Egal ob sie einen mobbing kalender oder ein Mobbing Tagebuch einreichen. Richter wollen wegen der anfallenden Arbeitsfülle nicht an dieses Thema ran!
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Niedersachsisches Landesamt fiir Soziales, Jugend und Familie
AuBenstelle Braunschweig
LS * Postfach 33 49 * 38023 Braunschweig
30 200
Herrn
Detlev Lengsfeld
Am Fuchsberg 24 38373 Frellstedt
Ihr Zeichen/vom Telefax: Telefon:
0531/7019-101 (0531)7019-0 29.06.2005
Schillslr. 1
Auskunft crteilt:
Frau Stutzki
Tel: (0531) 7019-130
GZ: 30 200 40-07197 4
Bine bei Anrwort angeben
Daiuin:
Betr.: Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Sehr geehrter Herr Lengsfeld,
Ihr Antrag nach dem Neunten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB IX - Schwer-behindertenrecht) ist hier am n eingegangen. Der Vorgang wird unter dem oben angegebenen Gescha^tszeichen gefuhrt. Bitte geben Sie dieses Geschaftszeichen bei jedem Schriftwechsel mit uns an. Wir werden so ziigig wie moglich iiber Ihren Antrag entscheiden. Die Bearbeitungsdauer hangt unter anderem davon ab, wie vollstandig Sie Ihre Angaben im Antrag gemacht haben und wie schnell die von Ihnen angegebenen Arzte auf unsere Befundscheinanforderung antworten. Nach Eingang der arztlichen Unterlagen sind diese unter Beteiligung eines Gutachters auszuwerten; erst dann kann ein Bescheid erteilt werden.
Sollte wider Erwarten eine zeitnahe Entscheidung iiber Ihren Antrag nicht moglich sein, werden Sie durch eine spatere Zwischennachricht zum Bearbeitungsstand unterrichtet. Sofern aus Ihrer Sicht eine personliche Vorsprache notwendig sein sollte, bitten wir Sie, die Sprechstunden einzuhalten und diese Eingangsbestatigung mitzubringen.
Zusatzliche Hinweise:
1. Der von Ihnen gestellte Antrag wahrt fur Sie bereits wichtige soziale Rechte. Sie konnen diese Eingangsbestatigung daher im Be-darfsfall dem Arbeitsamt, Sozialamt, Rentenversicherungstrager oder Finanzamt vorlegen.
2. Falls Sie in nichtselbstandiger Stellung erwerbstatig sind und mit Ihrem Antrag die Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (Schwerbehinderteneigenschaft - Grad der Behinderung von 50) deshalb erreichen wollen, weil Ihr Arbeitsplatz durch eine von Ihrem Arbeitgeber angedrohte oder bereits ausgesprochene Kiindigung konkret gefahrdet ist, setzen Sie sich bitte wegen der Abwicklung des Feststellungsverf ahrens mit uns telefonisch in Verbindung.
Die bloSe Stellung des Antrages auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft fiihrt seit dem 1.5.2004 nicht mehr automatisch zum
Sprechzeiten: Mo.-Fr. 8.30-12.00 Uhr. Paketanschrift: Scbillstr. 1, 38102 Braunschweig. Das Dienstgebaude ist mit der StraSenbahnlinie 5,9 und rait der Buslinie 411,419,421 Haltestelle Stadthalle/Hauptpost zu erreichen.
Personalanforderungsprofil fiir CAFM-Dateneingabe
Tatigkeitsbeschreibung
Einlesen aller grafischen und alphanumerischen Daten in die Datenbank.
Verknupfung von Zeichnungen mit den entsprechenden Tabellen (Grafik-Datenbank). Erganzung
von weiteren Daten.
Aufqabenbereiche:
Erstellung von Bauteiltabellen incl. Attributen nach Vorgabe aus den Revisionsunteriagen
Importieren der alphanumerischen Daten in das CAFM-System mit entsprechenden Tools
Vorbereitung der Zeichnungen fiir den Import in die Datenbank
Import der Zeichnungen an vorgegebene Adressen
Kontrolle der importierten Zeichnungen
Verknupfung der alphanumerischen und grafischen Daten
Zuweisung von Datentypen an importierte Objekte
Qualifikation:
Grundkenntnisse Tabellenkalkulation/Datenbanken CAD-Grundkenntnisse
Sicherer Umgang mit MS Office - Grundkenntnisse CAFM-Software
Grundkenntnisse in der Technischen Gebaudeausrustung (HLS oder ELT/MSR)
personaianfor.i .doc
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AUTOSTADT
AUT05TADT GmbH StadtBriicke 38440 Wolfsburg
Herrn
Detlef Lengsfeld
Am Fuchsberg 24
38373 Frellstedt
Abteiiung Personalmanagement ihrzeichen
Telefon +49(0)536140-1501 Ihre Nachricht
Telefax +49(0)536140-1509 UnserZeichen 0345/IG-aw
E-Mail Anke.widdecke@autostadt.de Datum 12. Mai 2005
Sehr geehrter Herr Lengsfeld,
in einer Sendung des NDR am 07.03.2005 haben Sie unter anderem folgende AuBerungen getatigt:
Es gab Konflikte mit Vorgesetzten, die nicht konfliktfahig sind und aufgrund dieser nicht vorhandenen Fahigkeiten wurde ich abgestempelt, man hat mir eine Abmahnung reingedriickt aufs Fieseste. Ich wurde sozial isoliert und einfach niedergemobbt."
lch bin doch mehrfach eigentlich seelisch vergewaltigt worden. Uber diese Vergewaltigungen bin ich krank geworden und uber die Krankheitstage wurde ich jetzt krankheitsbedingt gekiindigl. Das ist nach rneinem Dafurhatten aber nur eine vorgespiegelte Geschichte, der wahre Hintergrund ist, dass ich mich bei Vorgesetzten mehrfach uber dieses Mobbing beschwert habe."
lch denke, da muss man sich einfach ein bisschen einlesen in die ganze Mobbing-Thematik, man darf nicht gleich Mobbing schreien nach den crsten Schwierigkeiten. Wenn es halt so nachhaltig geschieht, wie es mir geschehen ist, muss man sich naturlich dagegen wehren, weil sonst wird man nicht wieder glucklich."
Seite 1 AUTOSTADT GmbH StadtBriicke 38440 Wolfsburg www.autostadt.de service@autostadt.de - 0800 28 86 78 23
von2 Aufsichtsrat: Hans Dieter Potsch. Bernd Osterloh, Klaus Volkert, Michael Ganninger, GuntherKoch -Stnr: 2319/200/00019
Geschaftsfuhrer: Otto F. Wachs (Sprecher), WolfrathBar Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg Amtsgericht Wolfsburg HRB 1118
AUTOSTADT
Bitte teilen Sie uns mit, auf welche Sachverhalte Sie diese Aussagen grunden. Soweit Ihre Prozessbevollmachtigten mit Schriftsatz vom 14.12.2004 an das Arbeitsgericht auf Seite 7 ff bereits Ausfuhrungen hierzu gemacht haben, ist eine Stellungnahme Ihrerseits nattirlich nicht erforderlich.
Wir waren Ihnen dankbar, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen konnten. Danach gehen wir davon aus, dass sich Ihre Aussagen in dem Interview allein auf die im Schriftsatz Ihrer Prozessbevollmachtigten enthaltenen Behauptungen stutzt.
Bitte haben Sie Verstandnis dafur, dass wir nur konkreten Vorwurfen nachgehen konnen.
Mitfreundlichen GruBen
i. V. /)U i-A.
Anke Widdecke
AUTOSTADT GmbH StadtBriicke - 38440 Wolfsburg - www.autostadt.de - service@autostadt.de ¦ 0800 28 86 78 23 Aufsichtsrat: Hans Dieter Potsch, Bernd Osterloh, Klaus Volkert, Michael Ganninger, Gunther Koch 'Stnr: 2319/200/00013 Geschaftsfuhrer: Otto F. Wachs (Sprecher), Wolfrath Bar Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg Amtsgericht Wolfsburg HRB 1118
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AUTOSTADT
AUTOSTADTGmbH StadtBrucke 38440 Wolfsburg
An die
IG Metall Wolfsburg Postfach 10 04 55 z. Hd. Frau Schied
38404 Wolfsburg
IG Metal! Wolfsburo I
Sc.hr.
