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Vom 18.11. bis 22.11. und 25.11. bis 29.11.2002 erhielt der Klager fur die Jahre 2001 und 2002 zehn Tage Bildungsurlaub,
Am 02.12.2002 erhielt er eine Abmahnung, weil er sich uber die Krank-heit eines Kollegen lustig gemacht hat. Auf die Abmahnung werden wir spater gesondert eingehen.
Im Marz 2003 stellte der unmittelbare Vorgesetzte des Klagers, Herr Seffers, fest, daft der Klager das Gebaudeinformationssystem nicht in den Griff bekam, entweder weil er damit uberfordert war oder weil er nicht wollte. Es blieb ihm nichts anderes ubrig, als diese Aufgabe einem anderen Mitarbeiter, Herm Konig, zu Obertragen. Damit stellte sich die Frage, welche Aufgaben der Klager haben sollte. Er wurde daher voruberqehend in der Service-Hotline eingesetzt. Die dortigen Mitarbeiter mussen nicht nur eine Art Telefonzentrale sein, sondern auch uber technisches und EDV-maftiges Know-how verfugen, urn unmittel-bar heifen zu konnen.
Beweis: Vernehmung von Herm Dettmann, b. b.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daft die Beklagte gemaft § 17 des Dienstleistungstarifvertrages berechtigt ist, Arbeit-nehmer vorubergehend auch in einem anderen - niedrigeren - Entgelt-niveau zu beschaftigen.
Anfang November 2003 fand sich eine neue Aufgabe fur den Klager. Auf der Ebene des Vorgesetzten des Klagers, Herr Seffers, kam ein weiterer Mitarbeiter hinzu, namlich Herm John. Unter seiner Leitung sollte ein neues Inventarisierungssvstem programmiert werden. Denn die Wirtschaftsprufer hatten moniert, daE es dieses - im Sinne einer elektronischen Inventur - nicht gebe. Diese Aufgabe wurde dem Klager
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 17:38:36
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE07/Text (last edited 2008-12-11 13:14:19 by )