RECHTSPRECHUNG KÖLN: Mobberurteil – Mobbing „sozial adäquat”
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 6 Ca 3274/02 vom 09.07.2002 ist als Aufforderung zum Mobben zu verstehen, Straftaten, z.B. Beleidigung, Körperverletzung werden legalisiert, die einklagbaren Gesetzesbestimmung des Grundgesetzes zur Utopie erklärt. Mobber erhalten eine richterliche Lizenz zum Mobben, das neue Grundrecht für Mobbing.
Das obige Urteil ist deshalb von besonderem öffentlichen und politischem Interesse, weil es in nicht zu überbietender Weise Gewaltopfer von Mobbing, d.h. systematisch geplanten schweren Straftaten bis hin zur Körperverletzung mit Todesfolge verhöhnt und die Mobbingstraftäter dazu anstiftet, ihr Mobbing ohne jede strafrechtlichen Konsequenzen und vor allem ohne jegliche zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Haftung in beliebiger Schwere und Verwerflichkeit der Tat fortzusetzen. In besonders verwerflicher Weise ist die beispiellose Brutalität dieser Kölner Arbeitsrichterin Wilmers zu beurteilen, weil sie damit Menschenleben, Gesundheit und Eigentum gefährdet. In dem hier vorliegenden Urteil geht es auch um Patienten im Universitätsklinikum Köln, die mittelbar vom außergewöhnlich schweren Mobbing der Kliniksverwaltung, die ihrerseits nach Feststellung des Gerichts MitarbeiterInnen dazu anstiftet, andere zu mobben. Mehrere Professoren der Medizin aus diesem Klinikum beteiligen sich an diesem Mobbing, wie aus dem Urteil hervorgeht. Man fragt sich, womit die ärztlichen Direktoren der Klinik mehr zu tun haben, mit dem Mobbing gegen Kolleginnen und Kollegen oder mit der ärztlichen Fürsorge für die Patienten. Die Intensität des Mobbings der Kliniksleitung und Ärzte und seine Dauer von über acht Jahren allein gegen eine einzige tüchtige Krankenschwester lassen darauf schließen, dass die wichtigsten Personen in diesem Universitätsklinikum Köln, die Patientinnen und Patienten, vernachlässigt werden. In Kliniken ist der Psychoterror unter dem Personal mit Billigung der Verwaltungsleitung sieben Mal stärker ausgeprägt als in üblichen Behördenstuben. Das Arbeitsgericht Köln verkennt in seinem Unrechtsurteil, dass es sich bei Mobbing nicht nur um scheinbar abstrakte Rechtsverletzungen, sondern um direkte massive seelische Grausamkeit und Folter nach der UN-Resolution Nr. 28 handelt, die von den betroffenen Opfern oder Geschädigten als Trauma erlebt und selten persönlich aufgearbeitet werden kann.
Die inquisitorischen mittelalterlichen Rechtsauffassungen des Arbeitsgerichts Köln, vertreten durch „Richterin“ Frau Wilmers – sie wurde von der Aufklärung verschont:
- Mobbing ist „sozial adäquat“ und muß als Lebenswirklichkeit von jedem Arbeitnehmer hingenommen werden.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind für ArbeitnehmerInnen ausgeschlossen, weil es zur „Kommerzialisierung jedweden Unbills“ führen könnte, und es sich generell nicht um subjektiv empfundene Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt, solange ein Arbeitnehmer nicht infolge von erlittenem Mobbing fristlos kündigt und sich arbeitslos meldet und als Folge dadurch arbeitslos bleibt.
Von Mobbinggewalt geschädigte BürgerInnen, die ihre gesetzlich geschützten Rechte in Anspruch nehmen, machen sich unbeliebt und verursachen verständliche Rachehandlungen und verstärktes Mobbing des Arbeitgebers, der gerichtliche Auflagen nicht einzuhalten braucht.
- Den Mobbingstraftätern stehen „Grundrechte auf Selbstverwirklichung und Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit“ zu, „auch wenn diese unfreundliche, missgünstige oder anderweitig aus ethischer Sicht fragwürdige Züge aufweisen mag.“
- Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind lebensfremd und nicht anwendbar, sie stellen lediglich ein „philosophisches Idealbild menschlichen Zusammenlebens und Zusammenarbeitens“ dar.
Allen Ernstes behauptet die beamtete Richterin Wilmers, dass Mobbing von allen ArbeitnehmerInnen als „sozial adäquat“ hinzunehmen sei und die grundgesetzlichen Bestimmungen im Arbeitsleben der BürgerInnen keine Bedeutung haben. Sie meint, wer trotz Mobbing nicht von sich aus kündigt und sich freiwillig in die Arbeitslosigkeit begibt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, schon gar nicht auf Schmerzensgeldzahlungen durch den Arbeitgeber, der massiv mobbt. Frau Wilmers verhöhnt die arbeitsgerichtlichen Urteile von Landesarbeitsgerichten, z.B. das Antimobbing-Urteil des Landesarbeitsgerichts in Erfurt. Sie hält sich nicht an den rechtsstaatlichen Grundsatz einer einheitlichen Rechtsprechung in Deutschland, sondern geht ihren eigenen Vorstellungen eines königlichen Richters nach. Die politische Vision vom königlichen Richter stammt aus Zeiten der Monarchie, in denen Richter rechtschöpfend nach eigenem Gutdünken Urteile „Im Namen des Deutschen Volkes“ formulierten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wird zwar „Im Namen des Volkes“ verkündet, es wird jedoch bezweifelt, welches „Volk“ Frau Wilmers meint.
Der Arbeitsgerichtsdirektor Thür vom Arbeitsgericht Köln hält sich für Dienstaufsicht und Kommentierung dieses Urteils nicht für zuständig, offiziell nimmt er nicht zur Kenntnis, welche Ungeheuerlichkeiten in seiner Justizbehörde geschehen. Er verweist auf die vom Grundgesetz Art. 97, Abs. 2 GG bestimmte Unabhängigkeit der Richter. Demnach könne jeder Richter nach Gutdünken die Gesetze so auslegen, wie er sie versteht. Urteile obergerichtlicher Instanzen hätten dabei „keine präjudizierende Wirkung“, ein Richter brauche sich schlicht an nichts zu halten, weil jeder Einzelfall angeblich anders beschaffen sei, so, als gäbe es keine gemeinsamen Strukturen bei Fällen und so, als würden die gemeinsamen Strukturen nicht ausreichend vom Gesetz bestimmt. Die BürgerInnen könnten sich ja durch alle Instanzen der Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverfassungsgericht klagen. Eine sehr undifferenzierte simple Auffassung von Grundrechten und anderen gesetzlichen Bestimmungen, aber: Hier manifastiert sich eine alte politische Machtphantasie eines weiten Teils der Richterschaft nach unumschränkter Machtausübung, „Gewaltenteilung a.D.“, ein rechter Staat verzichtet auf Gewaltenteilung, im Denken scheint ein demokratischer Rechtsstaat nicht vorgesehen, der nur durch strikte Gewaltenteilung funktionieren kann. Die Auffassung des Arbeitsgerichtsdirektors Thür läuft deshalb ins Leere, weil die Verfassung in Art. 20 GG eindeutig die Unterwerfung der Richterschaft unter die Gesetze und die Verfassung festschreibt.