B«fl- 3 f. Mai 2C35 : ""
Bearbeiter/in
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-i_L i io I f ? lelMafe Pi Abteilung Personalmanagement Telefon +49(0)536140-1546 Telefax +49(0)536140-1509 E-Maii anke.widdecke@autostadt.de Ihr Zeichen Sch/Ur Ihre Nachricht 25.05.2005 Unser Zeichen as/AW Datum 27.05.2005 Arbeitsverhaltnis Detlev Lengsfeld,-Am Fuchsberg 24, 38373 Frellstedt Ihr Schreiben vom 25.05.05 Sehr geehrte Frau Schied, in Ihrem oben bezeichneten Schreiben fordern Sie uns auf, die von uns gesetzte Frist zur Stellungnahme groGzugig zu verlangern. Wie Ihnen bekannt ist, sind wir gehalten, den Sachverhalt unverzugiich, also mit der gebotenen Eile, aufzuklaren. Bitte haben Sie daher Verstandnis, dass wir die Frist nur bis zum 10.06.2005 verlangern konnen. I Fur Ruckfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfugung. Mit freundlichen GruBen Henning Li dtke i.A. /}. ItioLcUctai Anke Widdecke Seite 1 von 1 AUTOSTADT GmbH StadtBrucke - 38440 Wolfsburg www.autostadtde setvice@autostadt.de Aufskhtsrat Hans Dieter Potsch, Bemd Osterioh, Klaus Volkert Michael Ganninger, Gunther Koch Geschaftsfuhrer: Otto F. Wachs (Sprecher). Wotfrath Bar - Sfe der Gesdbchafc Wolfsburg Amtsgerichts Wolfsburg HRB1118 - Comrnerzbank Wolfsburg BIZ 269 410 53 ¦ KTO 709 2000 A NWALTSJ3URO B -& ARSTEN % Rechtsamv. J. Carsten M.A. (phiL). Gieselerwall 7,38100 Braunschweig Landesarbeitsgericht Niedersachsen SiemensstraBe 10 30173 Hannover Rechtsanwalt Jiirgen Carsten M.A. (phil.) Gieselerwall 7 / Ecke Wilhelmitorwall D-38100 Braunschweig Tel.: 0531-240 77 77 Fax: 0531-240 77 78 E-Mail: ANWALTSBliERO-CARSTEN@T-OiiliBe.de Datum: 22.07.2005 Vorab per Telefax: 0511 - 80 708 - 25 Aktenzeichen: 15 Sa 800/05 Berufungserwiderungsschrift In dem Berurungsrechtsstreit Lengsfeld ./. Autostadt GmbH ProzeBbev.: Rechtsanw. J Carsten Prof. Dr. Neef u. a. wird unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Unterzeichners an das Arbeitsgericht Braunschweig vom 14.06.2005 angezeigt, daB der Klager und Berufungsbeklagte im Berufungsrechtsstreit aus-schiieBlich durch den Unterzcichner vertreten wird. In Erganzung der Antragsschrift der DGB Rechts-schutz GmbH vom 07.06.2005 wird beantragt werden: 1. Die Berufung wird zuriickgewiesen. 2. Der Beklagten werden die Kosten auch des Berufungsrechtsstreits auferlegt. -2- Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Fr.: 09.00 bis 13.00 Uhr Mo., DL, Do., Fr.: 15.00 bis 19.00 Uhr Termine nach Vereinbarung Bankverbindupg: Dresdner Bank AG Braunschweig Banldeitzahl: 270 80060 Kontonummer: 01 070 071 01 -2- Vorlaufiger Streitwert: Mindcstens 15.538.- Begriindung: Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten (= Berufungsklagerin) zuriickzuweisen sein. Denn das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08.03.2005 zur Gesehaftsnummer 1 Ca 36/05 ist rechtmaBig und verietzt insbesondere die Beklagte nicht in ihren Rechten. Stattdessen wiirde jede andere, vom vorgenannten Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig abwei-chende Entscheidung Rechte des Klagers verletzen. Die Schreiben der Beklagten vom 11.05.2005, 09.06.2005 und vom 24.06.2005 sind hier bekannt bzw. zugestellt. In der Rechtsmittelbegriindungsschrift vom 24.06.2005 erklart die Beklagte zwar, daB Berufung mit Schreiben vom 09.06.2005 eingelegt worden sei; dies scheint nach Aktenlage aber be-reits mit Schreiben vom 11.05.2005 erfolgt zu sein. Die Beklagte begehrt mit der Berufung Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils, das der Kiindi-gungsschutzklage des Klagers in alien Antragspunkten -bis auf einen geringfiigigen Teilbetrag wegen Zinsforderungen- stattgegeben hat. Dazu ist hinsichtlich des Sachverhalts (I.) sowie zur Rechtslage (IT.) folgendes auszufuhren I. Zum Sachverhalt: Soweit eine andere Quelle nicht kenntlich gemacht ist, beziehen sich die nachfolgenden Ausfiihrun-gen auf das Schreiben der Beklagten an das Laiidesarbeitsgericht vom 24.06.2005 und in Klammern erganzte Ziffernangaben auf die dortigen Seitenzahlen.: Zunachst ist unrichtig, daB Gegenstand dieses Rechtsstreits eine personenbedingte Kundigung sei, was die Beklagte auf Seite 3 ihres Schreibens vom 24.06.2005 aber dennoch behauptet. Cegenbeweis: Kundigungsschreiben der Beklagten an den Klager vom 25.08.2004. Uberdies liegen Griinde, die eine personenbedingte Kundigung des Klagcrs criaubcn wiirden, auch gar nicht vor. -3- -3- Auch die Erklarungen des Klagers am 07.03.2005 im NDR sind nicht Gegenstand des hier zur Uber-priifung stehenden Kiindigungsrechtsstreits. AuBerdem behauptet die Beklagte nicht, daB dcr Klager im NDR-Fernsehen die seelische Vergewaltigung seiner Person, die reingedrucktc Abmahnung", seine soziale Isolierung usw. der Geschaftsleitung angelastet habe. Dies war auch nicht geschehen. Beweis im Bestreitensfalle: DVD bzw. Video-CD der Fernsehsendung im NDR vom 07.03.2005 Augenscheinlich ist insoweit aber folgender, aktueller Sachverhalt: In der besagten Fernsehsendung des NDR Markt Spezial mobbing" vom 07.03.2005 hat der Perso-nalleiter der Autostadt GmbH, Herr Henning Luedtke folgende Erklarung abgegeben: ...Und sollten sich Vorwurfe wirklich bestatigen, werden wir ganz entschlossen die ent-sprechenden Schritte einleiten, die auch bis zu arbeitsrechtlichen MaBnahmen fiihren konnen. Ich fasse zusammen: Mobbing in der Autostadt - keinesfalls." Was sich auf den ersten Blick wie eine Kampfansage gegen mobbing in der Autostadt anhort, ent-puppt sich jedoch auf den zweiten Blick als eine den Tatsachen nicht entsprechende und daher nicht ernst gemeinte Erklarung im Sinne doppelmoralischcn Handelns: So hat die Beklagte nicht etwa das erstinstanzliche Urteil als AnlaB genommen, den seitens des Ar-beitsgerichts bestatigten Mobbing-Vorwiirfen nachzugehen, sondern zunachst den Klager mit Schrei-ben vom 12.05.2005 zur Abgabe einer Steilungnahme wegen seiner Erklarungen vom 07.03.2005 auf-gefordert. Diese Anfrage hat der Klager iiber die IG Metall Wolfsburg mit Schreiben vom 08.06.2005 angemessen und sachlich beantworten lassen, wobei auch von dort die Zusage der Beklagten am 07.03.2005 und am 12.05.2005, die Mobbing-Vorwurfe aufklaren zu wollen, begriiBt worden ist. Statt der angekiindigten Aufklarung dieser Vorwurfe hat dann die Beklagte aber dem Klager per Sclireiben mit Datum vom 01.07.2005 erneut gekundigt. Beweis; Kiindigungsschreiben der Beklagten an den Klager mit Datum vom 01.07.2005. Damit ergibt sich aus Beobachterperspektive der Verdacht sogenannten Bossings, also einem mobbing durch die Geschaftsleitung. Insofern sind die Ausfuhrungen im seitens dcr Beklagten angefochtenen Urteil wohl noch zu wohl-wollend. Denn dort heiBt es beispielsweise im zweiten Absatz des Tatbestandes: -4- -4- ...Mit Schreiben vom 02.12.2002 mahnte die Beklagte den Klager wegen vermeintli-chem beleidigenden Verhalten gegenuber einem Arbeitskollegen ab....". Bei Kenntnis der Geschehnisse nach Urteilsverkiindung am 08.03.2005 und namentlich des Kiindi-gungsschreibens vom 01.07.2005 kame auch eine gerichtliche Feststellung dahingehend in Betracht, daB die Beklagte dem Klager im Abmahnungsschreiben vom 02.12.2002 beleidigendes Verhalten gegenuber einem Arbeitskollegen wahrheitswidrig unterstellt hat. Dabei ist auch zu bcriicksichtigen, daB die Beklagte gegenuber dem LAG mit Schreiben vom 24.06.2005 erklart hat, daB die Mobbing-Vorwurfe noch nicht aufgeklart seien (3). Allerdings datiert die neue Kundigung -unterzeichnet von Herrn Dr. Bruna und Herrn Henning Luedtke- bereits auf den 01.07.2005. Auch unter Beriicksichtigung der Ferienzeiten darf es als ausgeschlossen gelten, daB sich innerhalb einer Wochenfrist das