RECHTSPRECHUNG Presseinfo des Thüringer Landesarbeitsgerichts zum Verfahren S ./. K GmbH & Co KG, 5 Sa 102/2000 (MOBBING 2) Thüringer Landesarbeitsgericht, Pressestelle, Postfach 101065, 99010 Erfurt
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hatte am 10.4.2001 grundlegend zum Thema Mobbing Stellung genommen. In dieser Entscheidung ging es um den Rechtsschutz der Arbeitnehmer gegen Mobbing.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat in einer den Parteien am 13.7.2001 zugestellten, die o.a. Entscheidung ergänzenden, weiteren Grundsatzentscheidung 5 Sa 102/2000 den Schutz vor Mobbing weiter verstärkt. Es hat dabei ausdrücklich auf die besondere Verantwortung des Staates und der Gerichte, aber auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für den Schutz der im Arbeitsleben stehenden Bürger vor Mobbing hingewiesen und bei schwerwiegendem Mobbing ein Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Entlassung des Mobbingtäters ohne das Erfordernis einer vorhergehenden Abmahnung anerkannt. Zugleich hat es die prozessualen Beweismöglichkeiten im Rechtschutz gegen Mobbing ausgebaut. Über die mündliche Aussage des Mobbingopfers hinaus müssen bei nicht ausreichender Erinnerungsfähigkeit in seiner Aussage in Bezug genommene persönlichen Aufzeichnungen in einem Mobbingschutzprozess bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Desweiteren hat das Gericht dem Mobbingtäter die Beweislast dafür auferlegt, daß der aus einer Gesundheitsverletzung oder Suizidreaktion des Opfers resultierende Schaden nicht auf dem Mobbing beruht, wenn die Mobbinghandlungen feststehen und eine mobbingtypische Erkrankung bzw. die Suizidreaktion im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Handlungen erstmals aufgetreten sind.
In dem zur Entscheidung gestellten Fall hatte die beklagte Firma den Warenbereichsleiter M fristlos gekündigt, nachdem dieser einen in seine Abteilung versetzten und ihm unterstellten damals 20 Jahre alten, herzkranken Mitarbeiter F durch Schikanen und Demütigungen innerhalb von 5 Wochen in einen Selbstmordversuch trieb. Gegen diese Kündigung hatte M geklagt.
Nach den Feststellungen des Thüringer LAGs wurde der Mitarbeiter F bereits am Tage seiner Versetzung von dem Kläger M mit den Worten „Guten Tag Herr F, ich bin Herr M, der Warenbe-reichsleiter, wie Sie sicherlich wissen, eilt mein Ruf mir voraus, ich habe bisher jedem das Arbeiten beigebracht und ich werde schnellstens Ihre Kotzgrenze finden“ empfangen. In der sich anschließenden Arbeitswoche wurde F von dem Kläger kritisiert, daß er nichts könne, zu dumm sei zum Arbeiten und permanenten Beschimpfungen wie „Sie lahmes Arschloch“ / „Können Sie denn überhaupt nichts richtig machen“ / „Sie Erfurter Puffbohne können wohl überhaupt nichts“ / „Ich mache Sie fertig“ / „Sie haben wohl nicht alle Tassen im Schrank“ / „Herr H hat Ihnen wohl nur Müll gelernt ........., unterzogen. Weiterhin wurde dem Mitarbeiter F die Ausschöpfung der Pausenzeiten verwehrt, bei einem 14-Stunden-Tag wurde nicht einmal eine Pause von 2 mal einer halben Stunde gewährt. Aufgrund dieser seelischen Belastung stieg der Blutdruck des auch nach Kenntnis des Klägers unter hohem Blutdruck leidenden F ständig stark an, wobei er bereits nach 3 Arbeitstagen beinahe einen Zusammenbruch hatte. Nach Ablauf einer daraufhin erfolgenden 4-wöchigen Krankschreibung und der Mitteilung, daß er wieder arbeitsfähig aber wegen seines zu hohen Blutdrucks immer noch in Behandlung sei, wandte sich der Kläger mit folgenden Worten an F: „Herr F, Sie haben doch nur simuliert und zu Hitlers Zeiten hat man solche Betrüger wie Sie an die Wand gestellt und erschossen. Herr F, zu Hitlers Zeiten haben sich Männer Finger abgeschnitten, um nicht in den Krieg zu müssen, solche hat Hitler auch an die Wand gestellt.“ Aufgrund dieser Äußerungen und der im weiteren Verlauf desselben Tages und an dem nachfolgenden Tag von dem Kläger fortgesetzten Beschimpfungen von F schrieb dieser einen Abschiedsbrief an seine Mutter, in dem er auf die Ausweglosigkeit seiner Situation unter der Zusammenarbeit mit dem Kläger hinwies und schluckte eine Überdosis Schlaftabletten, um sich das Leben zu nehmen. F konnte gerettet werden, weil ein von seiner Mutter herbeigerufener Notarzt die Ursache seiner Bewußtlosigkeit richtig einschätzte und ihn in die Intensivstation eines Krankenhauses einwies.
Aus den Entscheidungsgründen des LAG:
.......... Da sich auch die arbeitnehmerseitig zu beachtenden arbeitsvertraglichen Pflichten grundsätzlich nach der Vorschrift des § 242 BGB bestimmen, über welche neben anderen Generalklauseln die in den Grundrechtsnormen enthaltene Werteordnung der Verfassung auf das Privatrecht einwirkt, sind auch die Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet, das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei diesem beschäftigten Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Eingriffe zu verletzen. Handeln sie als Vorgesetzte, liegt in einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Mitarbeiterführung sogar eine Verletzung der als Hauptleistungspflicht geschuldeten Arbeitsleistung .......................