Vorteilsgewährung für die Gegenpartei, falsche Rechtsanwendung, fehlende Rechtsanwendung, Verletzung denklogischer Gesetze, Korruption der Gerichte, kurzum unter dem Begriff der Rechtsbeugung subsumiert, sind die Grundlagen dieses Urteils, das die herrschende Rechtauffassung, dass Mobbing eine schwere Verletzung von Rechtsgütern darstellt, schlicht und dumm ignoriert.
Die Erörterung dieses Urteils ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil es Mobbingstraftaten Tür und Tor öffnet und die höchsten Rechtsgüter des demokratischen Rechtsstaates, die Würde des Menschen und die körperliche Unversehrtheit von Menschen nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes in schwerwiegendster Weise mit Vorsatz verletzt. Eine solche Rechtsauslegung kann kein Jurist in seinem Jurastudium gelernt haben. Schon die Erstsemester lernen in der Universität genau das Gegenteil.
Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht jedes demokratisch gesinnten Bürgers. Die Gefährlichkeit des Urteils liegt darin, dass es zu schweren Straftaten, die sich gegen Leib und Leben von Bediensteten richten, auffordert und diese legitimiert.
Das vorliegende Urteil zerstört durch seine Willkürlichkeit den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit aller BürgerInnen unseres Staates.
Aus politischer Sicht zeigt dieses Arbeitsgericht den verlodderten Umgang der Justiz mit dem grundgesetzlich geschützten Rechtsschutzinteresse der BürgerInnen und die Verhöhnung, Beleidigung, Verleumdung rechtssuchender BürgerInnen. Das Gericht bringt KlägerInnen in öffentlichen Misskredit gefährdet Leben und Gesundheit.
Gefährdet das Gericht Leben und Gesundheit von Patienten im Uniklinikum Köln? Im vorliegenden Fall betreibt das Arbeitsgericht Köln Opferschelte der ekelhaftesten und widerlichsten Art gegen eine Krankenschwester aus dem Uniklinikum Köln, die sich mit menschenmöglicher Kraft gegen die Zersetzungs- und Schädigungsstrategien der Personalabteilung seit acht Jahren wehrt, weil sie ihren Beruf als Berufung auffasst, anderen kranken und z.T. todkranken Menschen, die im Uniklinikum Köln ärztliche und pflegerische Hilfe suchen, wirksam zu helfen. Wie stark konzentrieren sich die Ärzte, Professoren und das Verwaltungspersonal darauf, sich nur mit selbstgeschaffenen unnötigen Mobbing-Problemen zu beschäftigen, statt sich um die Linderung und Heilung der hilfesuchenden Patienten und Patientinnen zu bemühen?
Das Gericht bejaht ausdrücklich besonders brutales Mobbingvorgehen im Öffentlichen Dienst, somit auch im Krankenhaus. Das Mobbing in Krankenhäusern ist im Durchschnitt 700 % stärker als in Verwaltungsbehörden. Das Arbeitsgericht Köln billigt und duldet Mobbing, wie es in der Bundesrepublik Deutschland bislang ohne Beispiel ist. Trotz behäbiger Bequemlichkeit und geistiger Starre der Justiz bemühen sich immer mehr Richter, den durch Korruption durch Mobbingmethoden ausgelösten unermesslichen Schaden einzudämmen, u.a. das Landesarbeitsgericht Thüringen in Erfurt (siehe Leitsätze und Urteil auf dieser Internetseite). Nach einer bundesdeutschen Studie der Bundesregierung werden jährlich 4,5 Millionen Beschäftigte neue Opfer von Mobbingstraftaten, d.h. jährlich ca. 14 % aller Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland. Die Justiz unterstützt diese Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Entwicklungsland. Die besten Kräfte in allen Bereichen, z.B. Universität, Krankenhaus, Schulen, Entwicklung und Forschung werden durch Mobbingmethoden arbeitslos gemacht oder in den Tod getrieben.
Personalrechtliche Konsequenzen gegen die Arbeitsrichterin Wilmers vom Arbeitsgericht Köln und den Mobbern im Uniklinikum Köln? Von dem Urteil geht eine Streuwirkung aus, eine Lizenz zur Korruption durch Mobbingmethoden. Aus rechtlicher Sicht stellt die Arbeitsrichterin Wilmers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sie gefährdet den demokratischen Rechtsstaat, legalisiert Straftaten und ermuntert Mobber, ihre Straftaten fortzusetzen. Dabei gefährdet sie auch in dem hochsensiblen Gesundheitsbereich. Ist diese Richterin im öffentlichen Dienst – auch noch in herausragender Position als „Vorsitzende Richterin“-länger tragbar? Die Antwort dürfte für den Landesjustizminister, die Politiker, das Richterdienstgericht, vor allem für Patienten und BürgerInnen eindeutig ausfallen.
Wie sieht es personell mit den Mobbern im Uniklinikum Köln aus? Dürfen sie jetzt noch intensiver mobben als bisher, noch mehr Schaden am Pflegepersonal, an den Patienten und an den Krankenkassen und der öffentlichen Hand anrichten, welche die Kosten des Unternehmens Uniklinikum Köln tragen. Die BürgerInnen müssen die ständigen Kürzungen ihrer gesundheitlichen Versorgung, die ständigen Erhöhungen ihrer privaten Kosten hinnehmen, während die Exekutive bzw. Verwaltung anscheinend nur mit sich selbst beschäftigt ist und dadurch den Zweck der öffentlichen Mittel entfremdet und für sachfremde Zwecke missbraucht.
Die kaufmännische Leitung des Uniklinikums hat erst auf Nachfrage von den ungeheuerlichen Mobbinghandlungen Kenntnis erlangt, die sich unter den Händen des Personalleiters des Uniklinikums abspielen. Wer greift hier durch? Der Personalleiter mag dieses Gerichtsurteil „als unseren Sieg“, d.h. den der Verwaltung gegen Pflegekräfte darzustellen versuchen. Er bemerkt in seinem Mobbingeifer nicht, dass es in einem Universitätskrankenhaus nicht um Krieg der Verwaltung gegen Mitarbeiter geht, sondern um Schutz und Hilfe für kranke BürgerInnen, die sich im Vertrauen auf kompetente Hilfe in die Hände der im Uniklinikum beschäftigten Ärzte und Schwestern begeben. Diese hilfesuchenden BürgerInnen können den heimlichen Krieg des gesamten Pflegepersonals und der Personalverwaltung des Uniklinikums untereinander nicht beenden, dazu fehlt ihnen die Kraft.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist auch so beschämend, dass es die einzelnen Mobbingschädigungen gegen eine einzelne Krankenschwester detailliert aufführt und dann billigt. Eine Anklage gegen das Universitätsklinikum Köln. Das Arbeitsgericht Köln steht im Widerspruch zu den einklagbaren gesetzlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, z.B. Würde, körperliche Unversehrtheit, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, berufliche Entfaltung, Schutz des Eigentums.
Schadensersatz und Schmerzensgeld? Das Arbeitsgericht Köln ignoriert einschlägige Gesetze wegen unerlaubter Handlungen, missachtet den Grundsatz einheitlicher Rechtsprechung – schon allein aus der grundgesetzlichen Pflicht der Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG.
