RECHTSPRECHUNG - Rechtsanwälte
Arbeitgeber beweispflichtig für Antimobbing
Viele Rechtsanwälte beraten mangelhaft und scheuen sich, notwendige Verfahren gegen staatliche Behörden zu führen. Ihre Anwaltszulassung ist von Behörden abhängig, sie kann ihnen von denen auch wieder entzogen werden. Die rechtlichen Fehler der Anwälte in Verfahren dürften in vielen Fällen für die Behörden ausreichen, die Anwaltszulassungen zu entziehen. Daher: Lieber nicht gegen die Fehler der Behörden streiten, sonst entdecken diese die Fehler der Anwaltszulassung. So scheint sich ein Kreis der behördlichen und juristischen Korruption zu schließen. Dennoch: Schadensersatzforderungen der Mobbing-Geschädigten sollten sofort ohne Umschweife gestellt und eingeklagt werden, verbunden mit Unterlassungsklagen gegen die Mobber, unwahre und irreführende Tatsachenbehauptungen aufzustellen, damit der Gesamtschaden für alle schnell begrenzt wird. Wer nicht handelt, vergrößert den durch Mobber angerichteten Schaden in kurzer Zeit. Mobber sind in keinem Punkte zu tolerieren, sie gehören zum Kreis der Gewalttäter und müssen wie diese mit der ganzen Strenge der Gesetze behandelt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Richter, Bischof oder ein Ministerpräsident als oberster Dienstherr eines Landes die BürgerInnen mobbt. Geldsansprüche schnell und umfassend geltend machen, bevor die Mobbingverfahren den Schaden ausweiten.
BMA-Pressestelle Berlin, den 30. Juli 2002
Neue Rechte bei Mobbing und sexueller Belästigung
Die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Mobbing werden gestärkt. Sie können jetzt auch dann Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn er nicht alles tut, um Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen zu verhindern oder dagegen vorzugehen. Das geht aus den Änderungen des Schadensersatzrechts zur Stärkung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervor, die am 1. August 2002 in Kraft treten.
"Damit wird die Rechtsposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter gestärkt und der Druck auf Arbeitgeber erhöht, geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern", erläutert die Parlamentarische Staatssekretärin im Arbeitsministerium, Ulrike Mascher. Auch in diesen Neuregelungen zeige sich die konsequente Haltung der Bundesregierung gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz haben für die Opfer oft weit reichende Konsequenzen. Sie können sich auf die Gesundheit, die berufliche oder private Situation der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken. Kernpunkt des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist die Ausweitung der Ansprüche auf Schmerzensgeld. Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung besteht nicht nur ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens sondern auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Auch Vertragsverletzungen wie zum Beispiel Verletzung der Schutzpflichten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können jetzt erstmals Schmerzensgeldansprüche begründen.
Zuvor konnten Arbeitnehmer Schmerzensgeld verlangen, wenn ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten vom Arbeitgeber selbst begangen wurde.
http://www.bma.bund.de/index.cfm?uuid=81E874F169AA4CC38F22EE2E4C5B9571&and_uuid=2C61F61284A443C7B13D7B86A36372F4
-- DetlevLengsfeld 2007-02-24 08:50:42
EuroAntiMobbing/Arbeitgeber beweispflichtig für Antimobbing (last edited 2009-11-19 20:04:20 by DetlevLengsfeld)