Jahre (vgl. § 199 BGB)
Die Rechtsschutzmaßnahmen sollten sehr zügig eingeleitet werden, damit Mobbing-Schäden nicht ausufern (vgl. gesetzliche Schadensminimierungspflicht).
Die Erkennung und präzisere Beschreibung von Mobbinghandlungen wird durch einschlägige Rechtskenntnisse wesentlich erleichtert. Einige Grundbegriffe sind untenstehend wiedergegeben.
Die Wahrnehmung der Rechte kann der Geschädigte selbst verfolgen. Auf den Rechtsantragsstellen der Gerichte erhält er Unterstützung.
Auf die Verwirkung von Antragsrechten durch Ablauf von Fristen sollte geachtet werden, z.B. im Strafrecht Antragsrecht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis, daß es sich um eine Straftat gehandelt habe.
Kritisch muß gesagt werden, daß die Justiz einen erheblichen Teil zum Mobbing in der Gesellschaft beiträgt. Die Ursachen liegen in einer besonderen rechtslastigen Tradition der Justiz. Opferschelte als besonders perfide Form von Mobbing ist in der Justiz nicht selten.
Bei der Verpflichtung zur Schadensminimierung und der Wahrnehmung eigener Rechte ist die Durchsetzung mithilfe der Justiz häufig erforderlich. Sie ist Bestandteil der Rechtsordnung und muß in Anspruch genommen werden.
Vorausschauend ist zu möglichen Sanktionen zu sagen:
§ 612 a BGB beinhaltet das Maßregelungsverbot für den Arbeitgeber:
- „Der Arbeitsgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“
§ 618, Abs. 3 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen):
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens un der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
Die aufgelisteten Rechtsgrundlagen sind nicht vollständig. Es wird auf weitere Rechtshinweise auf dieser Website verwiesen, z.B. „Aufruf an Geschädigte“. Der interessierte Leser muß aufgrund des katastrophalen Mangels in der Bevölkerung an Rechtswissen entsprechende Gesetzes- und Kommentarliteratur zu bestimmten Gesetzen selbst nachlesen und sich Zug um Zug mit der Methode vertraut machen, wie alltägliche Erscheinungsformen juristisch bezeichnet und mit welchen Verfahren behandelt werden können. Das anwendungsorientierte Rechtswissen kann an Beispielen vertieft werden, z.B. anhand der aufgeführten Beispiele auf dieser Website.
Es kann versichert werden, daß die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und fast alle Bundesgesetze umfangreiche Schutz- und Schadensersatzbestimmungen enthalten, diese Rechte sicher aber erst dann praktisch entfalten können, wenn sie vom einzelnen Bürger durch Kenntnis aktiviert werden. Sie werden nicht automatisch wirksam. Jeder Bürger muß für sich selbst sorgen, sagt der Bundeskanzler.
Die Anerkennung der geschriebenen Gesetze für den einzelnen Bürger durch die Justiz erscheint in Deutschland das größte Problem der Korruption in Deutschland zu sein. Es ist festzustellen, daß die Justiz und Politik Dreh- und Angelpunkt der Mobbingschädigungen in Deutschland sind. An anderer Stelle auf dieser Website wird darüber umfangreicher informiert. Mobbing ist eine Methode der Korruption, vor allem im Personalbereich. Arbeitsplatzentgelte werden durch Mobbing an „erwünschte Personen“ weiter- bzw. umgeleitet, nachdem die „unerwünschte Person“ aus dem Arbeitsleben hinausgemobbt wurde. Es gibt regelrechte Mobber-Karrieren im z.B. gesamten öffentlichen Dienst, zu dem auch die Justiz gehört. Aus diesen Seilschaften als Mobbing-Geschädigter herauszukommen, erscheint für sehr viele BürgerInnen unerreichbar. Deshalb ist zwingender Handlungsbedarf gegen Mobbing gegeben, wie Bundespräsident Johannes Rau mitteilte. Politisch-juristische Entscheidungen sind deshalb dringend an der Zeit. Der Mobbing-Geschädigte muß sich selbst aktiv daran beteiligen, mindestens durch Fortbildung seiner meist sehr mangelhaften Rechts- und Organisationskenntnisse über die Funktionsweise unserer „Demokratie“.