Die Klägerin verweist zu Recht auf landesrichterliche Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Thüringen und Niedersachsen. Nach deren Entscheidungen, die jeweils detailliert gesetzlich begründet wurden, besteht in Mobbingfällen ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch. Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind ausgeurteilt, in den Leitsätzen der Landesarbeitsgerichtsurteile detailliert dargelegt. Im vorliegenden Fall bestreitet das Universitäts-Klinkum Köln nicht einmal die schwerwiegenden Mobbinghandlungen, die juristisch als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB wegen unerlaubter Handlungen zu werten sind.
Korruption durch das Arbeitsgerichts Köln durch Irreführung und falsche Rechtsanwendung Zur Abwehr von Schmerzensgeldansprüchen der Krankenschwester führt das Arbeitsgericht Köln § 70 BAT an, nach dem ein Nachzahlungsanspruch für unterzahlte Gehälter unverzüglich innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen und einzufordern ist. Ein solcher Fall liegt hier gar nicht vor. Die weiteren Ausführungen des Gerichts zu dieser Gesetzesbestimmung sind irreführend und als Vorteilsgewährung für den Prozessgegner zu werten.
Gerade bei der Vielzahl schwerwiegender Mobbinghandlungen des Universitäts-Klinikums Köln, die das Gericht selbst festgestellt hat, ist ein einziges schadenauslösendes Ereignis terminlich aus der Komplexität, Vielzahl und achtjährigen Dauer wiederkehrender schadensauslösender Ereignisse nicht feststellbar, deshalb ist das Schädigungsverhalten des Universitätsklinikums Köln in seiner Gesamtheit, nach der hartnäckigen Querulanz der Wiederholung von Gesetzesverstößen und dem Ausmaß des Schädigerverhaltens zu beurteilen.
Schadenersatz und Schmerzensgeld – „Kommerzialisierung jedweden Unbills“ und „materielle Bereicherung“ (nach Meinung von Frau Wilmers)? Die „Vorsitzende“ Richterin Wilmers trägt im Widerspruch zu den geltenden Gesetzen ihre Meinung vor, dass Schadensersatz und Schmerzensgeld lediglich der „Kommerzialisierung jedweden Unbills“ und der „materiellen Bereicherung“ dienen. Von ihrer rechtsschöpfenden Erkenntnis leitet sie die Unbegründetheit von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ab. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht ihre Rechtsauffassung? Die gesetzlichen Bestimmungen und der Wille des Gesetzgebers bestimmen ausdrücklich die Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz und Schmerzensgeld aus unerlaubten Handlungen und den Ersatz in Geld nach §§ 823 ff.BGB, insbesondere § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wie auch aus den Bestimmungen des Arbeitschutzgesetzes.
Absurde richterliche Aufforderung zur Selbstkündigung mit der Folge des Verlustes jeder Schadensersatzansprüche und unbefristeteter Arbeitslosigkeit zu Lasten der Allgemeinheit Die Richterin Wilmers fordert zu Eigenkündigung der ArbeitnehmerInnen in Mobbingfällen auf. Eine derart absurde richterliche Vorgehensweise ist bundesweit in dieser Offenheit unbekannt. Wilmers begründet ihre Ablehnung von Schmerzensgeldansprüchen damit, dass die Krankenschwester nach diesen schweren Mobbingvorgehen des Uni-Klinikums Köln nicht selbst gekündigt hat. Nach ihrer Mutmaßung ist deshalb die „Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung“ der Krankenschwester unerheblich. Frau Wilmers schafft es nicht, die Schwere der faktisch festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen anhand der gesetzlichen Bestimmungen der Verfassung, des Arbeitsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Strafgesetzbuches zu beurteilen. Sie stellt sich außerhalb der Verfassung und Gesetze. So konstruiert sie eine Wertung der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die ohne Rechtsgrundlage ist und gegen denklogische Gesetze verstößt. Hätte die Krankenschwester, die ein Grundrecht auf ungestörte berufliche Entfaltung und Ausübung des Berufs geltend macht, freiwillig auf dieses Grundrecht verzichtet, hätte sie in die Mobbinghandlungen eingewilligt und könnte überhaupt keine Rechtsanprüche auf Schadensersatz geltend machen. Vielmehr wäre sie freiwillig in die Arbeitslosigkeit gegangen, um auf Kosten der Allgemeinheit staatliche Leistungen zu beziehen. Für diese Vorgehensweise wäre sie vom Arbeitsamt mit dem zeitweisen Wegfall von Leistungen gesetzlich sanktioniert worden.
§ 847, Abs. 1 BGB Schmerzensgeld bestimmt: „(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.“
In welchem Jahrhundert ist das Arbeitsgericht Köln, insbesondere die „Vorsitzende“ Frau Wilmers in ihrer Rechtskenntnis stehengeblieben? Frau Wilmers räumt im Urteil selbst ein, den Überblick verloren zu haben und somit inkompetent zu sein („...kaum mehr überschaubaren Umfangs und der weit in die Vergangenheit zurückgreifenden Schilderungen...“).
Gleichwohl betont Frau Wilmers: „Keiner der von ihr geschilderten Vorfälle ist ein außergewöhnlicher Vorgang mit einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung der Klägerin.“
Arbeitsgericht Köln – Verfassungsauftrag Schutz der Grundrecht gründlich verfehlt – ein Politikum, weil Freibrief für Stellenkorruption im Öffentlichen Dienst, Mobber und Straftäter Dieses Urteil, auch wenn es von einem inkompetent erscheinenden Arbeitsgericht in Köln stammt, ist ein Politikum. Noch nie hat ein Richter in dieser Offenheit die bestehenden Gesetze ignoriert und Mobbing für „sozial adäquat“ erklärt. Es ist auch nicht bekannt, dass ein Gericht selbst in unverfrorener Offenheit eine rechtssuchende Bürgerin beschimpft, beleidigt, verleumdet und damit die schwerste Stufe des Mobbing, der Opferschelte durch ein Gericht, zur Anwendung bringt.
Jedem Richter dürfte bei angemessener Fortbildung und Kenntnis der Urteile von Obergerichten und dem Willen des Gesetzgebers eine derart simple und falsche Rechtsanwendung und Rechtsauskunft zu dieser Sachlage nicht einmal der gedankliche Anflug eines solchen Urteilsdiktats kommen. Anders bei Richterin Wilmers, die mehrfach feststellt, dass sich auch ein hartnäckiger Mobber wie das Uniklinikum Köln selbst nicht einmal Gerichtsurteile unterwirft, sondern hartnäckig weiter mobbt, als würden Gesetze und Gerichtsurteile nicht für das Uniklinikum Köln gelten. Sie gewährt der beklagten Mobberpartei bislang in der Bundesrepublik Deutschland grenzen- und gesetzlose Freiheiten, ohne dafür rechtlich – schon gar nicht moralisch und ethisch - haftbar gemacht zu werden.