Gegenteil der im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungcn plotzlich ergeben haben soil. Signifikant ist weiter, daB die Beklagte in der Berufungsbegriindungsschrift alle Personen, die sich an mobbing-Aktionen zulasten des Klagers beteiligt haben, zeugenschaftlich benannt hat. Beweis: 1. Berufungsbegriindungsschrift der Beklagten vom 24.06.2005 2. Tabellarischer Mobbing-Kalender des Klagers. Diese Vorgehensweise, die ebenfalls auf bossing hindeutet, war der Beklagten moglich, nachdem die IG Metall Wolfsburg der Autostadt GmbH mit Schreiben vom 08.06.2005 den Tabellarischen Mobbing-Kalender des Klagers iiberlassen hatte. Anstatt also wirklich aufzuklaren, werden des mobbings verdachtige Personen als Zeugcn" und damit als Instrumentarien gegen den Klager eingesetzt. Beweis: 1. Berufungsbegriindungsschrift der Beklagten vom 24.06.2005 2. Tabellarischer Mobbing-Kalender des Klagers. Jedenfalls sind die personlichen Daten des Klagers von der Beklagten richtig wiedergegeben (3). Die Ausfuhrungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Klager und Herrn Hagemann bzw. zu Moderationsgesprachen mit Herrn Dr. Bruna bzw. Frau Assmann (4) sind allesamt unerheblich und iiberdies -jedenfalls im Rahmen dieses Rechtsstreits- verspatet angebracht. Sollte das Berufungsge-richt anderer Auffassung sein, wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, daB fiir die Bclegschaft In-halt und Zahl der Umstrukturierungen nicht mehr zumutbar waren undschon den Charakter organi- -5- -5- sierter UnregelmaBigkeiten hatten. Beweis; Zeugnis von Frau Assmann und der Betriebsratin Frau Musial, beide zu laden iiber die Beklagte. Zudem hat die Beklagte selbst eingeraumt, daB sie die Ursache von Fehlera nicht immer einwandfrei festgestellt habe (4). DaB gleichwohl der Klager und nicht andere Personen zu einem Systemadmini-strations-Lehrgang geschickt" wurden, spricht fur sich. DaB die Beklagte bei solchen Ablaufen, wenn sie den Klager betreffen, Terminologien verwendet, die eher auf Marionetten denn auf in ihrer Integritat zu schiitzende Arbeitnehmer passen, bleibt ebenfalls bezeichnend. Demgegenuber richten sich die Mobbing-Vorwurfe des Klagers -neben weiteren Personen- auch ge-gen Herrn Hagemann, insbesondere wegen der Vorkommnisse aus den Jahren 2001 und 2002. Beweis: Tabellarischer Mobbing-Kalender des Klagers. Weiter ist es prozessuai verspatet vorgetragen, in jedem Falle aber unzutreffend, daB beim Klager mehrfach Daten nicht ordnungsgemaB gespeichert oder gesichert waren (5). Das Gegenteil war der Fall. Denn entsprechend des Lehrgangs und der Anweisungen hat der Klager Daten -soweit ihm dies ubertragen war- stets gesichert, so daB auch die vorsatzliche Datenbeseitigung durch drittc Personen nach Datensicherung durch den Klager in Betracht zu Ziehen ist. Soweit die Datensicherung dem Klager nicht ubertragen war, war hierfur der Mitarbeiter, Herr Bert Konig zustandig. Beweis: Zeugnis des Herrn Bert Konig, zu laden iiber die Beklagte. Dies betraf aus der Erinnerung des Klagers auch den hier maBgeblichen Zeitraum. Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Bert Konig, zu laden iiber die Beklagte. 2. Zeugnis der Betriebsratin Frau Musial, zu laden iiber die Beklagte. Auch wegen der Kartographie der Autostadt (Wandkarte) ist dem Klager -wenngleich auch dieser Umstand von der Beklagten verspatet behauptet wird und nicht i. V. m. der hier gegenstandiichen Kiindigung steht- nichts anzulasten. Beweis: Zeugnis von Frau Lehmann, zu laden iiber die Beklagte. -6- -6- Jedenfalls ist auf einen solchen Vorwurf die gegenstandliche Kiindigung nicht gestiitzt worden. Beweis: Kiindigung der Beklagten an den Klager vom 25.08.2004. Stattdessen hat der Klager Herrn Dettmann anlaBlich einer Inventur bei einer Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden, bei der gar nichts paBte, aus der Misere geholfen. So muBten zwar mehre Mitarbeiter zu einer Sonderschicht zwecks Uberpriifung von Rechnungen, Lieferscheinen usw. erscheinen; jedoch waren die Ungereimtheiten dank der Tatigkeit des Klagers schlieBlich aufgeklart und behoben worden. Herr Dettmann hatte in diesem Zusammenhang sogar davon gesprochen, daB der Klager ihm den Arsch gerettet" habe. Sollte das Gericht diesen Aspekt fur erheblich halten und diesen neuen Tatsachenvortrag der Beklagten trotz der hiermit erhobenen Verspatungsriige des Klagers zulassen, konnte Herr Dettmann insoweit zeugenschaftlich gehort werden. Hierbei bleibt aber zu beriicksichti-gen, daB sich die Mobbing-Vorwiirfe insbesondere auch gegen Herrn Dettmann richten. Beweis: Tabellarischer Mobbing-Kalender des Klagers; Zeugnis von Frau Assmann, zu laden iiber die Beklagte. Soweit die Rede davon gewesen sein soil, daB der Klager die Datenbank zerschossen" habe (6), wird dies seitens des Klagers als verspateter Vortrag gcriigt und vorsorglich ebenfalls bestritten. Zudem sagt -hilfsweise angemerkt- der Begriff des ZerschieBens" i. V. m. Datenverlusten nichts dariiber aus, ob ein menschlicher Fehler bzw. ein Fehler des Anwenders, des Programmierers oder sonstiger Personen Ursache ist. DaB bei den Mobbing-Kampagnen der Klager rufmordartig in seiner fachlichen Kompetenz diskreditiert worden ist, ist dem Klager bekannt. DaB der Klager auch gegenilber exteraen Dienstleistern gemobbt worden ist, ist dem Klager neu, aber generell nicht auszuschlieBen gewesen. Nur so ware es denkbar, daB Frau Assmann von einem exteraen Dienstanbieter die Mitteilung erhal-ten haben soil, wonach der Klager die Datenbank zerschossen habe. Dennoch muB auch dieses Vor-bringen der Beklagten bestritten bleiben. AufschluBreicher ware daher die Information gewesen, welcher Mitarbeiter wclchcn extcrnen Dienstanbieters sich in der von der Beklagten erklarten Weise geauBert haben soil und von wem die-ser externe Dienstleister (wahrheitswidrig) gesagt bekommen hat, daB der Klager die Datenbank zerschossen habe. DaB auch dies nicht geschehen ist und die gegen den Klager erhobenen Vorwiirfe stets mit Zeugen aus den eigenen Reihen und mit Mobbing-Vorwurfen des Klagers konfrontierten Personen belegt werden sollen, spricht auch optisch gegen die Beklagte. -7- -7- In keinem Zeitpunkt hat sich der Klager uber die Krankheit eines Kollegen und schon gar nicht in ei-ner eine Abmahnung begrundenden Weise lustig gemacht (7). Soweit es bei einem Mitarbeiter, Herrn insoweit zu einem MiBverstandnis gekommen war, hat der Klager dies dirckt bereinigt und auch erkiart, daB sich einzelne Mitarbeiter iiber ihn -den Klager- abfallig auBern und ihm Dinge in den Mund legen, die er so nie gesagt hat. Beweis: Zeugnis des Herrn , zu laden iiber die Beklagte. Unzutreffend ist, daB der Klager Herrn provoziert habe. Beweis: Zeugnis des Herrn , zu laden uber die Beklagte. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist unwahr und hat eine rechtswidrige Abmahnung zur Folge gehabt. Kein Arbeitgeber hat das Recht -auch nicht nach § 17 Dienstleistungstarifvertrag- einen Arbeitnehmer vorubergehend in einem andercn auch niedrigeren Entgeltbereich zu beschaftigen, wenn es sich dabei -wie hier- um eine unter mehreren Mobbing-Kampagnen handelt (vgl. 7). Auch durch die Herren Seffers und John wurde der Klager gemobbt. Beweis: Tabellarischer Mobbing-Kalender des Klagers. Wie die Beklagte selbst einraumt (19), hat der Klager von Herrn Hagemann die Nachricht Hah, hah, du SAP-Installateur" erhalten. Es handelte sich hierbei um eine einzelne von zahlreichen und den Klager verletzenden MaBnahmen. DaB die Beklagte insoweit den Mobbing-Charakter gleichwohl in Ab-rede nimmt, scheint mit Fragen des wirtschaftscthischcn Selbstvcrstandnisses zusammen zu hangen. So verrat sich die Beklagte auf'Seite 20 ihrer Begriindungsschrift vom 24.06.2005, indem sie formu-liert: ...Wenn jemand fur eine EDV-Anlage die Hardware und die Software von verschiede-nen Unternehmen bestellt, hat man denselben Effekt. Der Fehler liegt immer beim je-weils anderen..." Bei soviel MiBtrauen im Wirtschaftsleben und beim Umgang mit Vertragspartnern (die Begriffc Ver-trag" und vertragen" sind eigentlich sprachlich miteinander verwandt), wird von der Beklagten auch im Berufungsrechtsstreit nicht zu erwarten sein, daB sie das Vorliegen von mobbing einraumt. -8- Weiter hat der Klager mangels entsprechender Vorgaben zunachst grobe Plane fiber Gebaude und Ge-lande gefertigt, um in einem zweiten Arbeitsschritt die Plane und Zeichnungen im Detail zu fertigen. Insofern ist der Vorhalt der Beklagten bzw. der Vorwurf von Frau Heumann zutrefFend (27). In kei-nem Zeitpunkt wurde dem Klager jedoch gesagt, daB er anstatt einer groben Gesamtzeichnung von Beginn an die einzelnen Abschnitte detailgetreu im Computer eingeben sollte. Der Klager hatte es fur sinnvoller gehalten, per PC zunachst einen groben Oberblick zu erzeugen, um dann die Feinarbeiten zu erledigen. Seitens Frau Heumann mag die Kritik fair motiviert gewesen sein. Hatte demgegenuber der Klager die Plane und Zeichnungen sofort abschnittsweise und detailgetreu erstellt, hatte nach Ein-schatzung des Klagers Herr Dettmann den Vorwurf erhoben, daB der Gesamtplan in grober Ubersicht noch nicht erstellt sei (mobbing). Infoige der Mobbing-Aktionen ist der Klager schwer erkrankt (9). Somit ist Ursache der Kiindigung nicht die Erkrankung des Klagers, die im KUndigungsschreiben auch gar nicht erwahnt ist. Vielmchr ist der Klager infoige mobbings in seiner korperlichen Integritat verletzt, in seiner Gesundhcit nach-haltig beschadigt, wiederholt schwer verleumdet, seelisch geschadigt und ihm -anstatt ihm Genesung zu gewahren- aus den im Schreiben vom 25.08.2004 genannten Grunden" ordentlich", d. h. rechts-widrig gekiindigt worden. Folglich sind alle Erklarungen der Beklagten zu krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klagers arbeits-rechtlich unerheblich (9). Denn die krankheitsbedingten Fehlzeiten sind durch mobbing der Beklagten kausal verursacht worden, d. h. hausgemacht. Unzutreffend ist, daB sich der Klager von alien Vorgesetzten gemobbt flihlt (10). Zutreffend ist statt-dessen, daB der Klager u. a. von den Herren Dr. Bruna, Dettmann, Seffers und John gemobbt worden ist. Daher ist auch nicht eine Losung in der Abteilung JBusiness ProzeBmanagement" zu diskutieren, sondern -jedenfalls wenn die Erklarung von Herrn Luedtke vom 07.03.2005 ernst gemeint ware (s.o.)-eine personelle Neustrukturierung der fur den Klager geeigneten Abteilung herbeizufuhren. Weiter ist der Klager an einem von mobbing befreiten Arbeitsplatz dauerhaft einsatz- und arbeitsfa-hig. Wenn die Beklagte trotz der arztlichen Atteste dem Klager weiterhin eine negative medizinische Prognose unterstellt, so kommt dies im Rahmen des hier gegenstandlichen Mobbings einem die Pest an den Hals wiinschen" nahezu gleich. Auch verkennt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie die Arbeitsfahigkeit des Klagers pauschal bestreitet und zudem nicht erklart, ob und ggf. wie sie die Mobbingvorkommnisse abstellen wird. -9- -9- Dies wird auch deutlich, wenn dem Klager die Aufgabe seines Arbeitsplatzes unter Hinweis auf auch kunftigen Druck an seinem Arbeitsplatz nahe gelegt (28) und dies gleichzeitig als gutgemeinter Rat ausgegeben wird. Dabei wird nicht eine einzige Silbe auf das Abstellen oder gar nur Untersuchen der vorn Klager beanstandeten MiBstande erwahnt (28). Soweit die Beklagte dem Klager anlaBlich des Vorfalls mit Frau Teschner (30 f.) Kritikunfahigkeit vorhalt, mag sie sich einmal fragen lassen, weshalb Frau Teschner -und ubrigens auch andere Mitar-beiter- Kritik nicht, wie sonst generell in der Autostadt GmbH ublich, gegeniiber dem Klager direkt, sondern iiber Vorgesetzte auBern. Insofern ist der Vorhalt des Klagers, wonach Bagatellen zu Staatsaffaren ausgeweitet werden, zumindest fur den Unterzeichner nachvollziehbar. Die gesundheitliche Negativprognose" der Beklagten realisiert sich auch nicht etwa deswegen, wenn der Klager bis zum 15.07.2005 krank ist (11). Denn wie dargelegt wurden mobbing-relevante Verhal-tensweisen sogar wahrend der Erkrankung des Klagers gegen ihn fortgesetzt. Der Klager ist fachlich kompetent und tuchtig. Er hangt an seinem Arbeitsplatz, so daft eine AuflQ-sung des Beschaftigungsverhalnis nicht in Betracht kommt. In keinem Zeitpunkt hat sich der Klager sarkastisch Qber die Beklagte geauBert. Wie nachtragend -auch dies ein Indiz fur mobbing- die Beklagte argumentiert, zeigt ihre Bezugnahme auf den langst per Vergleich erledigten Vorgang aus dem Jahre 2002 (12). Wie ungenau die Beklagte, die durchweg von Personen mit akademischer Ausbildung vertreten wird, den Klager zitiert, zeigt auch der Vorhalt, wonach der Klager erklart haben soil, daB ihm die Beklagte eine von Anfang an unberechtigte Abmahnung in bewuBt vertrags- und rechtswidriger Weise reinge-driickt" habe. Stattdessen hat der Klager in einer Themensendung zu Mobbing erklart: ... Man hat mir eine Abmahnung 'reingedriickt auf s Fieseste." Dabei hat er offen gelassen, wer ihm die Abmahnung 'reingedriickt hat und worin die Fiesheit besteht. Denn dafur hatte es genauerer Kenntnis daruber bedurft, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abmahnung um die Unrichtigkeit ihres Inhalts informiert war und wer die der Abmahnung zugrunde liegende, unwahre und diskreditiernde Behauptung aufgestellt hat. Auch diese den Klager ungenau wiedergebenden Erklarungen sind weiteres Indiz fur mobbing in ei-nem schon fast menschenverachtenden Sinne: Der Klager wird nicht zu einem Lehrgang entsandt, -10- sondern marionettenartig nach dort geschickt". Der Inhalt seiner Erklarungen ist nicht so wichtig, so daB auch dokumentierte Erklarungen des Klagers in diskreditierender Weise inhaltlich verfalscht werden. Auch Verhaltensweisen durchaus arroganter Kollegen" wie etwa durch Herrn Hagemann habe der Klager hinzunehmen und nicht als mobbing zu bezeichnen (20). Als Grund daftir wird von der Bc-klagten unter AuBerachtlassung der seelischen Not des Klagers angegeben, daB Herr Hagemann zum Klager nicht arroganter -man konnte auch sagen nicht schlimmer- als zu anderen Mitarbeitern gewe-sen sei. Nicht dargelegt wird demgegenuber, woher die Vertreter der Beklagten wissen, daB Herr Hagemann zum Klager genauso arrogant wie zu den ubrigen Mitarbeitern und gegenuber dem Klager nicht sogar schlimmer gewesen sei. Nicht dargelegt hat die Beklagte auch, weshaib sie trotz dieser Kenntnis keinerlei Handlungsbedarf gegenuber Herrn Hagemann gesehen haben will. Auch vor dem Hintergrund des Dialogs zwischen dem Klager und Herrn (s. o.) ist keinerlei Anhaltspunkt fur ein strafbares Verhalten, wie es die Beklagte aber behauptet (15), ersichtlich. Auch eine Vertragsverletzung ist in einer wie hier gegenstandlichen Erklarung des Klagers nicht zu erblik-ken. Soweit die Beklagte den Klager wegen dessen angeblicher AuBeningen nach dem ProzeBtermin zitiert (32), werden solche AuBeningen ailesamt bestritten. Der Klager hat weder erkiart, daB Verantwortung nicht ubernommen werden miisse noch, daB die Beklagte bei ihm nicht weiterkomme. Zutrcffend ist aber, daB die seinerzeit erklarte Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. oben). Die von der Beklagten eingeraumte Versagung von Zeitausgleich fugt sich wie ein Mosaikstein in die Reihe der mobbing-Geschehnisse. Bezeichnend bleibt auch, daB -obwohl der Beklagten eine Riicksprache mit Herrn John noch nicht moglich war (33)- mobbing ins Blaue hinein in Abrede genommen wird. Auch die gegenuber dem Klager mitgeteilten Beurteilungen seiner Person haben teilweise diskreditierenden Mobbing-Charakter. Sollte es auf die Frage ankommen, ob und ggf. durch wen das Gesundheitswesen von VW und Werk-psychologen eingeschaltet worden sind (namlich gar nicht), bietet der Klager hierfur wie folgt Beweis an: Beweis: 1. Zeugnis des Werkpsychologen, Herrn Junghans, zu laden tiber die Beklagte. 