Das Gesundheitswesen im Volkswagen-Konzern
Betriebsarzt und Arbeitsschutz: folgende Domumente belegen meine Bemühungen durch den Arbeitsschutz etwas gegen das Mobbing zu unternehmen:
http://mobbing-gegner.de/mywiki/MobBing/MeineGeschichte/EckPunkte
Inwieweit hier der AG sich hätte infomieren müssen? Ob das Gesundheitswesen eine Verpflichtung gehabt hätte diesen Mobbingsachverhalten nachzu gehen???
080704 Attest Stegemann, nachdem der Betriebsarzt eine Diagnose haben wollte, habe ich auch diese besorgt, obwohl dies für die arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention keinesfalls notwendig bzw. Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsarztes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§3 ASiG) ist.
In diesem Zusammenhang bleibt zudem festzuhalten, dass seitens des Betriebsarztes und seitens des Arbeitgebers gegen das Arbeitssicherheitsgesetz verstoßen wurde, dies mit der Folge, dass in Ermangelung notwendiger arbeitsschutzgesetzlicher Maßnahmen zur Prävention meiner schweren arbeitsbedingten Erkrankung keine Abhilfe geschaffen wurde.
Demzufolge liegt auch ein schwerer Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 (2) des Arbeitssicherheitsgesetzes – AsiG vor.
Denn nach dieser Rechtsvorschrift hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen.
Dies im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsarztes gemäß § 3 ASiG betreffend die Mobbingproblematik, die bezeichnenderweise , wie vg. ebenfalls nicht stattgefunden hat.
Es gab bislang seitens des Betriebsarztes keine arbeitspsychologische Beratung des Arbeitgebers zur Mobbingprävention, die aber zu meinem Gesundheitsschutz nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern arbeitsmedizinisch von höchstdringlicher Indikation gewesen wäre. – Dies mindestens seit dem Jahre 1996 (Veröffentlichung des ArbSchG).
Wie b.b. ergibt sich o.a. Verpflichtung des Betriebsarztes gemäß § 3 (1) Ziffer 1 insb. Buchstabe d. i.V.m. Buchstabe f. und g. des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Hiernach haben die Betriebsärzte die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
d.) arbeitspsychologischen Fragen,
f.) Fragen der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g.) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
Die Fragen der Wiedereingliederung stehen i.Ü. im direkten Kontext zu den Präventionsvorschriften des § 84 (2) SGB IX, die mein Arbeitgeber ebenfalls missachtet hat.
Insgesamt hat dieser die Präventionsvorschrift des § 84 SGB IX zu keinem Zeitpunkt erfüllt, und bestätigt noch einmal anschaulich das Mobbingkonstrukt der betrieblichen Verantwortlichen insbesondere durch Entzug bestehender Schutznormen bei anhaltender Zufügung gesundheitlichen Schadens.
Mein Arbeitgeber (vgl. § 2 (3) ArbSchG, die verantwortlichen Personen i.S.d. § 13 ArbSchG und der Betriebsarzt haben ihre vg. Pflichten zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Mobbingprävention ergeben, seit Bestehen dieser Rechtsnormen beharrlich und wissentliches durch Unterlassen verletzt und ihre krankmachenden Handlungen stetig und zielorientiert fortgeführt bzw. weiterbetrieben.
Nur aufgrund dieser rechtswidrigen Umstände bzw. Missachtung der Präventionsnoremen konnte meine schwere arbeitsbedingte, körperverletzende Erkrankung enstehen, an der ich heute noch sehr stark leide.
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