Das berufliche AUS für die „Vorsitzende“ Wilmers vom Arbeitsgericht Köln – kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland muß die ungeheuerliche Opferschelte der Justiz und Frau Wilmers hinnehmen – BürgerInnen sollen Freiwild am Arbeitsplatz sein
Die Opferschelte als finale Beseitigung eines Mobbingopfers durch das Arbeitsgericht Köln – so beschimpft die Richterin Wilmers die rechtssuchende Krankenschwester:
- Die vom Gericht festgestellten Mobbingvorgänge zeigen „das übliche Bild einer unbeliebten, von Vorgesetzten, beteiligten Ärzten und Kollegen als wenig leistungsfähig und daher für ihre jeweilige eigene Selbstverwirklichung im Beruf als störend angesehenen Mitarbeiterin und Kollegin, die erheblicher Kritik ausgesetzt ist“.
- Die Klägerin sieht „sich ihrerseits zu Abwehr- und Selbstbehauptungsaktionen veranlasst, die ihre allgemeine Unbeliebtheit verstärken.“
- Die objektiven und subjektiven Umständen der Mobbingsituationen, die Verletzung der Gesetze, die eventuelle Rechtsposition nach einem Rechtsstreit (siehe mehrere erfolgreiche Verfahrensausgänge für die Krankenschwester) sind für die „Vorsitzende“ Frau Wilmers unbedeutend für die Frage eines Schmerzensgeldanspruchs.
Das neue Grundrecht auf Mobbing für Mobber (erlassen vom Arbeitsgericht Köln): Das neue „Grundrecht auf Mobbing“ der rechtsschöpfenden königlichen monarchistisch erscheinenden Richterin Frau Wilmers beinhaltet unfreundliche, missgünstige oder anderweitig aus ethischer Sicht fragwürdige Ziele.
Ist das die Vorwegnahme des von den Rechtsradikalen und politischen Extremisten geforderten „Vierten Reiches“ als Verhöhnung der Grundrechte mit seinem Verfassungsauftrag an die Gerichte, den Bürger vor Straftaten zu schützen und die Einhaltung der Gesetze zu sichern.
- „Das Zurückweisen einer bei den Kolleginnen unbeliebten Mitarbeiterin, welche die anderen als wenig leistungsfähig ansehen und sich daher in ihrer eigenen Arbeit beeinträchtigt fühlen bzw. den Eindruck haben, Defizite durch eigene Mehrleistungen ausgleichen zu müssen, entspricht der Lebenswirklichkeit im Arbeitsleben.“
- „Auch die Ausgrenzung einer solchen Kollegin ist sozial adäquat, ebenso der Versuch, deren Herausnahme aus der eigenen Arbeitsgruppe zu erreichen.“
- „Mit solchen Verhaltensweisen muß jeder Arbeitnehmer oder jeder andere, in welchem Rechtsstatus auch immer mit Menschen zusammenarbeitenden Bedienstete rechnen.“
- „Schließlich entsprechen den eigenen Persönlichkeitsrechten die gleichwertigen Grundrechte der Kollegen und Vorgesetzten auf Selbstverwirklichung und Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit, auch wenn diese unfreundliche, missgünstige oder anderweitig aus ethischer Sicht fragwürdige Züge aufweisen mag.“
- (Arbeitsgericht Köln formuliert hiermit erstmals das Grundrecht auf Mobbing, d.Verf.)
- „Gleiches gilt für das Verhalten von beteiligten Ärzten, die neben ihrer eigenen Persönlichkeitsverwirklichung und Meinungsfreiheit die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Patienten als überragendes, der Sensibilität einer Mitarbeiterin vorrangiges Gut einschätzen können und daher eine als ungeeignet angesehene OP-Schwester und deren weiteren Einsatz in diesem höchst sensiblen Bereich auch in einer entschiedenen Ausdrucksweise ablehnen dürfen, ohne dass sie damit Schmerzensgeldanspruch der entsprechend gerügten Schwester auslösen.“
- „Persönlichkeitsrechtsverletzung ist ohne Relevanz in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis...für die Entwicklung typisch und – unabhängig von der Frage, ob jeweils rechtlich geboten oder nicht – jedenfalls sozial adäquat.“
- „Dies gilt gerade im öffentlichen Dienst...“
So verhöhnt die Noch-Richterin Wilmers Mobbing-Geschädigte und die Grundrechte der Verfassung wie auch die Anwendung der Demokratie durch die BürgerInnen:
- o Wer Rechtsmittel wie Dienstaufsichtsbeschwerden, Klagen, Einschaltung von Personalrat und Rechtsanwalt rechtsstaatlich in Anspruch nimmt, stellt „ein ständiges, unangenehme Arbeiten verursachendes Störpotential“ dar. o Die geschilderten Mobbingvorgehensweisen als „Reaktionen und Verhaltensweisen von Seiten der Mitarbeiter der Verwaltung sind nichts Ungewöhnliches“, z.B. „häufige Befassung der Arbeitsgerichte mit einschlägigen Maßnahmen wie
- + Abmahnungen, + Anordnungen von betriebsärztlichen oder gesundheitsamtlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit, + Umsetzungen und + Versetzungen“.
- o Wer Rechtsmittel wie Dienstaufsichtsbeschwerden, Klagen, Einschaltung von Personalrat und Rechtsanwalt rechtsstaatlich in Anspruch nimmt, stellt „ein ständiges, unangenehme Arbeiten verursachendes Störpotential“ dar. o Die geschilderten Mobbingvorgehensweisen als „Reaktionen und Verhaltensweisen von Seiten der Mitarbeiter der Verwaltung sind nichts Ungewöhnliches“, z.B. „häufige Befassung der Arbeitsgerichte mit einschlägigen Maßnahmen wie
Grundrechtsverletzungen sind „sozial adäquat“, die Grundrechte entsprechen nur einem „philosophischen Idealbild“ und lassen sich nicht verwirklichen, wörtlich: „Da allerdings Verhaltensweisen, die in der Lebenswirklichkeit praktisch umgesetzter Arbeitsverhältnisse, die dem philosophischen Idealbild menschlichen Zusammenlebens und Zusammenarbeitens weder entspricht noch entsprechen muß, üblich und typisch, d.h. sozial adäquat sind, keinen Schmerzensgeldanspruch auszulösen vermögen, war die Klage...abzuweisen.“
Das Grundgesetz und andere gesetzliche Bestimmungen haben sich nach dieser Richteransicht unter die aufgeführten vom Gericht festgestellten rechtswidrigen und gewalttätigen Arbeitsbedingungen unterzuordnen, nicht umgekehrt. Diese Richterin ist eine Politikum, sie hebt die Gesetze auf, legalisiert Straftaten, fordert zu Straftaten und gefährlicher Körperverletzung auf und gefährdet das Leben unzähliger Patienten und Patientinnen durch ausdrückliche Billigung und richterliche Duldung von Mobbingmethoden im Universitätsklinikum Köln. Sie stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, verletzt ihren Richterdiensteid und ist aus dem Richterdienst zu entfernen.
Die Gefährdung und Aushöhlung des demokratischen Rechtsstaates durch Richterurteil des Arbeitsgerichts Köln. Hier das Urteilsdiktat der Richterin Wilmers, Köln:
In dem Rechtsstreit
der Frau ...