2. Zeugnis des n. n. zu benennenden Vertreters des Gesundheitswesens von VW. -11- -11- Soweit sich die Beklagte zu den Betriebsraten erklart (35), bedarf es zur Zeit keines weiteren Kom-mentars. Auch die ubrigen Mobbingvorwurfe des Klagers treffen -entgegen der anderslautenden Behauptungen der Beklagten- in jedern Einzelpunkt zu. In der Autostadt gibt es mindestens ein weiteres Mobbing-Opfer, wobei aber dieser Mitarbeiter aus Angst vor Arbeitsplatzverlust zeugenschaftlich (noch) nicht genannt werden will. Die Thematisierung von mobbing ist Therapiebestandteil. Die Chance auf Genesung gerat bei mob-bing-Opfern leicht dann auBer Reichweite, wenn sie sich aus Angst, in der Umgebung auf Unver-standnis zu stoBen, weiter in die Isolation bcgebcn odcr sich aus Scham, als Mobbing-Opfer enttarnt zu werden, den Kontakt zu Menschen scheuen oder ganz rneiden. Beweis: Medizinisches Sachverstandigengutachten zu Erkrankungen infolge mobbings Zu einer erfolgreichen Therapie gehort neben BewuBtwerdung auch die Thematisierung von mobbing mit Betroffenen, Nicht-Betroffenen und u. U. auch mit den Tatern. Uberdies ist die Kundigung der Beklagten sozial nicht gerechtfertigt. Ein Auflosungsanspruch der Beklagten besteht schon deswegen nicht, da die Genesung des Klagers bei Beendigung des Mobbings an seinem Arbeitsplatz in Reichweite ist. Beweis im Bestreitensfalle: Arztliches Attest Es wiirde demgegeniiber zynisch anmuten, wenn sich der Arbeitgeber bei Duldung von mobbing oder gar Vorliegen von bossing gegen seinen Arbeitnehmer auf ein Recht zur Auflosung des Arbeitsver-haltnisses berufen konnte. Nicht zuletzt ware nach den Beweisregeln des auBeren Anscheins hier von mobbing sogar dann aus-zugehen, wenn ausschliefilich der eigene Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt wiirde (s. o.). Nach alledem ist die Klage begriindet, die eingelegte Berufung zum Scheitern verurteilt. Die Athmosphare in der Autostadt GmbH scheint nicht nur durch mobbing gepragt, sondern vor allem auch durch Arbeitnehmerrechte verletzende Drohgebarden chrakterisiert zu sein. -12- -12- Beweis; Berufungsbegriindungsschrift vom 24.06.2005, doit S. 36: ... wo gehobelt wird, fallen auch Spane....Auch Vorgesetzte sind Menschen, auch diese haben einmal schlechte Laune, diese ras ten 'mal ans. Der Anspruch des Klagers ... ist nicht zu erfullen....". Bei der Lektiire eines solchen Credos stellt sich beim Leser ein bedrohlich wirkendes Unbehagen ein. Im Kontext der wiederholten Versuche, dem Klager den Mund zu verbieten, scheint sich die Struktur der Beklagten nicht mit einem Unternehmen in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, son-dern eher mit Gepflogenheiten von Kartellen auSerhalb der Rechtsordnung zu decken. Gleichwohl darf auch diese Provokation der Beklagten nicht dazu fuhren, das Arbeitsverhaltnis aufzulosen oder die Fortsetzung des Arbeitsverhaitaisses in Frage zu stellen. Stattdessen wird die Beklagte deutlich anzuhalten sein, samtliche Bedingungen so wiederherzustellen, wie sie fur eine reibungslose Zusam-menarbeit zwischen Arbeitnehmerschaft und Geschaftsleitung erforderlich sind und die die Einhal-tung der Rechtsordnung sowie der Grundrechte fur jeden Mitarbeiter und hier fur den Klager gewahr-leisten. II. Zur Rechtslage: Der Streitgegenstand im hier vorliegenden Kundigungsrechtsstreit ist durch den Inhalt des Kiindi-gungsschreibens der Beklagten vom 25.08.2004 und ihr erstinstanzliches Vorbringens eingegrenzt. 1. Gem. §§ 46, 67 Abs. 1 ArbG kann die Beklagte in der Berufungsinstanz mit neuen Angriffs- und Ver-teidigungsmitteln nicht mehr gehort werden. Denn samtliches Vorbringen einschiieBlich aller ihrer Beweisangebote aus der Berufungsbegrundungsschrift vom 24.06.2005 hatte die Beklagte in erster In-stanz anbringen konnen und mussen, was sie aber nicht getan hat. Denn auch die Verletzung rechtlichen Gehors in erster Instanz hat die Beklagte nicht geriigt und konnte eine solche Verletzung auch nicht beanstanden. Daher sind die den Sachverhalt betreffenden und oben unter I. fur den Klager gemachten Ausfiihrun-gen einschlieBlich der dortigen Beweisangebote lediglich als Hilfsvortrag fiir den Fall erklart, daB das LAG das Vorbringen der Beklagten aus dem Schreiben vom 24.06.2005 zulassen sollte, also insbe-sondere § 67 ArbGG nicht fur einschlagig halten sollte. -13- I £«* -13- 2. GemaB der speziellen Vorschrift des § 67 Abs. 2 - 4 ArbG ist -unler AusschluB von 527 ZPO-samtliches Vorbringen der Beklagten aus der Begriindungsschrift vom 24.06.2005 uberdies auch verspatet, was der Klager hiermit explizit riigt. Auch deswegen kann das neue Vorbringen der Beklagten nicht zugelassen und ihre Beweisantrage daher nicht berucksichtigt werden. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat nach umfassender Wiirdigung des Sachverhalts und der Rechts-lage die hier einzig vertretbare Entscheidung getroffen. Dabei hat es samtliches unerhebliches Vor-bringen einschlieBlich entsprechender Beweisangebote ausgeschieden und erkannt, daB die Beklagte selbst dann rechtswidrig gehandelt hat, wenn ihrem Vorbringen insgesamt gefolgt wiirde, was beson-ders auch fiir ihre Gesundheitsprognose zulasten des Klagers gilt (vgl. erstinstanzliches Urteil). Auch deswegen kann die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24.06.2005 nicht mehr gehort werden, so daB die unter I. vorsorglich und hilfsweise gemachten AusfUhrungen nur dann zu beriicksichtigen sind, wennaasLAUprozessrechtliche anderer Auffassung sein sollte. Nicht zuletzt ist die Beklagte an ihre erstinstanzlichen Erklarungen nach § 242 BGB sowie nach 13 8 Abs. 3 ZPO gebunden. Was sie innerhalb ihrer Kundigung bzw. in erster Instanz erklart und vor allcm soweit sie Beanstandungen unterlassen hat kann sie im Berufungsrechtsstreit nicht neue oder anders lautende Erklarungen abgeben - auch dann nicht, wenn ihr erstinstanzliches Vorbringen im Ergebnis an der Rechtswidrigkeit ihrer Kiindigungserklarung keinerlei Zweifel hat aufkommen lassen. 4. Aufgrund der jiingsten iiber die Medien bekannt gewordenen Ereignisse wtirde sich das LAG, falls es die Erklarungen der Beklagten vom 24.06.2004 prozeBrechtlich doch fiir zulassig hielte, mit der Frage zu beschaftigen haben, ob Beteiligungen und Stellungnahmen des Betriebsrates in Kundigungsverfah-ren -zumindest in den letzten Jahren- nicht generell unwirksam sind und daher auch die Kundigung gegeniiber demKlagerschon allein deswegenrecntswiangisf^ Aus der Hauptsacheentscheidung folgt die Kostenentscheidung. -14- -14- Samtliches Vorbringen des Klagers aus erster Instanz einschlieBlich samtlicher Beweisangebote wird ausdriicklich auch zum Gegenstand des Bemfiingsrechtsstreits gemacht, so daB seitens der Beklagten hiervon abweichende oder hierzu in Widerspruch stehende Erklarungen auch in der Berufungsinstanz bestritten bleiben. Nach alledem wird die Berufiing der Beklagten auf ihre Kosten zuriickzuweisen sein. Eine beglaubigte sowie eine einfache Abschrift liegt an. gez.Carsten Rechtsanwalt -2- Inhaltsverzejchnis: I. Sachverhalt........................................................................................3 II. Das erstinstanzliche Urteil.................................................................8 III. Krankheitsbedingte Kundigung........................................................9 IV. Auflosungsantrag...........................................................................12 V. Abmahnung....................................................................................12 VI. Unberechtigte offentliche Mobbingvorwurfe...................................16 1. April 2001....................................................................................18 2. Mai 2001 bis Februar2002..........................................................19 3. Bildschirmnachricht.....................................................................19 4. Leistungsbeurteiiung Oktober2001.............................................20 5. Teamgesprach am Folgetag........................................................21 6. Praxistage....................................................................................21 7. Februar2002 bis Juni 2002.........................................................22 8. 