Absatz 1 Hier wird verkannt das es sich um keine Mobbingklage handelt, sondern in allen Fällen um eine Kündigungschutzklage. Das entsprechend bei diesem Streitgegenstand der Klage nicht alle Mobbinghandlungen dargelegt und unter Beweis gestellt werden können vertsteht sich von selbst.
Dieses Wissen hat natürlich auch der vortragende Anwalt und sein Mandant. Das der Vortrag hinsichtlich des gestellten Auflösungsantrags in der 1. Instanz richtig bewertet wurde (leider nicht in 2. Instanz 15 Sa Hannover) verdeutlicht das Aktenzeichen 7 Sa 310/04 LAG Köln. Diesselbe Kammer des LAG nimmt unter dem Aktenzeichen 7 Sa 108/04 auch umfassend zur Wahrheitspflicht im Arbeitsgerichtlichen Verfahren Stellung.
einige wesentliche Auszüge also die ständige Erwähnung von Urlaub scheint nicht zugelassen. Nachhilfe für einige
Sachgebiet: Arbeitsrecht Leitsätze: 1. Ohne Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei nur bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die Behauptung sei unwahr. 2. Mit Nichtwissen darf sich eine Partei nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gewinnbarer Erkenntnis nichts erklären kann. Die Partei darf sich weder „blind stellen“ noch „mauern.“ 4. Hat das Arbeitsgericht eine Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung für unwirksam erklärt und dabei in seiner Begründung eine Fülle weitere Angriffe des Arbeitnehmers gegen die Kündigung dahingestellt sein lassen, so genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber sich in der Berufungsbegründung nur mit der Thematik der Betriebsratsanhörung befasst. Er hat vielmehr, auch bezogen auf die anderen Angriffsmittel des Arbeitnehmers, alles vorzubringen, was erforderlich ist, um die Kündigung insgesamt rechtswirksam erscheinen zu lassen. 5. Die prozessuale Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung einer Partei zu Lasten der anderen Partei zu kompensieren. bbb. Die Beklagte hat hingegen die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Unterlagen in ihrem Sachvortrag ignoriert und hierzu in keiner Weise Stellung genommen. Insbesondere hat sie nicht einmal andeutungsweise behauptet, dass in den vorgelegten Protokollen die Teilnahme des Klägers an den Sitzungen der Wahrheit zuwider bestätigt worden sei. Schon deshalb hat die Anwesenheit des Klägers in den Sitzungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig zu gelten. ccc. Dasselbe folgt aber auch aus § 138 Abs. 4. Nach dieser Vorschrift ist es einer Partei nicht nur dann verwehrt, eine Erklärung mit Nichtwissen zu bestreiten, wenn sie eigene Handlungen und Wahrnehmungen betrifft, sondern auch dann, wenn es um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich geht. Dann ist die Partei nämlich in der Lage und prozessual auch verpflichtet, sich zu erkundigen (BAG – 2 AZR 163/03 – vom 12.02.2004; BGHZ 109, 205; BGH NJW 1986, 3199; Baumbach/Hartmann, ZPO, § 138 Rz. 51 ff.; Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rz. 16). Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei nur bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen der subjektive Wissensstand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten. Sie darf sich dann auch nicht mit Nichtwissen erklären, sofern sie eigene Kenntnisse hat, die für die Wahrheit der Behauptung sprechen. Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern". Mit Nichtwissen darf sie sich nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gewinnbarer Erkenntnis nichts erklären kann. Wo eigenes Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein muss, darf die Partei nicht mit Nichtwissen bestreiten (BAG a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rz. 13).
Bei der Gesamtbetrachtung meiner Anzeige bitte ich auf diese Ausführungen im o.g. Urteil besonderen Wert zu legen!
Leider gibt es in diesem Lande keine einheitliche Rechtssprechung zum Thema Mobbing. Daher war mir der Erhalt des Arbeitsverhältnisses stets wichtiger als das Risiko durch eine ungewisse Aussicht in einer Mobbingklage die Fronten zu verschärfen.
Nur aus Selbstschutz habe ich den Kreis der Hilfesuchenden vorsichtig erweitert. Bitte beachten Sie auch den Zeitpunkt der Erstanzeige
Warum die Schreiben an Peter Hartz, Klaus Volkert, Sigmar Gabriel, den Genossen Uhl und Bernd Osterloh und anderen nichts brachten, an welcher Stelle sie mit welchen Argumenten unter den Tisch gekehrt wurden wird hoffentlich im erweiterten Rahmen der Aufklärung zur VW-Affäre ans Licht der Öffentlichkeit gebracht werden
Im Rahmen des Legalitätsprinzips siehe auch: Legalitätsprinzip" fordere ich hier eine umfassende Verfolgung der Personen ohne Berücksichtigung auf ihre Ämter oder Positionen. Ein Aufsichtrat hat die Pflicht die Geschäftsleitung bei Kenntnisnahme von Unregelmäßigkeiten zu überwachen und zu kontrolieren. Dies ist ja nun nachhaltig bei Volkswagen nicht geschehen.
Ob Politiker eine moralische Verflichtung haben kann und soll der Wähler entscheiden.
InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE09 (last modified 2008-11-04 06:59:56)