Definition von Mobbing auf Basis der Rechtsprechung des LAG Thüringen:
Bei "Mobbing" handelt es sich nicht um einen juristische Tatbestand, sondern um einen Sammelbegriff für Verhaltensweisen, die je nach Sachlage für die Betroffenen rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben können.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist Mobbing "das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte".
In der Regel gehe es um die Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen und die darauf gestützten Abwehr-, Schadenersatz- und ggf. Schmerzensgeldansprüche.
Regelmäßig spreche für das Vorliegen von Mobbing der zunehmende Druck auf das Mobbingopfer und der eskalierende Geschehensablauf verbunden mit dem sich verschlechternden psychischen und physischen Gesundheitszustand des Mobbingopfers.
Das Grundgesetz
Artikel 1 (Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt)
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 (Handlungsfreiheit, Freiheit der Person)
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männdern und Frauen, Diskriminierungsverbote)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 12 (Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 17 (Petitionsrecht)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Die Strafprozess-Ordnung
Die negative Beeinflussung des körperlichen Zustandes, der Gesundheit, eines Menschen ist unstrittig Körperverletzung im Sinne des Strafprozessordnung.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 StPO (vorsätzliche Körperverletzung)
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- § 226 StPO (schwere Körperverletzung)
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe nicht unter drei Jahren.
- (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227 StPO (Körperverletzung mit Todesfolge)
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 230 StPO (Strafantrag)
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs.2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Weitere strafrechtlich zu behandelnde Tatbestände:
§ 185 StGB (Beleidigung)
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 StGB (üble Nachrede)
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 StGB (Verleumdung)
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 323 StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 StGB (Nötigung)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
a. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
b. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
c. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Aus der strafrechtlichen Komponente lassen sich Schmerzensgeldansprüche ableiten. Es sind auch generell die Möglichkeiten zivilrechtlicher Ansprüche aus den Folgen des Mobbing zu prüfen. So können z.B. bei einer auf Mobbing zurück zuführenden Berentung oder Arbeitslosigkeit ent-sprechende dauernde Entschädigungszahlungen eingeklagt werden. Findet man z.B. nach einem Arbeitsplatzverlust nur eine schlechter bezahlte Arbeit, so lässt sich die Differenz zum bisherigen Einkommen geltend machen. Die Chancen dafür sind, auf der Basis der neuesten Rechtsprechung, gut.
Das Zivilrecht
Die Zivilprozessordnung
Vielfach sind die Betroffenen vor Gericht in Beweisnot, weil die Mobbing-Angriffe in der Regel ohne Zeugen erfolgen. Diese Beweisnot ist nach den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens auszugleichen.
Das Gericht darf sich bei der zur Wahrheitsfindung nach § 286 Abs. 1 ZPO notwendigen Überzeugungsbildung nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen, sondern muss sich persönliche Gewissheit verschaffen.
Dabei ist auch die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei von Amts wegen nach § 141 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.
§ 141 ZPO (Anordnung des persönlichen Erscheinens)
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
§ 286 ZPO (Freie Beweiswürdigung)
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
§ 141 ZPO (Anordnung des persönlichen Erscheinens)
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch
Ansprüche gegen Mobber:
§ 823 BGB (Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung)
- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
Nach § 823.2 BGB und StGB-Norm ist u. a. zu Schadensersatz verpflichtet, wer das Leben, den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit eines anderen (= Persönlichkeitsrechte) verletzt.
Erforderlich ist für die Schadensersatzpflicht eine vorsätzliche oder fahrlässige Schadenszufügung.
Da Mobbing sich grundsätzlich über einen längeren Zeitraum erstreckt ist generell Vorsatz anzunehmen.
Hinweis: Jeder Fall von Mobbing unterliegt einer juristischen Einzellfallbewertung! Daher ist notwendig:
· Beweise zu sichern (ärztliche Atteste, Schriftverkehr, etc.)
· Zeugen zu benennen
· Erstellung eines möglichst vollständigen Mobbingprotokolls
Fatal für Mobbingopfer ist, wenn verantwortliche Personen wegsehen, nicht wahrhaben wollen, bagatellisieren oder sogar durch Fehleinschätzungen im Ergebnis mitmobben.
