RECHTSPRECHUNG
Presseinfo zum Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10.4.2001 Presseinfo Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10.4.2001, M ./. Sparkasse G-G, Az. 5 Sa 403 / 2000
Die 5. Kammer des Thüringer LAG hat am 10.4.2001 in einer Musterentscheidung zu dem von der Arbeitsrechtsprechung bislang nicht grundlegend erfassten Bereich des MOBBING am Arbeitsplatz umfassend Stellung genommen.
In dem zur Entscheidung gestellten Fall hatte sich der zu diesem Zeitpunkt 54-jährige Kläger mit einer einstweiligen Verfügung gegen seine Versetzung auf einen 6 Gehaltsstufen niedriger dotierten Arbeitsplatz gewehrt, nachdem er vorher bereits monatelang einer Kette von außergewöhnlichen Maßregelungen seines Arbeitsgebers ausgesetzt war. Seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war folgendes Geschehen vorausgegangen:
Mitte 1991 hatte sich der Kläger aus der Position eines Zweigstellenleiters einer im Raum München gelegenen Sparkasse auf die Position eines Führungsmitarbeiters bei der beklagten Sparkasse in Ostthüringen beworben. Diese hatte ein entsprechendes Inserat geschaltet. In den vergangenen Jahren hob die Beklagte die Leistungen des direkt unterhalb der Vorstandsebene beschäftigten Klägers, der zunächst mit dem nach der Wende erforderlichen Aufbau der Geschäftsstellenorganisation betraut war, in persönlichen Schreiben, aber auch in Hausmitteilungen immer wieder als beispielhaft, mustergültig, weit über der Zielerfüllung liegend und 1999 sogar als ursächlich für ein von der Beklagten erzieltes Rekordergebnis, welches zum ersten Platz unter Thüringens Sparkassen geführt habe, hervor. Ab 22.6.1999 setzte die Beklagte den Kläger als Marktbereichsleiter für 2 Zweigstellenbezirke und zugleich als Hauptgeschäftsstellenleiter eines Zweigstellenbezirks mit 84 unterstellten Mitarbeitern ein.
Anfang des Jahres 2000 kam es zu einem Wechsel innerhalb des Vorstands der beklagten Sparkasse. Im Zuge der Unterrichtung des für den Personalbereich neu angestellten Vorstands B durch andere Vorstandsmitglieder erhielt er von diesen allgemeine Informationen, daß gegen den Kläger aus dem Bereich der Mitarbeiter und Kunden Klagen vorlägen. Nachvollziehbare Sachverhalte, die entsprechende Rückschlüsse gerechtfertigt hätten, wurden nicht mitgeteilt. Am 20.3.2000 wurde dem Vorstand B von dem Vorstand W ein an diesen gerichtetes Beschwerdeschreiben der Stellvertreterin des Klägers zugeleitet, in welchem diese ebenfalls ohne Wiedergabe nachvollziehbarer Tatsachen in stichpunktartiger Darstellung angebliche Verfehlungen des Klägers auflistete. Darüberhinaus überreichte der Vorstand W dem Vorstand B ein an den Personalrat gerichtetes anonymes Schreiben, in welchem ebenfalls das Führungsverhalten des Klägers angegriffen und gegen diesen Beschwerden erhoben wurde. Der Vorstand B der Beklagten nahm dies als allgemeine Information auf. Weitergehende Recherchen unternahm er nicht. Bereits in dem ersten persönlichen Gespräch, welches der Vorstand B am 21.3.2000 mit dem Kläger führte, bot er diesem, ohne hierfür eine nähere Begründung zu geben, einen unterhalb der Führungsebene liegenden Einsatz an. Dem widersprach der Kläger. Daraufhin schloß Herr B gegenüber dem Kläger einen weiteren Einsatz mit Führungsaufgaben aus, entband ihn mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben als Marktbereichsleiter und Hauptgeschäftsstellenleiter und verbot ihm, Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden zu führen. Darüberhinaus mußte der Kläger seine Schlüssel abgeben. Am 24.3.2000 kam es zu einem erneuten Gespräch mit dem Vorstand B, in welchem dem Kläger ein Aufhebungsvertrag zum 31.3.2000 nahegelegt wurde, ohne daß weitere Einzelheiten für dieses Vorgehen genannt wurden. Nachdem auch dies vom Kläger abgelehnt wurde, überzog die Beklagte den Kläger in der Folgezeit mit einer Vielzahl von Maßnahmen, die unter dem Gesichtspunkt des MOBBING zu prüfen waren.