01.07.2002..................................................................................22 9. September 2002..........................................................................23 10. September 2002 - Frau Nitschke...............................................24 11. September 2002 - Eltemzeit......................................................24 12. Bildungsurlaub...........................................................................25 13. Abmahnung...............................................................................25 14. Fortbildung.................................................................................25 15. Keine Schulungszusage............................................................26 16. Poststelle...................................................................................27 17. Beschwerde von Frau Heumann...............................................27 18. Arbeitsleistung des Klagers.......................................................27 19. Marz 2003 - Personalgesprach..................................................28 20. April 2003..................................................................................28 21. Mobbinggesprach......................................................................29 22. Juni 2003...................................................................................29 23. 11. Juni 2003.............................................................................30 24. Leistungsbeurteiiung 2003........................................................31 25. Aufterungen nach Prozeft..........................................................32 26. November 2003 - neue Aufgabe................................................33 27. Neuer Vorgesetzter; Herr John..................................................33 28. Leistungsbonus 2003................................................................33 29. Einschaltung Gesundheitswesen...............................................34 30. Gesprache uber Aufhebungsvertrag..........................................34 31. Gesprach mit Herrn Ltidtke.......................................................35 32. Mobbingstand............................................................................35 VII. Rechtliche Beurteilung..................................................................35 A f\ AUTOSTADT AUTOSTADT GmbH StadtBrucke 38440 Wolfsburg An die IG Metall Wolfsburg Postfach 10 04 55 z. Hd. Frau Schied 38404 Wolfsburg I IG Metal! Woifstat «g | Eing. 3 I, [v Bearbeiter/in
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Scii F3 ii Se ¦ in & iJO H JE Ms M&| Pi 1 to [ Abteiiung Personalmanagement Telefon +49(0)536140-1546 Telefax +49.(0)536140-1509 E-Mail anke.widdecke@autostadt.de Ihr Zeichen Sch/Ur Ihre Nachricht 25.05.2005 Unser Zeichen as/AW Datum 27.05.2005 Arbeitsverhaltnis Detlev Lengsfeld,-Am Fuchsberg 24, 38373 Frellstedt Ihr Schreiben vom 25.05.05 Sehr geehrte Frau Schied, in Ihrem oben bezeichneten Schreiben fordern Sie uns auf, die von uns gesetzte Frist zur Stellungnahme groBzugig zu veriangern. Wie Ihnen bekannt ist, sind wir gehalten, den Sachverhalt unverzijglich, also mit der gebotenen Eile, aufzuklaren. Bitte haben Sie daher Verstandnis, dass wir die Frist nur bis zum 10.06.2005 veriangern konnen. Fur Ruckfragen stehen wir Ihnen gem zur Verfugung. Mit freundljchen GruBen Henning Li dtke LA. /}. ItieLcUc&jL Anke Widdecke Seitel von! AUTOSTADT GmbH StadtBrucke 38440 Wolfsburg www.autostadt.de - servke@autostadt.de Aufsiehtsrat Hans Dieter Potsch, Bemd Osterloh, Klaus Volkert, Michael Ganninger, Gunther Koch Geschaftsfuhren Otto F. Wachs (Sprecher). WoKratJi Bar Sitz der Geselkchaft Wolfsburg Amtsgerichts Wolfsburg HRB1118- Commerzbar* Woffsburg BIZ26941053 KTO 709 2000 a r\ AUTOSTADT AUTOSTADTGmbH StadtBrucke 38440 Wolfsburg An die IG Metall Wolfsburg Postfach 10 04 55 z. Hd. Frau Schied 38404 Wolfsburg IG Metal! Wolfsburo I Sc.hr. B«fl- 3 f. Mai 2C35 : "" Bearbeiter/in 3s -i
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Ihre Nachricht 25.05.2005
Unser Zeichen as/AW
Datum 27.05.2005
Arbeitsverhaltnis Detlev Lengsfeld,-Am Fuchsberg 24, 38373 Frellstedt Ihr Schreiben vom 25.05.05
Sehr geehrte Frau Schied,
in Ihrem oben bezeichneten Schreiben fordern Sie uns auf, die von uns gesetzte Frist zur Stellungnahme groGzugig zu verlangern. Wie Ihnen bekannt ist, sind wir gehalten, den Sachverhalt unverzugiich, also mit der gebotenen Eile, aufzuklaren. Bitte haben Sie daher Verstandnis, dass wir die Frist nur bis zum 10.06.2005 verlangern konnen.
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Fur Ruckfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfugung.
Mit freundlichen GruBen
Henning Li dtke
i.A.
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Anke Widdecke
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AUTOSTADT GmbH StadtBrucke - 38440 Wolfsburg www.autostadtde setvice@autostadt.de
Aufskhtsrat Hans Dieter Potsch, Bemd Osterioh, Klaus Volkert Michael Ganninger, Gunther Koch Geschaftsfuhrer: Otto F. Wachs (Sprecher). Wotfrath Bar - Sfe der Gesdbchafc Wolfsburg Amtsgerichts Wolfsburg HRB1118 - Comrnerzbank Wolfsburg BIZ 269 410 53 ¦ KTO 709 2000
Beauftragter der Bundesregierung fur die Belange behinderter Menschen
Beauftragter der Bundesregierung for die Belange behinderter Menscnen 11017 Berlin HAUSANSCHRIFT MauerStraGe 53, 10117 Berlin
postanschrift 11017 Berlin
Herm
Detlev Lengsfeld TEL 01888441-1673
Am Fuchsberg 24 FAX 01888441-1871
_ _ e-mail info@behindertenbeauftragter.de
38373 Frellstedt internet www.behindertenbeauftragter.de
Berlin./V, Juli 2005
az AS1 -1010/04
Sehr geehrter Herr Lengsfeld,
vielen Dank fur Ihre Schreiben vom 18. April 2005 und folgende.
Ich bedauere wirklich sehr, dass es trotz der fur Sie positiven Gerichtsentscheidung zur Wei-terbeschaftigung im vW-Konzem nicht zu einer Verbesserung der Arbeitssituation gekom-men ist. Offenbar ist es immer noch nicht gelungen, die bestehenden Probleme mit Ihrem Arbeitgeber auszuraumen.
Leider sieht der Behindertenbeauftragte derzeit keine weitere Moglichkeit, wie er Sie unter-stutzen kann, da es sich hier nicht mehr urn ein behindertenspezifisches Problem handelt. Wie Herr Haack Ihnen bereits in seinem Schreiben vom Februar 2005 mitgeteilt hat, sind seine Einflussmdglichkeiten gegenuber dem Arbeitgeber erschopft.
AbschlieBend kann ich Sie nur ermuntern, auch weiterhin nicht zu resignieren, sondern mit Personalvertretungsorganen kompetent und engagiert fur Ihre Sache zu kampfen.