- Klägerin –
- Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
die Universität zu Köln Klinikum der Universität zu Köln, Kerpener Str. 68, 50937 Köln,
- Beklagte -
hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2002 durch die Richterin am Arbeitsgericht Wilmers als Vorsitzende
für R e c h t erkannt: 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen 2. Streitwert. 24 618,-- €
Tatbestand
Die Parteien streiten über materiellen und immateriellen Schadensersatz
Die jetzt 34 Jahre alte Klägerin steht seit August 1991 in einem Arbeitsverhältnis zur Be-klagten als Krankenschwester Im Arbeitsvertrag sind die Tarifbestimmungen des BAT ein-bezogen, die Klägerin ist in Vergütungsgruppe VI eingruppiert
Zwischen den Parteien waren verschiedene arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten anhängig, so ein Zwischenzeugnisberichtigungsstreit (13 Ca 10515/96), der am 21. August 1997 durch Vergleich beendet wurde, ferner verlangte die Klägerin im Verfahren 1 Ca 3482/01 Entfernung einer Abmahnung und wehrte sich gegen eine Änderungskündigung, hier ob-siegte sie durch Urteil vom 20 September 2001, welches rechtskräftig wurde.
Im nunmehr anhängigen Verfahren verlangt sie Erstattung eines Vergütungsausfalls wäh-rend krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Schmerzensgeld aufgrund erlittener Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch sgn. Mobbing. Dieses schließt sie aus — hier lediglich nach der Anordnung des § 313 Abs. 2 5. 1 ZPO knapp zuammengefaßten und in der insoweit in Bezug genommenen Klageschrift im einzelnen erläuterten - Vorfallen seit 1994, zunächst bei der Beschäftigung im OP der Augenklinik, nämlich aus 1994: Beleidigung durch eine Kollegin, 1995: Anschreien der Vorgesetzten bei der Anweisung, eine Kollegin abzulösen, 1996: Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit mangelhafter Leistungsbewer-tung, Rüge wegen eines Bildungsurlaubsantrags, Darstellung einer bei ihr aufgetretenen Hauterkrankung als arbeitsbedingte allergische Reaktion, Streitigkeiten mit einer Kollegin im OP-Saal ohne anschließendes Eingreifen der Pflegedirektion, versuchter Ausschluß der Klä-gerin von einer Mitarbeiterbesprechung zur Urlaubsplanung, schriftliche Eingabe der Kolle-ginnen vom 2.12.1996 über von den anderen nicht kompensierbare Mangelleistungen der Klägerin und die Weigerung der Kolleginnen zur weiteren Zusammenarbeit mit dieser, an-schließende Ankündigung einer Versetzung bzw. Umsetzung, 1997: Umsetzung in den OP der Frauenklinik, Bereinigung der Personalakte von diversen mit den vorangegangenen Vor-kommnissen in Zusammenhang stehenden Schriftstücken erst nach Dienstaufsichtsbe-schwerde, Verweigerung einer Supervision, Anrede mit „Sie“ seitens der sich untereinander duzenden Kolleginnen, 1998: unzureichende Einweisung in die Handhabung von Geraten, gegen die Klägerin erhobene Vorwürfe mangelnder Erreichbarkeit während des Rufdienstes, fachlicher Verfehlungen und langsamer Arbeit, Aufnahme ihrer Stellungnahme hierzu in die Personalakte, Beschuldigung durch den Direktor der Frauenklinik, bei einer Operation die verwendeten Bauchtücher nicht sorgfaltig gezahlt zu haben, weshalb ein solches beinahe im Körper der Patientin verblieben sei mit Versetzungsandrohung.
Nachdem sie unter dem 7. Juni 1990 und dem 30 August 1998 beim Personalrat einen An-trag auf Schutz vor Mobbing gestellt habe, sei sie aufgrund durch die geschilderten Vor-gänge ausgeloster Nervosität, schwerer Schlafstörungen und Ängsten vom 7 September 1998 unter Einschluß einer Rehamaßnahme bis zum 9 Mai 2000 arbeitsunfähig gewesen und habe erst am 10. Mai 2000 die Arbeit wieder aufnehmen können, nachdem sie die ver-gangenen Geschehnisse verarbeitet und verkraftet und den Umgang mit derartigen Situatio-nen gelernt habe. Auch während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit habe es jedoch Schikanen und Schwierigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs erforderlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und Übergangsgeld gegeben.
Sodann sei ihr Urlaubsantrag für die Zeit 9. Mai bis 21. Juni 2000 abgelehnt worden und erst nach langem Hin und Her der Urlaub — nicht ihren Wünschen entsprechend — festgelegt worden, weiter habe es Probleme mit ihren Bildungsurlaubsanträgen für die Volkshochschul-veranstaltungen „Star Office für den täglichen Gebrauch (7. bis 11.8.2000) und sodann Ba-siswissen Internet und lnformationsrecherche“ (4. bis 8.12.2000) gegeben, welche die Klinikverwaltung erst nach Überprüfung durch die Rechtsabteilung gewährt habe.
Als sie am 18. Juli 2000 in ihre Personalakte Einsicht genommen habe, habe der Verwal-tungsleiter sie fortwährend beleidigt.
Bei ihrem Einsatz nach Rückkehr aus der Erkrankung in der Klinik für Hals-Nasen-Ohren-heilkunde sei es im September und Oktober 2000 wiederholt zu Unstimmigkeiten mit der OP--Leitung wegen Umkleide- und Pausenzeiten gekommen.
Im Januar 2001 habe sie die Personalabteilung aufgrund ihrer hohen Fehlzeiten und Einar-beitungsschwierigkeiten im HNO-OP zu einer betriebsärztlichen Untersuchung aufgefordert, wobei die Betriebsärztin wegen Erschütterung des Arzt-Patienten-Verhältnisses insoweit auf das Gesundheitsamt verwiesen habe. Hiervon habe die Beklagte erst nach mehrfachen Weigerungen der Klägerin unter Einschaltung des Personalrats abgesehen, dabei weiter für den Fall künftiger Zweifel an der Einsatzfähigkeit damit gedroht, das Gesundheitsamt mit einer Untersuchung zu beauftragen. Dies alles, obwohl sie im Mai 2000 als „voll einsatzfähig - - mit Ausnahme des Einsatzes im Frauen-OP - aus der Rehaklinik entlassen worden sei.
2001 habe ihr der Klinikdirektor im Schreiben 23.Januar 2001 völlig unzureichende Assistenz bei Operationen vorgeworfen, den Vorwürfen sei sie entgegengetreten Sodann habe die Beklagte am 28. März 2001 eine Abmahnung erteilt, zu deren Entfernung sie im Verfah-ren 1 Ca 3482/01 verurteilt worden sei Ferner sei mit den pauschalen Vorwürfen der Uneig-nung als Krankenschwester in einer OP-Abteilung die Änderungskündigung vom 28. März 2001 erfolgt, mit der ihr der Dienst auf der Bettenstation der Klinik für Nuklearmedizin zuge-wiesen wurde, gegen die sie sich erfolgreich im Verfahren 1 Ca 3482/01 (Urteil vom 20. September 2001) gewehrt habe Erst nach Vollstreckungsandrohung sei das Urteil umge-setzt worden und sie seit dem 16 Januar 2002 wieder als OP-Schwester im Zentral-OP tätig.
Wahrend des Verfahrens sei sie weiter angeblicher Fehlleistungen bezichtigt und ihr ohne den Versuch einer gemeinsamen Aufklarung der zugrundeliegenden Ereignisse eine Abmahnung vom 20. Juni 2001 erteilt worden.