Unter anderem wurde ihm mitgeteilt, daß man gegen ihn Abmahnungen vorbereite; daß man beabsichtige, ihm einen seinen "persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Arbeitsplatz" zuzuweisen. Die Beklagte ließ den Kläger jedoch über seine weitere Verwendung im Ungewissen und wies ihm derweil z.T. sinnlose und z.T. unlösbare Aufgaben zur Erledigung zu. So wurde ihm z.B. aufgetragen, daß er über die neuen Strukturen im Hause Stellung nehmen solle, ohne ihm mitzuteilen, welche Strukturen gemeint seien. Im weiteren Verlauf wurde er angewiesen, sich mit der Thematik des Sparkassenimmobiliencenters zu befassen und sich dabei in der Kreditabteilung aufzuhalten. Später wurde er zur angeblichen Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs als Sachbearbeiter in der Immobilienabteilung eingesetzt, obwohl er in diesem Geschäftsbereich bislang über keinerlei Erfahrungen verfügte. Eine ausreichende Einweisung erhielt er nicht. Er wurde einer niedriger dotierten Mitarbeiterin unterstellt. Zwischendurch befand er sich bereits 2 mal in ärztlicher Behandlung wegen mittlerweile aufgetretener psychischer Krankheitssymptome. Am Tag der Arbeitsaufnahme nach der zweiten Erkrankung erhielt er auf einen Schlag 4 separate Abmahnungen mit inhaltlich identischen, 4 unterschiedliche Monate betreffenden Vorwürfen, die sich auf bis zu einem halben Jahr zurückliegende angebliche Verfehlungen bezogen. Kurz darauf erkrankte der Kläger erneut. Am 22.5.2000, dem ersten Arbeitstag nach der vorangegangenen Erkrankung, mußte er sich von dem mehrere Vergütungsstufen niedriger als er dotierten Sachbearbeiter R der Immobilienabteilung monatelang liegengebliebene Immobilienexposés und Kundenkarteikarten zur Bearbeitung zuteilen lassen. Die dort gelisteten Kunden sollten vom Kläger abtelefoniert werden, um die Frage des Fortbestands des Kauf- bzw. Verkaufsinteresses zu klären. Dies wurde von dem Kläger verweigert, weil dies aus seiner Sicht zu einer Blamage der Sparkasse und seiner Person geführt hätte und weil er darin keine ordnungsgemäße Einarbeitung in das Immobiliengeschäft sah. Gleichzeitig erhielt der Kläger am selben Tag 3 weitere Abmahnungen, die zum Teil ebenfalls wieder mehr als ein halbes Jahr zurückliegende angebliche Verfehlungen betrafen. Am 25.5.2000 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung des Klägers mit dem Immobiliensachbearbeiter R. Nachdem sich dieser zusammen mit einer Kollegin über unkooperatives Verhalten des Klägers bei der Abteilungsleiterin beschwert hatte, kam es zu einem vierseitigen in angeheizter Atmosphäre verlaufenen Gespräch, in dem der Kläger plötzlich aufsprang und gegenüber dem Mitarbeiter R die Hand erhob. Dem vorausgegangen war die angebliche Äußerung des Mitarbeiters R "Sie als Marktbereichsheini werden ja wohl in der Lage sein, Telefongespräche mit Kunden zu führen". Am 26.5.2000 forderte der Vorstandsvorsitzende R den Kläger ultimativ auf, bis zum 31.5.2000, 9.00 Uhr Vorschläge für eine sofortige Aufhebung seines Arbeitsvertrages zu machen. Dem widersprach der Kläger. Daraufhin wurde er ab 29.5.2000 suspendiert. Am 20.6.2000 erhielt er von der Beklagten eine interne Stellenausschreibung vom 24.5.2000 zur Besetzung von Führungspositionen mit dem Hinweis, daß die Bewerbungsfrist am 20.6.2000 abläuft. Am 18. 7.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 und bot dem Kläger an, ihn ab dem 1.1.2001 auf einer 6 Gehaltsstufen niedriger bewerteten Stelle als Sachbearbeiter für Pfändungsangelegenheiten in ihrer Rechtsabteilung zu beschäftigen. Die Beklagte wartete allerdings noch nicht einmal den Ablauf der Kündigungsfrist ab. Mit Schreiben vom 20.7.2000 erhielt der Kläger die mit der einstweiligen Verfügung angegriffene Versetzung. Ab dem 19.7.2000 befand sich der Kläger wegen Schlafstörungen, Depressionen und Magenschmerzen in psychotherapeutischer Behandlung und war bis 18.8.2000 arbeitsunfähig krank geschrieben. Trotz dieser Erkrankung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.7. 2000 mit, daß sie dessen Nichterscheinen am 24.7. als Arbeitsverweigerung werte, dies zum Anlaß für eine weitere Abmahnung nehmen werde und auf einer Arbeitsaufnahme bestehe.