Mit freundlichen GruBen Im Auftrag
/ V \
Dr. Gerhard Polzin
U-Bahn U 2, U 6: MohrenstraBe / FranzCsische StraBe Bus 147, 257: FranzOsische StraBe S-Bahn 1,2,25: Unter den Linden
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Im vorliegenden Rechtsstreit geht es urn eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kundigung sowie urn einen Auflosungsantrag. Der Klager hat am 07.03.2005 im NDR-Fernsehen unter anderem gesagt, er sei mehrfach eigentlich seelisch vergewaltigt worden, man habe ihm eine Abmahnung reingedruckt auf das Fieseste, er sei sozial isoliert und einfach niedergemobbt worden. Seine Vorgesetzten seien nicht
konfliktfahia Ja' nacn e'ner r's* von "'Der Monaten Schreibe AS vom ....
°' und nachdem ich bereits wieder durch erneutes Mobbing krank war
Mail an Fr. Nitschke ("Mobbing-Beauftrage der Autostadt")
Die Beklagte hat ihn daraufhin aufgefordert, diese Vorwurfe naher zu substantiieren. Dem ist der Klager am 08.06.2005 nachgekommen. Wir sind den Vorwurfen, soweit es innerhalb der zur Verfugung stehenden Zeit moglich war, nachgegangen. Zum Teil konnten wir die erforder-lichen Gesprache wegen Urlaub oder Krankheit der entsprechenden Mitarbeiter nicht fuhren.
I. Sachverhalt Anmerkung2
Der Klager, geboren am 12.04.1959, ledig und einer Person zum Unterhalt verpflichtet, trat am 01.05.2000 als Systembetreuer im Bereich Prozeli- und IS-Management in die Dienste der Beklagten, die sich damals in der Aufbauphase befand. Seine Aufgabe bestand darin, die Anzeigetafeln EDV-maR>ig einzurichten, zu steuern und sie instand zu halten. Die Beklagte verfugt uber etwa 30 dieser Tafeln. Auf diesen wird elektronisch angezeigt, wer wann wo welches Auto abholen kann. Diese Tafeln mussen uber ein EDV-System mit den ubrigen EDV-Systemen verbunden werden, denn die Anzeigen sind abhangig vom Fortgang des Auslieferungsprozesses. Verzogert oder verandert sich dieser, muft dies entsprechend auf den Tafeln erscheinen. Urn dieses System EDV-technisch einzurichten, benotigte der Klager Speicherplatz auf den Zentralrechnem (Servern) der Beklagten. Diese wurden von Herm Hagemann betreut. Zwischen Herm Hagemann als System-
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administrator und den Obrigen Benutzem der Zentralrechner gibt es ein im System angelegtes Dauerproblem. Die ubrigen Benutzer mochten moglichst grofte Speicherplatze und vor alien Dingen moglichst groRe Programmfreiheit haben, urn ihre Systeme dort zu installieren. Je grower der Umfang der ihnen eingeraumten Gestaltungsmoglichkeit auf den Servern ist, desto grafter ist die Gefahr, daft sie andere Systeme und andere Datenbanken in Mitleidenschaft Ziehen. Daher ist der Systemadministrator stets darauf bedacht, die Eingriffs- und Program-miermoglichkeiten der Benutzer moglichst gering zu halten. Herr Hagemann beschwerte sich des ofteren uber von ihm behauptete Bedienungs- und Systemfehler des Klagers. Der Klager war wiederum der Auffassung, die Fehler lagen nicht an ihm, sondern an Herrn Hagemann. Herr Hagemann hatte vergleichbare Probleme mit Kollegen des Klagers und behandelte ihn weder besser noch schlechter. Aller-dings bemangelte er, daft bei der Tatigkeit des Klagers in seinem Server zu viele Fehler auftraten. Die Ursache konnte in diesen Fallen nicht immer einwandfrei festgestellt werden. Sowohl der Abteilungsleiter, Herr Dr. Bruna, als auch insbesondere die Vertreterin und unmittelbare Vorgesetzte des Klagers, Frau Assmann, bemuhten sich in Moderationsgesprachen darum, eine konstruktive Zusammenarbeit sicherzustellen. Unter anderem schickte sie den Klager im Juni 2001 zu einem Lehrgang zur Systemadministration.
Beweis: Vernehmung von Herrn Dr. Bruna, zu laden uber die Beklagte.
Am 01.07.2002 fand bei der Bekiagten eine Umorganisation statt. In der Abteilung des Klagers wurde neben Herrn Dr. Bruna eine weitere Ab-teilung unter Leitung von Herrn Dettmann eingerichtet. Die Einrichtung der Anzeigetafeln war weitgehend abgeschlossen. Die Beklagte ent-schloR. sich, die weitere Betreuung Herrn Hagemann zu ubertragen, so
daft die bisherige Konfliktstelle mit dem Klager nicht mehr bestand. Es mufSte jedoch bei Herrn Dettmann eine andere Position besetzt werden, die man vereinfacht als elektronische Kartographie der Autostadt beschreiben kann. Es ging darum, alle Plane mit Leitungen, Einrichtun-gen usw. EDV-maftig zu erfassen, also zu digitalisieren, um bei etwai-gen Bau- oder sonstigen Mafinahmen einen sofortigen Uberblick zu haben, welche Leitungen tangiert werden konnten. Frau Assmann, die Vorgesetzte des Klagers, sollte aus dem Team einen Mitarbeiter fur diese Position vorschlagen. Sie hatte zwei Mitarbeiter im Auge und fragte zunachst den Klager. Der Klager erklarte, dieser Wechsel kame ihm entgegen, er sei mit seiner Arbeit ohnehin nicht zufrieden und auf der Suche nach einer anderen Aufgabe. Daraufhin schlug Frau Assmann ihn zum Wechsel vor und er wurde zu Herrn Dettmann ver-setzt.
Beweis: Vernehmung von Frau Assmann, zu laden uber die Beklagte.
Das Projekt war auf mindestens drei Jahje_ausj3eje.gt mit dem klaren Ziel, dafi der Klager ihm zum Erfolg hilft, mit darin enthaltenen Ent-wicklungschancen fur den Klager.
Beweis: Vernehmung von Herrn Dettmann, zu laden uber die Beklagte.
Bei der Beklagten besteht eine Service4-jotliQe_J:ur interne Storungen, die angerufen werden kann, falls es irgendwelche - insbesondere tech-nische - Probleme gibt. Die Service-Hotline muli rund um die Uhr besetzt werden. Um Storungen in einem schnellen Gberblick zu haben, befindet sich in der Zentraie eine etwa 3 m mal 4 m grofte Karte der Autostadt an der Wand, Diese Karte wurde durch externe Firmen
erstellt. Sie mu(3> jedoch gepflegt werden, insbesondere muftten Ande-
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rungen aufgenommen werden. Es gehorte daher auch zu den Aufgaben des Klagers, Anderungen auf dieser Karte, also z. B. Leitunqen. einzu^ kleben. Denn der Klager war fur die Kartographie der Autostadt verant-wortlich, sowohl was die elektronische Aufzeichnung als auch was in diesem speziellen Fall die Darstellung auf derWandkarte betraf.
Die Beklagte hat den Klager durch die Fremdfirma, die mit der Installation des Systems beauftragt war, ausfuhrlich schulen und einarbeiten lassen.
Beweis: Vernehmung von Herrn Dettmann, b. b.
Bei der Tatigkeit des Klagers verschwanden mehrfach Daten, die nicht ordnungsgemaft gespeichert oder gesichert waren. Hierauf wurde der Klager von Herrn Dettmann auch angesprochen. Eine zufrieden-stellende Erklarung gab es nicht. Die Daten muflten von extemen Dienstleistem erneut beschafft und wieder in das System eingepflegt werden.
Beweis: Vernehmung von Herrn Dettmann, b. b.
Der Datenschwund war nicht nur die Feststellung und der Eindruck des Vorgesetzten des Klagers, von Herrn Dettmann, sondern auch von F^l Assmann, in deren Zustandigkeit das Projekt spater uberging. Sie berichtet, eine Mitarbeiterin eines extemen Dienstleisters, die bei dem Gebaudeinformationssystem mitgehoifen hatte, habe mitgeteilt, dad der Klager die Datenbank mehrfach zerschossen" habe.
Beweis: Vernehmung von Frau Assmann, b. b.
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V
Vom 18.11. bis 22.11. und 25.11. bis 29.11.2002 erhielt der Klager fur die Jahre 2001 und 2002 zehn Tage Bildungsurlaub,
Am 02.12.2002 erhielt er eine Abmahnung, weil er sich uber die Krank-heit eines Kollegen lustig gemacht hat. Auf die Abmahnung werden wir spater gesondert eingehen.