Für tolerierende Arbeitgeber oder Mitmobber sind folgende Paragraphen ebenfalls relevant:
§ 826 BGB (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§ 199 BGB Verjährungsfristen
· (2)Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
§ 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht)
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Grundsätzlich ist durch den § 273.1 BGB die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung, bei vollen Bezügen, wenn der Arbeitgeber das Mobbing nicht unterbindet bzw. toleriert oder selbst mobbt, gerechtfertigt.
§ 278 BGB (Zurechnung fremden Verschuldens)
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 826 BGB (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 830 BGB (Mittäter und Beteiligte)
(1) Haben mehrer durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen)
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§ 847 BGB (Schmerzensgeld)
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
§ 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Richtungsweisende Urteile der Obergerichte:
Mobbing-Urteil des LAG Thüringen (AZ: 5 SA 403/00 und 2 Ga 8/00)
Gericht verstärkt Schutz vor Mobbing
Aus diesem Urteil ergeben sich folgende Leitsätze:
· Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.
· Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
· Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.
· Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
· Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.
· Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, dass dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muss die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden.
· Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer Handlung, Unterlassung) gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen würde und das sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko der Antragsgegner trägt.
· Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht dem Gericht überlassen.
· Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist und es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptverfahrens zu verweisen.
· Weder Parteizustellung noch Amtszustellung sind Maßnahmen der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO.
· § 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen anwendbar, die auf Unterlassung gerichtet sind.
· Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist.
· Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Vollziehungsfrist reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ist dieser Antrag schon während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung kann deshalb frühestens mit deren Amtszustellung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung ausreicht.
· Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten, zeitlich befristeten einstweiligen Verfügung und des hierüber geführten Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz.
Entscheidungsrelevante Vorschriften:
Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art 1 und 2 GG; §§ 242, 611 BGB; §§ 12, 862, 1004 BGB analog; §§ 141 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2, 286 Abs. 1, 890 Abs. 1 und 2, 927 Abs. 1, 928, 929 Abs. 2 und 3, 935, 936, 938 Abs. 1, 940 ZPO; §§ 12, 13 Abs. 2 BAT
Mobbing-Urteil des LAG Thüringen (AZ 5 SA 102/00)
Außerordentliche Kündigung wegen Psychoterror = Mobbing
Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte in einem zweiten Urteil gegen einen Bereichsleiter seine Auffassung zum Psychoterror am Arbeitsplatz. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Bereichsleiter seine Mitarbeiter schikanierte und zum Suizidversuch eines Menschen beitrug. Dazu entwickelte das Gericht eine ausführliche Urteilsbegründung, der sie neue Leitsätze zum Rechtsschutz gegen Mobbing und Psychoterror voranstellte. Die Klage des Bereichsleiters gegen das erstinstanzliche Urteil, das die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitsgeber bestätigte, wurde zurückgewiesen. Er hatte auch die Kosten des Prozesses zu tragen.
Die 10 Leitsätze des Urteils:
- Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zulässt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. Entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG muss die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung, in Verantwortung gegenüber dem Bestandsschutz der verfassungsmäßigen Wertordnung und zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobbing ein klares Stopp-Signal setzen.
- Auch die Arbeitnehmer sind in der Konsequenz des von der Verfassung vorgegebenen humanitären Wertesystems verpflichtet, das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nicht durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu verletzen.
Zur Achtung der Persönlichkeitsrechte der ArbeitskollegInnen sind die Arbeitnehmer eines Betriebes unabhängig von den Ausstrahlungen der Verfassung auf die zwischen den Bürgern bestehenden Rechtsverhältnisse auch deshalb verpflichtet, weil sie dem Arbeitgeber keinen Schaden zufügen dürfen.
- Aufgrund von Mobbinghandlungen kann ein solcher Schaden für den Arbeitgeber u.a. deshalb entstehen, weil für den von dem Mobbing betroffenen Arbeitnehmer - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - nach § 273 Abs. 1 BGB die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung, die Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung mit anschließendem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB, unabhängig von der Ausübung eines solchen Kündigungsrechts die Inanspruchnahme des Arbeitgebers auf Schadensersatz wegen dessen eigener Verletzung von Organisations- und Schutzpflichten (positive Vertragsverletzung, § 823 Abs. 1 BGB) oder nach den hierfür einschlägigen Zurechnungsnormen des Zivilrechts (§§ 278, 831 BGB) für das Handeln des Mobbingtäters in Betracht kommen und bei Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen des § 831 BGB grundsätzlich auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber gerichtet werden können.