Bei der Beantwortung der Frage, ob die als Mobbing zu kennzeichnenden Verhaltensweisen am Arbeitsplatz schwerwiegend genug sind, daß sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, muß man sich zunächst in aller Deutlichkeit vor Augen führen, daß es hierbei um nichts weniger als um die systematische und fortgesetzte Mißachtung der vom Grundgesetz zu zentralen Werten der Verfassung erhobenen Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit geht und weiterhin, daß diese auch im Privatrechtsverkehr und damit in der Arbeitswelt gültigen, den humanitären Grundgedanken für das Zusammenleben in der sozialen Gemeinschaft festschreibenden Verfassungswerte durch ihre in Art. 79 Abs. 3 GG garantierte Unabänderlichkeit in stetiger Unabhängigkeit von der Beliebigkeit evolutionärer Prozesse in Gesellschaft, Staat, Wirtschaft und Wissenschaft ständig und unwiderruflich, ohne jedweden Abstrich in ihrer Substanz, Achtung zu beanspruchen haben.
Desweiteren muß hervorgehoben werden, daß Mobbing bei den Betroffenen zu schweren Schädigungen der Persönlichkeit und der Identität bis hin zu einer Gefährdung der physischen Existenz führen kann und in einer Vielzahl von Fällen auch zu solch schwerwiegenden Folgen führt ............
Mobbing kann danach in schweren Fällen die gleichen Folgen haben, wie eine gegen Leib und Leben gerichtete Straftat. Ein massiverer Arbeitsrechtsbruch als die in den Konsequenzen des Mobbings in Kauf genommene gesundheitliche Schädigung oder gar existenzielle Vernichtung einer mit dem Täter in betrieblicher Verbundenheit stehenden Person ist schlechterdings nicht vorstellbar.
Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zuläßt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, der diese Praktiken selbst anwendet, mißachtet durch die Schädigung der betroffenen Arbeitnehmer nicht nur die verfassungsmäßige Wertordnung, die auch eine dem Humanitätsideal verpflichtete Arbeitswelt umfasst, er nimmt auch Anteil an der durch Mobbing-Praktiken verursachten Schädigung des Produktivpotentials eines Staates, der in den nächsten
Jahrzehnten ohnehin gravierende Einbrüche im Bestand des das Bruttosozialprodukt erwirt schaftenden Bevölkerungsanteils kompensieren muß ............
Entsprechend diesem Verfassungsauftrag (d.Verf.: Art 1 Abs. 1 GG, „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt:“) muß die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung und in Verantwortung gegenüber der verfassungsmäßigen Wertordnung und zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal setzen. Im Bereich des Kündigungsrechts erfordert dies die Anerkennung der grundsätzlichen Eignung von Mobbing als Grund für eine außerordentliche Kündigung .................
Je mehr menschenrechts- und damit zugleich arbeitsvertragswidrige Energie eingesetzt wird, um so schwerwiegender und nachhaltiger wird die Vertrauensgrundlage für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gestört. Muß der Mobbingtäter erkennen, daß das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und setzt dieser ungeachtet dessen das Mobbing fort, dann kann für eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters regelmäßig kein Raum mehr bestehen.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen liegen auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls ......................ein gegen den Mitarbeiter F der Beklagten gerichtetes, dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine körperliche Unversehrtheit verletzendes Mobbing des Klägers vor, welches den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erforderlich macht ..........
Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger den Mitarbeiter F der Beklagten nach vorheriger Ankündigung, schnellstmöglichst seine Kotzgrenze zu finden, vom ersten Tag an systematisch mit der Absicht, ihn fertig zu machen, in intensiver Abfolge einer menschenschinderischen und persönlichkeitszersetzenden Behandlung ausgesetzt hat, indem er diesen durch fortgesetzte Beleidigungen, Demütigungen und unberechtigte Herabwürdigung seiner Arbeitsleistungen, Nichtgewährung der erforderlichen Pausen und schließlich dadurch, daß er diesem durch den Hinweis, daß man solche Leute wie ihn zu Hitlers Zeiten an die Wand gestellt und erschossen hätte, das Lebensrecht abgesprochen hat. Das volle Ausmaß des kündigungsrechtlichen Gewichts ergibt sich aus der Gesamtsicht dieser Geschehnisse, die trotz der Kürze des Zeitablaufs ................. als Fall von schwerem Mobbing einzustufen sind .............
Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die der Beklagten ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar erscheinen lassen ...........
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bedurfte die Kündigung des Klägers vor ihrem Ausspruch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel keiner vorangegangenen fruchtlosen Abmahnung ............
Schließlich führt auch die erforderliche Interessenabwägung zu keinem anderen, für den Kläger günstigen Ergebnis. Bei einer Verfehlung mit einem derartigen Gewicht können auch das Lebensalter und ggfs. bestehende soziale Verpflichtungen keine Rolle spielen. .......................................... Darüberhinaus muß auch zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß sie nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet ist, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Wiederholung eines solchen Vorgangs zum Schutz ihrer Beschäftigten und zum Schutz ihrer Vermögensinteressen sicher auszuschließen. Bei der beim Kläger durch sein Verhalten zu Tage getretenen menschenverachtenden Einstellung wäre dessen Weiterbeschäftigung ein unkalkulierbares, weder der Beklagten noch ihren Mitarbeitern zumutbares Risiko.
Anlage: amtliche Leitsätze des Urteils
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-- DetlevLengsfeld 2007-02-24 08:45:06
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