Im Marz 2003 stellte der unmittelbare Vorgesetzte des Klagers, Herr Seffers, fest, daft der Klager das Gebaudeinformationssystem nicht in den Griff bekam, entweder weil er damit uberfordert war oder weil er nicht wollte. Es blieb ihm nichts anderes ubrig, als diese Aufgabe einem anderen Mitarbeiter, Herm Konig, zu Obertragen. Damit stellte sich die Frage, welche Aufgaben der Klager haben sollte. Er wurde daher voruberqehend in der Service-Hotline eingesetzt. Die dortigen Mitarbeiter mussen nicht nur eine Art Telefonzentrale sein, sondern auch uber technisches und EDV-maftiges Know-how verfugen, urn unmittel-bar heifen zu konnen.
Beweis: Vernehmung von Herm Dettmann, b. b.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daft die Beklagte gemaft § 17 des Dienstleistungstarifvertrages berechtigt ist, Arbeit-nehmer vorubergehend auch in einem anderen - niedrigeren - Entgelt-niveau zu beschaftigen.
Anfang November 2003 fand sich eine neue Aufgabe fur den Klager. Auf der Ebene des Vorgesetzten des Klagers, Herm Seffers, kam ein weiterer Mitarbeiter hinzu, namlich Herm John. Unter seiner Leitung sollte ein neues Inventarisierungssvstem programmiert werden. Denn die Wirtschaftsprufer hatten moniert, daE es dieses - im Sinne einer elektronischen Inventur - nicht gebe. Diese Aufgabe wurde dem Klager
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ubertragen. Er wurde nicht mehr in der Service-Hotline und auch nicht mehr in dem dort notwendigen Schichtdienst eingesetzt. Der dortige Einsatz war von vornherein nur vorubergehend gedacht gewessen, bis man eine andere Tatigkeit fur den Klager fand.
Beweis: Vernehmung von Herrn Seffers, zu laden uber die Beklagte.
Vom 08.12.2003 bis 28.04.2004 war der Klager arbeitsunfahig krank und trat anschlieftend eine Kur bis zum 10.06.2004 an. Danach nahm er Urlaub bis zum 08.07. und ab 09.07. bis zum 30.09.2004 Zeitaus-gleich. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhaltnis zwischenzeitlich mit Kundigung vom 25.08.2004 zum 30.09.2004 gekundigt.
Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz die Beklagte zur Weiter-beschaftigung verurteilt hat, wurde er ab 16.03.2005 wieder eingestellt und erhielt bis zum 08.04.2005 Urlaub. Vom 11.04. bis 28.04.2005 arbeitete er. Ab 29.04. bis 15.07.2005 ist er arbeitsunfahig krank.
Auf weitere Einzelheiten werden wir im Zusammenhang mit den Kundi-gungs- bzw. Auflosungsgrunden eingehen.
II. Das erstinstanzliche Urteil
Das Arbeitsgericht halt die krankheitsbedingte Kundigung fur unwirk-sam. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten konnten zwar eine negative Prognose begrunden, diese sei jedoch durch die Kur unterbrochen. Die Beklagte hatte den Klager zunachst wieder einstellen mussen, urn abzuwarten, ob er wieder arbeitsunfahig krank wird.
Der Auflosungsantrag wurde vom Arbeitsgericht zuruckgewiesen. Soweit die Beklagte sich auf die noch zu schildernde Abmahnung
beziehe, liege der Sachverhalt zu weit zuruck. Soweit der Klager die Beklagte mit unberechtigten Mobbingvorwurfen uberziehe, habe er diese im Schriftsatz vom 14.12.2004 im einzelnen dargelegt. Diese seien von der Beklagten nicht bestritten worden undmuBtendaher als zugestanden angesehen werden. Das Arbeitsgericht hat dabei jedoch ubersehen,_ daft die Behauptungen des Klagers zum groften Teil so pauschal waren, daft sie einer substantiierten Erwiderung nicht fahia waren. Zum anderen ergab sich der Wille, diesen Vortrag zu bestreiten, aus dem bisherigen Vortrag der Beklagten.
III. Krankheitsbedingte Kiindigung
Der Klager war in den Jahren 2002 bis 2004 in folgenden Zeiten arbeitsunfahig krank:
04.12.2003 und 05.12.2003 Erstbescheinigung Allgemeinmedizin
08.12.2003 bis 31.12.2003 Erstbescheinigung Allgemeinmedizin
01.01.2004 bis 09.01.2004 Folgebescheinigung 08.01.2004 bis 23.01.2004 Erstbescheinigung HNO 27.01.2004 bis 13.02.2004 Erstbescheinigung Orthopadie 16.02.2004 bis 27.02.2004 Erstbescheinigung Innere Medizin 26.02.2004 bis 30.04.2004 Erstbescheinigung Neurologie/Psychologie 29.04.2004 bis 10.06.2004 Kurmaftnahme
Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daft die krankheits-bedingten Fehlzeiten des Klagers Vermutungen rechtfertigen, daft sich diese in der Form auch in Zukunft fortsetzen. Dieser Auffassung schlie-ftenwirunsan. ^
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Sie wird durch folgende Indizien unterstutzt:
Der ihn behandelnde Arzt, Udo Stegemann, stellte am 08.07.2004 ein facharztliches Attest zur Vorlage beim Betriebsrat aus, in dem er fest-stellt, daB der Klager am derzeitigen Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar 1st, ohne daft es zu weiteren gesundheitlichen Schaden kommt. Eine betriebsinteme Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sei dringend erforderlich (wir weisen darauf hin, daft der Klager dieses Attest selbst erstmalig am 23.05.2005 der Beklagten per E-Mail ubersandt hat).
Die Probleme des Klagers bestehen offenbar darin, dal3 er sich - wenn auch zu Unrecht - von sSmtlichen Vorgesetzten gemobbt fuhlt. Er kam weder mit Herrn Dr. Bruna zurecht, noch mit Herrn Dettmann, noch mit Herrn Seffers, noch in seiner jetzigen Position unter Herrn John.
Es gibt bei der Beklagten im EDV-Bereich nur noch die Abteilung Business Prozeftmanagement unter der Leitung von Frau Polacek. Dort kann der Klager aber aus folgenden Grunden nicht eingesetzt werden:
Die einzige Abteilung, in der der Klager noch nicht war, ist die Abteilung CCC(Uusiomer Care Center). Hierbei handelt es sich urn die Abteilung, in der alle Anrufe von Gasten und Kunden der Autostadt angenommen und entweder beantwortet oder weitergeleitet werden, also eine Art qualifiziertes Callcenter. In dieser Abteilung gibt es keine Mitarbeiter, die EDV-Kenntnisse benotigen oder Computer anwenden oder pro-grammieren. Die dort beschaftigten Mitarbeiter werden in den Entgelt-gruppen II und III vergutet. Der Klager erhalt eine Vergutung gemaft Entgeltgruppe VII. Es bestand daher keine Moglichkeit, dem Klager in dieser Abteilung, der einzigen, die aus seiner Sicht noch mobbingfrei" war, eine Tatigkeit anzubieten.
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Eine Ablichtung des Organisationsschemas der Beklagten ist als Anlage B 1 beigefugt.
Damit stand schon zum Zeitpunkt der Kundigung test, daft der Klager bei Weiterbeschaftigung alsbald wieder krank werden wurde.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klager sei nach der Kur als arbeitsfahig entlassen worden. Dies bestreiten wir. Das Attest des von ihm konsultierten Arztes ergibt das Gegenteil. Allein die Tat-sache, daft der Klager eine Kur durchgefuhrt hat, ist kein Indiz dafur, daft die Negativprognose unterbrochen ist. Denn die Bescheinigung der Arbeitsfahigkeit besagt nur etwas Ober den gegenwartigen Zustand, nicht daruber, ob Arbeitsfahigkeit auf Dauer gegeben ist. Dies war nicht der Fall.
Wenngleich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle spielt. sei gleichwohl festgehalten, daft die Negativprognose sich in der Zukunft auch tat-sachlich bestatigt hat. Nach Wiedereinstellung des Klagers hat er drei Wochen gearbeitet und war seitdem vorerst bis zum 15.07.2005 arbeitsunfahig krank.
Der Klager selbst sieht die Ursache darin, daft seine Vorgesetzten (offenbar meint er alle) nicht konfliktfahig seien. Hiervon kann zwar keine Rede sein, wie wir im einzelnen noch darlegen werden. Es besteht fur die Beklagte aber keinerlei Moglichkeit, fur den Klager einen Vorgesetzten zu finden, der seinen Vorstellungen entspricht. Die Erful-lung seines Arbeitsvertrages ist dem Klager aus krankheitsbedingten Grunden auf Dauer nicht moglich. Es handelt sich urn einen klassischen Fall der krankheitsbedingten Kundigung.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 16:13:17
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