In der Station sei - auf Druck der Stationsleiterin - eine Unterschriftenliste der Mitarbeiter, welche die Zusammenarbeit mit ihr verweigerten, erstellt worden. Ein Mitarbeiter habe ihr gesagt, daß er erst auf Druck der Stationsleitung Innere Medizin und der Personalrätin un-terschreiben habe. Am 19. Oktober 2001 sei deswegen eine Aufforderung zur Anhörung nach § 13 BAT erfolgt, auf deren Ungeeignetheit sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 hingewiesen habe. Die Stationsleiterin habe sie ununterbrochen schikaniert und ihr unter-sagt, während der Arbeitszeit außerhalb der Pausen zur Toilette zu gehen.
Vom 15. Oktober 2001 bis 13. Januar 2002 sei sie wegen der arbeitsbedingten Wirbelsäu-lenbelastung in der Bettenstation aufgrund einer Bandscheibenvorwölbung arbeitsunfähig gewesen. Wahrend ihrer Krankheit sei ihr wegen angeblicher Fehlleistungen und Arbeits-verweigerungen im Zusammenhang mit einer lnfusionstherapie trotz wiederholter schriftli-cher Zurückweisung der Vorwürfe eine Abmahnung vom 9. November 2001 erteilt worden, der sie widersprochen habe.
Ferner habe die Beklagte eine Eingabe an das Gesundheitsamt gemacht im Hinblick auf die Überprüfung ihrer Eignung und der Berechtigung, die Berufsbezeichnung ,,Krankenschwe-ster“ zu führen. Das Gesundheitsamt habe sie 2001 zur Begutachtung aufgefordert, die Be-klagte mitgeteilt, sie müsse auf einer solchen aus ihrer Fürsorgepflicht bestehen. Trotz ihrer verschiedentlichen Zurückweisungen und weiterem Schriftverkehr besteh das Gesundheits-amt auf der Untersuchung und drohe andernfalls mit der Entziehung der Erlaubnis zur Füh-rung ihrer Berufsbezeichnung.
Die Beklagte weigere sich weiterhin vehement, sie – die Klägerin – diffamierende Schriftstücke aus der Personalakte zu entfernen, sei auch der letzten anwaltlichen Aufforderung vom 24. Oktober 2001 bislang nicht nachgekommen
Die Klägerin sieht sich durch die angeführten Ereignisse durch eine Vielzahl ihr gegenüber weisungsbefugter Personen wie auch durch Kolleginnen des Pflegepersonals systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert und meint unter Bezugnahme auf einschlägige „Mobbingentscheidungen“ des LAG Thüringen und des LAG Niedersachsen, hieraus ergäbe sich ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Mobbingverhalten der Weisungsbefugten, Ärzte und Krankenschwestern, für deren Verhalten die Beklagte als Krankenhausträger hafte, habe zu ihrer Langzeiterkrankung geführt, durch die sie einen fi-nanziellen Schaden in Hohe der Differenz zwischen dem für die Krankenzeit anfallenden Arbeitsentgelt und dem tatsachlich erhaltenen Krankengeld erlitten habe, wie er sich aus der insoweit in Bezug genommene Anlage 97 zur Klageschrift ergäbe Zudem stellten die Hand-lungen neben der Gesundheitsbeschädigung auch eine Persönlichkeitsrechts- und Ehrver-letzung dar, für die eine Genugtuung nur durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erreicht werden könne, wobei in Anbetracht der Umstände der Betrag von 10.000,00 E die untere Grenze der Angemessenheit darstelle.
Erstmals mit der vorliegenden Klage, die am 2. April 2002 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 23. April 2002 zugestellt worden ist, erhebt die Klägerin gegenüber der Beklagten die entsprechenden Zahlungsansprüche. Sie beantragt nunmehr,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 14.618,00 € nebst 5% Jahreszinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, minde-stens aber 10.000,00 €.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs 2 5 2 ZPO auf den In-halt der umfangreichen Klageschrift nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sit-zungsniederschrift verwiesen.
Die Parteien haben im Anschluß an die Güteverhandlung vom 16. Mai 2002 übereinstim-mend eine Entscheidung durch die Vorsitzende als Einzelrichter beantragt und streitig zur Sache verhandelt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Im Hinblick auf die materielle Schadensersatzforderung auf Ausgleich der erlittenen Vermö-genseinbuße wegen des Kranken-, Arbeitslosen- und Übergangsgeldbezugs im Zeitraum Januar 1999 bis 9. Mai 2000 im Vergleich zu entsprechenden hypothetischen Arbeitsentgelt im selben Zeitraum gemäß der Aufstellung Anlage 97 zur Klageschrift kann dahinstehen, ob die Klägerin einen solchen Ersatzanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Denn wenn ein solcher entstanden wäre, existiert dieser nicht mehr, wäre vielmehr aufgrund Verfallseintritts erloschen
Unbestritten haben die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Geltung des BAT vereinbart. Damit ist auf dieser individualvertraglichen Basis die zeitliche Begrenzung von Ansprüchen für die Dauer der tariflichen Ausschlußfristen des § 70 BAT angeordnet, was im Verhältnis der Parteien sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu beachten hatte. Nach dieser Tarifregel verfallen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Mo-naten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine solch umfassende Geltend-machungsanforderung bezieht sich auf alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit der ar-beitsvertraglichen Beziehung stehen, gleich ob sie ihren rechtlichen Grund im Tarifvertrag, Einzelvertrag oder gesetzlichen Vorgaben haben. Danach hätte die Klägerin den Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Ausfallschadens aufgrund - hier unterstellt - “mobbingbedingter“ -Dauererkrankung nach den Frist- und Formvorgaben des § 70 BAT gegenüber der Beklag-ten geltend machen müssen.
Nach der Rechtsprechung des BAG wird bei tariflichen Ausschlußfristen die für ihren Beginn auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellen, ein Schadenersatzanspruch fristauslösend fällig, sobald er in seinem Bestand feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Geltend ge-macht werden können Schadenersatzforderungen, sobald der Gläubiger vom Schadenser-eignis Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt ge-habt hatte und daher in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern. Die Klägerin kannte die von ihr in der Klage aufgezählten Schadensereignisse, d.h. die von ihr als gesundheitsbeschädigend und für ihre Langzeiterkrankung vom kausal angesehenen Verhaltensweisen, als sie in diese vom 7 September 1998 bis zum 9. Mai 2000 dauernde Krankheit ging, spätestens aber mit deren Beendigung Die Einkommensminderung kannte sie gleichfalls bereits in den Monaten. in denen sie sich aufgrund Wegfalls des Entgeltfort-zahlungsanspruchs verwirklichten Der letzte entsprechende Schadenseintritt trat für den Monat Mai 2000 zutage Spätestens zum Vergütungsfälligkeitszeitpunkt für diesen Monat, d.h. gemäß § 36 Abs. 1 5 1 BAT am 15 Mai 2000 war der bis zum 9. Mai 2000 gedauert habende Ausfallzeitraum abgeschlossen, lagen alle maßgeblichen Berechnungsdaten offen zutage und konnte die Klägerin den Umfang der erlittenen Einbußen erkennen und beziffern. Die Frage, ob sie seinerzeit bereits wußte oder ahnte, daß aus solchen Umständen — jeden-falls nach Auffassung des LAG Thüringen in der bahnbrechenden Entscheidung zu dieser Thematik vom 10. April 2001 — ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch herge-leitet werden könnte, ist unerheblich, denn - auch dies hat das BAG mehrfach entschieden - die die Fälligkeit auslösende Kenntnis bezieht sich auf das Schadensereignis, d.h. die tat-sachlichen Voraussetzungen, aus denen sich ergeben kann, daß ein Anspruch besteht, nicht dagegen auf das Bestehen des Anspruchs, d.h. die rechtlichen Grundlagen für einen solchen und spezieller für seine Geltendmachung erforderlicher Umstände etwa zur Bezifferung.