- Das sogenannte Mobbing kann auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers in schwerwiegender Weise verletzt werden. Je intensiver das Mobbing erfolgt, um so schwerwiegender und nachhaltiger wird die Vertrauensgrundlage für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gestört. Muss der Mobbingtäter erkennen, dass das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und setzt dieser ungeachtet dessen das Mobbing fort, dann kann für eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters regelmäßig kein Raum mehr bestehen.
- Für die Einhaltung der für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bestehenden zweiwöchigen Auschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB kommt es bei einer mobbingbedingten außerordentlichen Kündigung entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Ereignisses an, welches das letzte, den Kündigungsentschluss auslösende Glied in der Kette vorangegangener weiterer, in Fortsetzungszusammenhang stehender Pflichtverletzungen bildet.
- Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlung die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. Wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Mobbingkomplex vorliegen, ist es zur Vermeidung von Fehlentscheidungen erforderlich, diese in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen. Kündigungsrechtlich bedeutet dies, dass die das Mobbing verkörpernde Gesamtheit persönlichkeitsschädigender Handlungen als Bestandteil einer einheitlichen Arbeitsvertragsstörung sowohl den sachangemessenen Anknüpfungspunkt und Grund für den Ausspruch einer Kündigung als auch die Grundlage für deren gerichtlichen Überprüfung bildet.
- Da es aus rechtlicher Sicht bei Mobbing um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder der Ehre und/oder der Gesundheit geht und die in Betracht kommenden Rechtsfolgen das Vorliegen eines bestimmten medizinischen Befundes nicht in jedem Fall voraussetzen, ist jedenfalls für die juristische Sichtweise nicht unbedingt eine bestimmte Mindestlaufzeit oder wöchentliche Mindestfrequenz der Mobbinghandlungen erforderlich.
- Unabhängig davon, ob es bei der gerichtlichen Prüfung um eine Kündigung, Abwehr- oder Schadensersatzansprüche geht, kann allerdings das Vorliegen eines "mobbingtypische" medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage haben: Wenn eine Konnexität zu den behaupteten Mobbinghandlungen feststellbar ist, muss das Vorliegen eines solchen Befundes als ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptungen angesehen werden. Die jeweilige Ausprägung eines solchen Befundes kann ebenso wie eine "mobbingtypische" Suizidreaktion des Opfers im Einzelfall darüber hinaus Rückschlüsse auf die Intensität zulassen, in welcher der Täter das Mobbing betrieben hat. Wenn eine Konnexität zu feststehenden Mobbinghandlungen vorliegt, dann besteht eine von der für diese Handlungen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu widerlegende tatsächliche Vermutung, dass diese Handlungen den Schaden verursacht haben, den die in dem medizinischen Befund attestierte Gesundheitsverletzung oder die Suizidreaktion des Opfers zur Folge hat.
- Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Wahrung des Rechtsfriedens erfordern für die Durchführung von Gerichtsverfahren Regeln, die unabhängig von der Komplexität von Sachverhalten und ohne Ansehen der für die Justiz durch das Verfahren entstehenden Belastungen, der Durchsetzung des materiellen Rechts und damit der Gerechtigkeit Geltung verschaffen. Bei einem sich über einen unbestimmten Zeitraum erstreckenden Geschehen, wie es z.B. bei Mobbing der Fall ist, kann von dem Betroffenen nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er ohne Rückgriff auf gegebenenfalls tagebuchartig zu führende Aufzeichnungen zu einer vollständigen und damit wahrheitsgemäßen Aussage in der Lage ist, sei es, dass er als Partei in einem von ihm selbst betriebenen Mobbingschutzprozess nach § 141 ZPO angehört oder nach § 448 ZPO vernommen wird oder sei es, dass er als Zeuge in einem den Täter des Mobbings betreffenden Kündigungsschutzprozess aussagen muss. Bei der Aussage über länger zurückliegende Ereignisse kann deshalb ein Zeuge oder eine Partei auf seine bzw. ihre im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Ereignissen zur Gedächtnisstütze gefertigten Notizen und erst recht auf eine zu diesem Zweck gefertigte eidesstattliche Versicherung Bezug nehmen, wenn die Nichtgestattung der Bezugnahme auf eine Verhinderung der Beweisführung hinausliefe und diese Schriftstücke zu den Akten gereicht werden oder sich bereits dort befinden. Zur Ausschließung der schriftlichen Vorbereitung einer zum Zwecke der Wahrheitsverschleierung dienenden "Aussagekosmetik" oder von dritter Seite vorformulierter Aussagen muss allerdings die vorzunehmende Glaubwürdigkeitsprüfung einem besonders strengen Maßstab unterworfen werden. Dabei kommt es insbesondere auf die Umstände des Zustandekommens der schriftlichen Aufzeichnungen an, die gegebenenfalls durch gerichtliche Rückfragen und Vorhaltungen überprüft werden müssen.