Am 11.8.2000 erließ das Arbeitsgericht Gera auf den Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung, mit welcher der beklagten Sparkasse untersagt wurde, dem Kläger Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe II BAT zuzuweisen. Diese einstweilige Verfügung wurde auf die Berufung der Beklagten von der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts bestätigt.
Das Thüringer LAG wertete die Änderungskündigung und die diese in ihrer Wirkung bereits in den Lauf der Kündigungsfrist vorziehende Versetzung des Klägers als Bestandteil eines gegen den Kläger gerichteten systematischen Mobbings, durch das dieser zur freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes gebracht werden sollte. Das Thüringer LAG sah in diesem Vorgehen der Beklagten einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie in die Gesundheit des Klägers. Es entschied, daß ein solches Mobbing unter Androhung von 50.000,- DM Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung mit einem im Eilverfahren durchsetzbaren Unterlassungsanspruch abgewehrt werden kann.
Das Thüringer LAG hat seine tatsächlichen Feststellungen zusammenfassend wie folgt gewürdigt:
Die Beklagte verfügte zu keiner Zeit über einen Grund, sich unter Beachtung der Bestimmungen des Kündigungsschutzes des Klägers zu entledigen. Das von ihr seit dem 20.3.2000 gegenüber dem Kläger an den Tag gelegte Verhalten diente lediglich dazu, diesen zur Selbstaufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen falls dieses Ziel nicht erreicht werden würde, der Beschaffung von Gründen für aus Sicht der Beklagten als rechtlich abgesichert anzusehenden, ihren Interessen weiter Vorschub leistenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Klägers. Die nervliche und damit gesundheitliche Zermürbung des Klägers war das von der Beklagten zur Zweckerreichung gewählte Mittel. Der von den Vorständen B, R und W zum Teil eigenhändig durchgeführte, zum Teil durch deren Anweisungen gelenkte, durch Schikanen und Demütigungen auf Zersetzung der Persönlichkeit des Klägers gerichtete systematische Psychoterror verletzte nach der Überzeugung der Kammer nicht nur dessen Menschenwürde, sondern in einer die Grenze zur strafbaren Körperverletzung berührenden Weise auch seine seelische und körperliche Gesundheit. Das hier vorliegende schwere Mobbing wird bei Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den 54-jährigen Kläger schon aufgrund des im Bankensektor ablaufenden Personalabbaus und der altersbedingt nur eingeschränkt bestehenden Neueinstellungschancen zu einer kaum reparablen Schädigung führen. Von schutzwürdigen Interessen der Beklagten, die das von seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Interesse des Klägers überwiegen, mit Aufgaben weiterbeschäftigt zu werden, die eine Eingruppierung nach BAT II rechtfertigen, kann nach alledem nicht die Rede sein.
Das Urteil ist rechtskräftig, da das Zivilprozessrecht im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Revision nicht vorsieht.
Erfurt, den 10.4.2000
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-- DetlevLengsfeld 2007-02-24 08:46:39
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EuroAntiMobbing/Urteile/5SA40300/Presseerklärung (last edited 2009-01-18 16:17:43 by )