Nachdem der Zeitraum des Einkommensausfalls durch Kranken- Arbeitslosen- und Über-gangsgeldbezug mit Wiederaufnahme der Vergütungszahlungen ab Mai 2000 abgeschlos-sen und die eingetretene Vermögenseinbuße zu diesem Zeitpunkt ersichtlich und berechen-bar war, ist hierdurch die sechsmonatige Geltendmachungsfrist des § 70 BAT in Gang ge-setzt worden und war lange abgelaufen, bevor die entsprechende Schadensersatzforderung erstmals mit der vorliegenden Klage und dem dortigen Antrag zu 1.) formgerecht erhoben wurde.
Unterbleibt jedoch in einem Arbeitsvertrag, in dem — wie hier durch Einbeziehung des BAT -eine zeitliche Begrenzung von Ansprüchen durch eine Verfallklausel geregelt ist, die gefor-derte Geltendmachung in der vorgegebenen Dauer, bewirkt dies, daß das zugrundeliegende Recht mit Ablauf der Frist ipso iure erlischt. Diese danach auch hier eingetretene Rechts-folge ist auch im Zivilverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die nicht rechtzeitig geltend gemachte Ersatzforderung wegen des eingetretenen materiellen Schadens ist daher - ihr Entstehen unterstellt - untergegangen, konnte damit keine Rechtsgrundlage mehr für eine Zahlungspflicht der Beklagten und ihre entsprechende Verurteilung nach dem Antrag zu 1 ) mehr bilden.
Auch wegen des Antrags zu 2.) ist die Klage unbegründet.
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf den gefor-derten immateriellen Schadensersatz, denn hieraus konnte nicht schlüssig hergeleitet wer-den, daß natürliche Personen, für deren Verhalten die Beklagte im Wege der Haftung für eigenes organschaftliches Handeln oder der Gehilfenhaftung unter den Voraussetzungen des § 831 BGB einstehen muß, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft in derart schwerwiegender Weise verletzt haben, daß dies auch unter Berück-sichtigung der Prinzipien des hiesigen zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, welches ledig-lich auf Ausgleich erlittener Beeinträchtigungen, nicht auf Bereicherung des Geschädigten zielt und dem Sühneerwägungen grundsätzlich fremd sind, nur durch Geldzahlung ausgegli-chen werden kann und daher der Kompensation durch den Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB bedarf.
Die von der Klägerin geschilderte Historie ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und de-ren Mitarbeitern, denen aufgrund ihrer eigenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Zu-sammenarbeit mit der Klägerin obliegt, zeigt das übliche Bild einer unbeliebten, von Vorge-setzten, beteiligten Ärzten und Kollegen als wenig leistungsfähig und daher ihre jeweilige eigene Selbstverwirklichung im Beruf störend angesehenen Mitarbeiterin und Kollegin, die erheblicher Kritik ausgesetzt ist und sich ihrerseits zu Abwehr- und Selbstbehauptungsaktio-nen veranlaßt sieht, die ihre allgemeine Unbeliebtheit weiter verstärken. Unabhängig davon, auf welchen objektiven und subjektiven Umständen eine solche Situation beruhen mag und auch davon, wer von den Beteiligten in welchen Einzelpunkten das Arbeitsrecht auf seiner Seite hat bzw. seine Rechtsposition angesichts der prozessualen Lastenverteilung in ent-sprechenden Gerichtsverfahren letztendlich durchsetzen kann, folgt hieraus kein Schmer-zensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der richterrechtli-chen Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen, für welche dieser immaterielle Schadensersatz über die gesetzlich vorgesehene Sanktion für die Verletzung von Körper und Gesundheit sowie die Freiheitsentziehung, dazu gesondert für Frauen bei Sittlichkeits-vergehen und Beischlaferschleichung hinausgehend gewährt wird.
Das Arbeitsrecht gewahrt nach Auffassung der Kammer keinen allgemeinen Schmerzens-geldanspruch zur Kommerzionalisierung jedweden Unbills, welches dem Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber eingesetzten und mit ihm in Kontakt gebrachten natürlichen Personen widerfahrt Dies verbietet der eingangs angesprochene Grundsatz der hiesigen Rechtsord-nung, durch Schadensersatz nur einen Ausgleich tatsachlich erlittener Einbußen, dagegen keine materielle Bereicherung herbeizuführen. Demgemäß gibt es eine angemessene, eine tatsachliche Vermögensbeeinträchtigung ausgleichende spezielle schadensrechtliche Sank-tion fur vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers oder der Personen, für die er einzuste-hen hat, welches für den Arbeitnehmer nicht mehr hinnehmbar ist, nämlich den speziellen Ersatzanspruch aus § 628 Abs 2 BGB, dessen Grundvoraussetzung vorliegend jedoch nicht gegeben ist.
Eine so außergewöhnliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, die demgegenüber eines Ausgleichs durch Schmerzensgeldzahlung bedurfte, obwohl die Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses selbst nicht als schlechthin unzumutbar i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ansieht und deshalb weiterbestehen lassen will, ergibt ihr hier beigebrachtes Vorbringen trotz seines kaum mehr überschaubaren Umfangs und der weit in die Vergangenheit zurückgrei-fenden Schilderungen ihres Schicksals in dieser Rechtsbeziehung nicht Keiner der von ihr geschilderten Vorfälle ist ein außergewöhnlicher Vorgang mit einer außergewöhnlichen Be-einträchtigung der Klägerin
Das Zurückweisen einer bei den Kolleginnen unbeliebten Mitarbeiterin, welche die anderen als wenig leistungsfähig ansehen und sich daher in ihrer eigenen Arbeit beeinträchtigt fühlen bzw. den Eindruck haben, Defizite durch eigene Mehrleistungen ausgleichen zu müssen, entspricht der Lebenswirklichkeit im Arbeitsleben. Auch die Ausgrenzung einer solchen Kol-legin ist sozial adäquat, ebenso der Versuch, deren Herausnahme aus der eigenen Arbeits-gruppe zu erreichen. Mit solchen Verhaltensweisen muß jeder Arbeitnehmer oder jeder an-dere, in welchem Rechtsstatus auch immer mit Menschen zusammenarbeitende Bedienstete rechnen. Schließlich entsprechen den eigenen Persönlichkeitsrechten die gleichwertigen Grundrechte der Kollegen und Vorgesetzten auf Selbstverwirklichung und Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit, auch wenn diese unfreundliche, mißgünstige oder anderweitig aus ethischer Sicht fragwürdige Züge aufweisen mag.