Entscheidungsrelevante Vorschriften: Art. 1 und 2, 20 Abs. 3 GG; §§ 242, 626 BGB; § 286 Abs. 1 ZPO
Mobbing-Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (AZ: L 1 AL 110/00)
Eigenkündigung wegen Mobbings
Kündigt ein Arbeitnehmer von sich aus, verhängt das Arbeitsamt normalerweise eine 12 wöchige Sperrzeit. Das tat es auch im Fall eines Buchhalters, der allerdings aus einem ganz besonderen Grund gekündigt hatte: Er war an seinem Arbeitsplatz Mobbing-Attacken ausgesetzt, so dass die Arbeit unter diesen Umständen aus medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar war.
Da sein Arbeitgeber nicht willens war, Abhilfe zu schaffen, hat der Arbeitnehmer kündigen dürfen, ohne mit einer Sperre belegt zu werden.
Mobbing-Urteil des LAG Hamm (AZ: 8 Sa 878/00)
Arbeitsplatzverlust auf Grund wahrheitswidrigen Behauptungen der Vorgesetzten
Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte eine Vorarbeiterin den Verdienstausfall einer entlassenen Kollegin zu ersetzen, bis sie wieder ein neuen Arbeitsplatz gefunden hat.
Mobbing-Urteil des LAG Mainz (AZ: 6 Sa 415/01)
Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung
Erstmals hat ein Landesarbeitsgericht einen Mobber zu Schadenersatz verurteilt. Der Chef der Volksbank Grünstadt im Kreis Bad Dürkheim 15 000 Mark an den früheren Leiter des Geldinstituts zahlen. Das Gericht führte zur Begründung an, der Verurteilte habe über Monate hinweg "die persönliche Ehre und das berufliche Selbstverständnis des Mannes massiv verletzt".
Das Opfer war nach einer Bankenfusion von seinem neuen Vorgesetzten systematisch kalt gestellt worden.
Das Urteil hat für ähnlich gelagerte Fällen Präzedenz-Charakter.
Mobbing-Urteil des (AG Lübeck AZ: 2 Ca 1850b/00 und des LAG Thüringen AZ: 5 Sa 102/00)
Schmerzensgeld bei Mobbing
Arbeitnehmer/innen können von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen "Mobbings" beanspruchen, wenn sie konkret darlegen, dass es sich bei seinem Verhalten "um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen" gehandelt hat und sie dadurch "psychisch beeinträchtigt" wurden.
Mobbing-Urteil des LAG Niedersachsen (LAG Nds., 16a Sa 1391/99) Erforderliche Kündigung von Mobbern
Tratsch am Arbeitsplatz ist üblich und nicht verboten. Bedingung: Es muss im zeitlichen Rahmen bleiben, und die Arbeit darf nicht darunter leiden. Artet der Klatsch nämlich in Lügen, Schikanen oder Mobbing aus, muss der Arbeitgeber notfalls demjenigen kündigen, der die Lügen in Umlauf gebracht hat.
Mobbing-Urteil des LAG Niedersachsen (LAG Nds., 16a Sa 139/99 vom 03.05.00)
Anspruch auf Schutz vor psychischen Gefahren
Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und muss den Arbeitnehmer auch vor psychischen Gefahren schützen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und schikanösem Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte.
Der Arbeitgeber muss sich auch das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die in seinem Namen handeln. (Ls. d. Verf.)
(Dieser Punkt ist besonders auch im Sinne einer Durchgriffshaftung auf den Arbeitgeber interessant.)
