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ubertragen. Er wurde nicht mehr in der Service-Hotline und auch nicht mehr in dem dort notwendigen Schichtdienst eingesetzt. Der dortige Einsatz war von vornherein nur vorubergehend gedacht gewessen, bis man eine andere Tatigkeit fur den Klager fand.
Beweis: Vernehmung von Herrn Seffers, zu laden uber die Beklagte.
Vom 08.12.2003 bis 28.04.2004 war der Klager arbeitsunfahig krank und trat anschlieftend eine Kur bis zum 10.06.2004 an. Danach nahm er Urlaub bis zum 08.07. und ab 09.07. bis zum 30.09.2004 Zeitaus-gleich. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhaltnis zwischenzeitlich mit Kundigung vom 25.08.2004 zum 30.09.2004 gekundigt.
Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz die Beklagte zur Weiter-beschaftigung verurteilt hat, wurde er ab 16.03.2005 wieder eingestellt und erhielt bis zum 08.04.2005 Urlaub. Vom 11.04. bis 28.04.2005 arbeitete er. Ab 29.04. bis 15.07.2005 ist er arbeitsunfahig krank.
Auf weitere Einzelheiten werden wir im Zusammenhang mit den Kundi-gungs- bzw. Auflosungsgrunden eingehen.
II. Das erstinstanzliche Urteil
Das Arbeitsgericht halt die krankheitsbedingte Kundigung fur unwirk-sam. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten konnten zwar eine negative Prognose begrunden, diese sei jedoch durch die Kur unterbrochen. Die Beklagte hatte den Klager zunachst wieder einstellen mussen, urn abzuwarten, ob er wieder arbeitsunfahig krank wird.
Der Auflosungsantrag wurde vom Arbeitsgericht zuruckgewiesen. Soweit die Beklagte sich auf die noch zu schildernde Abmahnung
beziehe, liege der Sachverhalt zu weit zuruck. Soweit der Klager die Beklagte mit unberechtigten Mobbingvorwurfen uberziehe, habe er diese im Schriftsatz vom 14.12.2004 im einzelnen dargelegt. Diese seien von der Beklagten nicht bestritten worden undmuBtendaher als zugestanden angesehen werden. Das Arbeitsgericht hat dabei jedoch ubersehen,_ daft die Behauptungen des Klagers zum groften Teil so pauschal waren, daft sie einer substantiierten Erwiderung nicht fahia waren. Zum anderen ergab sich der Wille, diesen Vortrag zu bestreiten, aus dem bisherigen Vortrag der Beklagten.
III. Krankheitsbedingte Kiindigung
Der Klager war in den Jahren 2002 bis 2004 in folgenden Zeiten arbeitsunfahig krank:
04.12.2003 und 05.12.2003 Erstbescheinigung Allgemeinmedizin
08.12.2003 bis 31.12.2003 Erstbescheinigung Allgemeinmedizin
01.01.2004 bis 09.01.2004 Folgebescheinigung 08.01.2004 bis 23.01.2004 Erstbescheinigung HNO 27.01.2004 bis 13.02.2004 Erstbescheinigung Orthopadie 16.02.2004 bis 27.02.2004 Erstbescheinigung Innere Medizin 26.02.2004 bis 30.04.2004 Erstbescheinigung Neurologie/Psychologie 29.04.2004 bis 10.06.2004 Kurmaftnahme
Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daft die krankheits-bedingten Fehlzeiten des Klagers Vermutungen rechtfertigen, daft sich diese in der Form auch in Zukunft fortsetzen. Dieser Auffassung schlie-ftenwirunsan. ^
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 17:31:18
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