Gleiches gilt für das Verhalten von beteiligten Ärzten, die neben ihrer eigenen Persönlich-keitsverwirklichung und Meinungsfreiheit die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Pati-enten als überragendes, der Sensibilität einer Mitarbeiterin vorgehendes Gut einschätzen können und daher eine als ungeeignet angesehene OP-Schwester und deren weiteren Ein-satz in diesem höchst sensiblen Bereich auch in einer entschiedenen Ausdrucksweise ab-lehnen dürfen, ohne daß sie damit einen Schmerzensgeldanspruch der entsprechend ge-rügten Schwester auslösen. Ob diese Ablehnung und eine daraus resultierende arbeitsver-tragliche Änderungskündigung dann letztlich aus Sicht einer Arbeitsgerichtskammer Bestand hat oder nicht, ist für die hier zu prüfende Frage der schuldhaften schmerzensgeldauslösen-den Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne Relevanz in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis und ihre Person nach der von der Klägerin selbst geschil-derten Historie und Entwicklung typisch und - unabhängig von der Frage, ob jeweils rechtlich geboten oder nicht - jedenfalls sozial adäquat. Dies gilt gerade im öffentlichen Dienst, in dem sich die Arbeitgeber bzw. die von ihnen eingesetzten natürlichen Personen dauerhaft, jedenfalls ohne eigene Befreiungsmöglichkeit an Arbeitnehmer gebunden sehen, auch wenn diese in ihrem Bereich abgelehnt werden, als vermindert leistungsfähig, zudem rechthabe-risch und anspruchsbewußt empfunden werden, dazu ihre eigenen Vorstellungen konse-quent unter Einschaltung von Personalrat und Rechtsanwalten sowie unter Zuhilfenahme von Dienstaufsichtsbeschwerden durchzusetzen versuchen, damit aus Sicht der Verwaltung ein ständiges, unangenehme Arbeiten verursachendes Störpotential darstellen Reaktionen und Verhaltensweisen von Seiten der Mitarbeiter der Verwaltung, wie sie die Klägerin hier schildert, sind nichts ungewöhnliches, dies zeigt die häufige Befassung der Arbeitsgerichte mit einschlägigen Maßnahmen, wie Abmahnungen, Anordnungen von betriebsärztlichen oder gesundheitsamtlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit, Umset-zungen und Versetzungen, bei denen sich in vielen Fallen ähnlich langdauernde und intensiv geführte „Scharmützel“ zwischen den beteiligten natürlichen Personen aufzeigen, wie sie auch für das höchst belastete Arbeitsverhältnis der Parteien kennzeichnend sind.
Da allerdings Verhaltensweisen, die in der Lebenswirklichkeit praktisch umgesetzter Arbeits-verhältnisse, die dem philosophischen Idealbild menschlichen Zusammenlebens und Zu-sammenarbeitens weder entspricht noch entsprechen muß, üblich und typisch, d.h. sozial adäquat sind, keinen Schmerzensgeldanspruch auszulösen vermögen, war die Klage auch wegen des hierauf gerichteten Antrags zu 2 ) abzuweisen.
Mithin mußte die Klägerin im von ihr anhängig gemachten Verfahren unterliegen, daraus ergibt sich gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zugleich ihre Kostenlast.
Die Streitwertfestsetzung nach der Anordnung des § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte gemäß §§ 3, 4, 5 ZPO mit der Summe der Hauptforderungen, beim Antrag zu 2.) entsprechend dem be-zifferten Schmerzensgeldbetrag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Klägerin
Berufung
eingelegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00€ übersteigt. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33. 50670 Köln, einzulegen. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß. der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die Berufungsschritt muß binnen einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht eingegangen sein Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen
Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein
gez.: Wilmers, Richterin am Arbeitsgericht
Ausgefertigt: Reg.Ang.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Besondere Perfidität und öffentliche Gefährlichkeit des Urteils – ein Erdrutsch in der deutschen Rechtsgeschichte Die Perfidität dieses Arbeitsgerichtsurteil liegt in der heimlichen Installierung von exzessivem Unrecht, indem dieses mit der wirklichkeitsfremden Urteils-„Formel“ - „Im Namen des Volkes“- als Recht vorgegaukelt wird. Im Gegensatz zu den in Kriegsjahren schreiend vorgetragenen Urteilen des NS-Volksgerichtshofpräsidenten Roland Freisler gehen diese Art von Unrechtsurteilen leise einher, sind aufgrund ihrer unpräzisen und bislang verqueren Ausdrucksweisen für die Öffentlichkeit schwer verständlich und inhaltlich nicht mehr nachvollziehbar. Auf fast geräuschlose Weise treiben solche Unrechtsurteile die rechtssuchenden BürgerInnen in die persönliche Verzweiflung – in Deutschland nicht selten in den Selbstmord als letzten hilflosen Ausdruck der Verzweifelung des Einzelnen. Das Urteil erweckt den Anschein, als zerstöre die Justiz die Existenz rechtssuchender BürgerInnen – ein Erdrutsch in der Rechtsgeschichte.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Ausgrenzung eines einzelnen Menschen ausdrücklich befürwortet, vor allem, wenn er sich durch Inanspruchnahme der Demokratie unbeliebt gemacht haben sollte. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Sein Wohlbefinden hängt in entscheidendem Maße von dem Umfang und der Qualität seiner sozialen Beziehungen ab. Wer einem Menschen die sozialen Beziehungen durch richterlich gebilligte organisierte Ausgrenzung abschneidet, wie hier die Richterin Wilmers, tötet den Menschen. Wie nahe steht diese Richterdenkweise dem Gedanken der „Ausrottung“ unerwünschter Menschen? Können nicht auch einmal Patienten als BürgerInnen in die Lage gerichtlicher Auseiandersetzungen kommen, was geschieht mit ihnen, wenn es sich um psychiatrische Patienten handeln sollte – völlig entrechtet?
Fazit:
- Das Arbeitsgerichtsurteil aus Köln ist auf dem schnellsten Weg von den entsprechenden Behörden aus der Welt zu schaffen.
- Die Richterin Wilmers vom Arbeitsgericht Köln hat jegliches öffentliche Vertrauen verspielt und ist aus dem Richteramt zu entfernen.
- Die katastrophalen Mobbingzustände in der Universitätsklinik Köln sind von Bundesministerien und Landesministerien aus NRW umgehend abzustellen. Die verantwortliche Pflegedienstleitung, Personalleitung und Geschäftsführung ist entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.
- Die durch Intrigen und Mobbing geschädigte Krankenschwester ist in vollem Umfang zu rehabilitieren und angemessen zu entschädigen.
- Die desolaten Zustände in der Justiz sind vom Gesetzgeber umgehend abzustellen.
Der Gesetzgeber hat für die Wiederherstellung einer konsequenten Gewaltenteilung Sorge zu tragen und für ausgereifte politische und rechtliche Bildung der BürgerInnen und die Fortbildung der RichterInnen zu sorgen, um den verfassungsrechtlichen Status des Bürgers als Souverän des Landes wiederherzustellen.
-- DetlevLengsfeld 2007-02-24 08:41:52
EuroAntiMobbing/MobberUrteil (last edited 2009-01-18 16:44:52 by )