Mobbing-Urteil des BAG, (2 AZR 128/95)
Mangelhaftes Sozialverhalten Vorgesetzter
Ein Magdeburger Unternehmen setzte eine Abteilungsleiterin vor die Tür, weil sie ihre Mitarbeiter nicht grüßte, ihnen den Händedruck verweigerte und in ihrer Abwesenheit über sie herzog. Das mangelhafte Sozialverhalten der Chefin störe den Betriebsfrieden, argu-mentierten die Firmenleitung und Personalrat. Die Kasseler Arbeitsrichter stimmten zu.
Mobbing-Urteil des BAG, (2 AZR 352/99)
Beschäftigungsverbot für Schwangere auch wegen Mobbings
Ärzte können einer Schwangeren auch dann ein Beschäftigungsverbot bescheinigen, wenn Stress durch vermeintliches Mobbing das Kind gefährdet. Eine subjektive Stresssituation reicht dann aus, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Im konkreten Fall hatte eine 30-jährige Sachbearbeiterin einer Spedition im Rheinland über Mobbing am Arbeitsplatz geklagt: Nach mehrfachem Streit mit dem Vorgesetzten sei ihr Bildungsurlaub ebenso verweigert worden wie Freizeit für die Vorsorgeuntersuchungen; ihr werde das Gefühl gegeben, sie müsse um ihren Job fürchten. Ihr Arzt bestätigte, die Schwangere wirke aufgelöst und gestresst, und bescheinigte ihr ein unbefristetes Beschäftigungsverbot. Ein solches Verbot sieht das Mutterschutzgesetz schon im Vorfeld des normalen Mutterschutzes vor, wenn die Situation am Arbeitsplatz Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Der Arbeitgeber hielt die Stressbelastung für gespielt und verweigerte das Gehalt. Das Landesarbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitgeber Recht: Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für Mobbing; der Stress habe nach ärztlichem Bekunden keinen Krankheitswert. In oberster Instanz hob nun das BAG dieses Urteil auf und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück: Auch bei fehlendem Krankheitswert könne die subjektive Belastung am Arbeitsplatz einen "Gefährdungswert für das Kind" haben; dies reiche nach dem Mutterschutzgesetz aus. Es sei daher auch die "subjektive Stresssituation der Klägerin" zu prüfen, wenn diese zu "realen" Belastungen führe. Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot sei aber auch dann, dass der Stress im Zusammenhang mit der Arbeit stehe.
Aus den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft:
Wird die für das Arbeitsschutzgesetz zuständige Überwachungsbehörde eines Bundeslandes aufgefordert, im Rahmen ihrer Überwachungspflichten Mobbing in einem Unternehmen / in einem Betrieb zu unterbinden und dem Unternehmen entsprechende Präventionsmaßnahmen aufzuerlegen, diese jedoch nicht oder unangemessen tätig wird, ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie 89/391/EWG vorliegt. Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere für eine angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge.
Finden (operative) Mobbing-Handlungen in einem Unternehmen / in einem Betrieb ungehindert statt, ist davon auszugehen, dass insbesondere gegen Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG durch den Arbeitgeber verstoßen wird. Artikel 6 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass diese Maßnahmen entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, und er muss eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen anstreben.
(2) Der Arbeitgeber setzt die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgehend von folgenden allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung um:
- Vermeidung von Risiken;
- Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
- Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
- Berücksichtigung des Stands der Technik;
- Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
- Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
(3) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens bzw. Betriebs folgende Verpflichtungen:
- Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Beurteilung getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm angewendeten Arbeits- und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten; in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes und auf allen Führungsebenen einbezogen werden;
- bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer Berücksichtigung der Eignung dieses Arbeitnehmers in bezug auf Sicherheit und Gesundheit;
- bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben;
- es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur die Arbeitnehmer, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang zu den Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren haben.
(4) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie müssen die Arbeitgeber für den Fall, dass an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten, je nach Art der Tätigkeiten beim Gefahrenschutz und bei der Verhütung berufsbedingter Gefahren ihre Tätigkeiten koordinieren und sich gegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter über diese Gefahren informieren.
(5) Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Arbeitsschutzgesetz:
Folgende Paragraphen im Arbeitsschutzgesetz sind bei Mobbing besonders relevant:
- § 2 Abs. 1 menschengerechten Gestaltung der Arbeit
- § 3 Abs. 1 Berücksichtigung der Umstände, die die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, also auch psychischer Belastungsfaktoren
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 geeignete Organisation
- § 4 Nr. 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
- § 4 Nr. 4.Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
- § 4 Nr. 8 mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
- § 5 Abs. 1 Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung.
- § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 Eine Gefährdung kann sich auch ergeben durch die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- § 15 I: Pflichten der Beschäftigten
- § 17 Rechte der Beschäftigten
Besonders zu beachten:
Finden (operative) Mobbing-Handlungen in einem Unternehmen / in einem Betrieb ungehindert statt, ist davon auszugehen, dass insbesondere gegen § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durch den Arbeitgeber verstoßen wird.
§ 5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
- Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 15 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten)
- Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
§ 17 ArbSchG (Rechte der Beschäftigten)
- Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
- Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber der darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
Wird die für das Arbeitsschutzgesetz zuständige Überwachungsbehörde eines Bundeslandes aufgefordert, im Rahmen ihrer Überwachungspflichten Mobbing in einem Unternehmen / in einem Betrieb zu unterbinden und dem Unternehmen entsprechende Präventionsmaßnahmen aufzuerlegen, diese jedoch nicht oder unangemessen tätig wird, ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen § 21 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegt.
§ 21 ArbSchG (Zuständige Behörden)
- Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
- Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.
- Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
- Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, dass diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
- Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, dass das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.
Mobbing als Akt des Psychoterrors stellt einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dar, wonach jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine "menschengerechte Gestaltung der Arbeit" hat, wonach "vom Arbeitgeber Maßnahmen mit dem Ziel zu planen sind, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
Da Mobbing immer nur dann möglich ist, wenn es von der Betriebsleitung selbst betrieben oder geduldet wird, ist ein Sanktionsszenario auf Betriebsleitungen zu entwickeln, indem die dafür unter § 21 ArbSchG vorgesehenen außerbetrieblichen Institutionen ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen.
Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 20 Abs. 2 SGB V
Nach § 20 Abs. 2 SGB V hat die Krankenkasse bei begründetem Verdacht auf eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung "dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen", die Sanktionen in Form von Abmahnungen, Bußgeldern und Schadenersatzforderungen einleiten.
Mobbingbasierte Erkrankungen und Kündigungen mit den hieraus resultierenden Kosten für Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe, tragen ebenso wie mobbingbedingte Krankheitskosten bei der Kranken- und Rentenversicherung zu den erheblichen materiellen Schadensfolgen im Sozialversicherungssystem bei.
Tolerieren von Mobbing kann daher auch nicht im Sinne von Arbeitgebern sein, im allgemeinen die Arbeitsleistung der Mobbingopfer sinkt und es meist zu erheblichen Fehlzeiten kommt.
Es kann daher nur im eigenen Interesse der Leistungsträger, also der Krankenkassen, der Sozialhilfe-Träger, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sein, diese durch Vorsatz und Willkür verursachten enormen Kosten von den Mobbern und ihren Unterstützern im Rahmen von Regressen einzufordern.
"Parteiliche Abstinenz" bei Mobbing ist gefährlich nahe an unterlassener Hilfeleistung, weshalb eine "parteiliche Unterstützung" zum Beispiel durch Atteste, Meldungen an Versicherungsträger und Ähnliches zu fordern ist.
Auch Arbeitsämter und Kassen fühlen sich offenbar auch der „ parteilichen Abstinenz“ verpflichtet, da sie sich als Mittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen. Hier werden die EG-Richtlinien zum Arbeitsrecht (Mobbing) offensichtlich häufig ignoriert.
Betriebsverfassungsgesetz (BVG)
§ 75 BetrVG und § 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber sind verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen zu schützen und zu fördern.
Dazu gehört zum Beispiel auch ein Belästigungsverbot am Arbeitsplatz. Täterinnen und Täter können zur Rechenschaft gezogen werden.
§ 84 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn sie vom Arbeitgeber oder von Beschäftigten des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu behandeln und muss die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde unterrichten.
§ 85 BetrVG und § 68 Abs. 3 BpersVG
Betriebs-/Personalräte haben Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und auf Abhilfe hinzuwirken.
§ 104 BetrVG und § 77 Abs. 3 BpersVG
Der Betriebs-/Personalrat besitzt das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versetzen oder zu entlassen, wenn diese durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung des Betriebsfriedens wiederholt ernsthaft gestört haben.
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