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Eine Ablichtung des Organisationsschemas der Beklagten ist als Anlage B 1 beigefugt.
Damit stand schon zum Zeitpunkt der Kundigung test, daft der Klager bei Weiterbeschaftigung alsbald wieder krank werden wurde.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klager sei nach der Kur als arbeitsfahig entlassen worden. Dies bestreiten wir. Das Attest des von ihm konsultierten Arztes ergibt das Gegenteil. Allein die Tat-sache, daft der Klager eine Kur durchgefuhrt hat, ist kein Indiz dafur, daft die Negativprognose unterbrochen ist. Denn die Bescheinigung der Arbeitsfahigkeit besagt nur etwas Ober den gegenwartigen Zustand, nicht daruber, ob Arbeitsfahigkeit auf Dauer gegeben ist. Dies war nicht der Fall.
Wenngleich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Rolle spielt. sei gleichwohl festgehalten, daft die Negativprognose sich in der Zukunft auch tat-sachlich bestatigt hat. Nach Wiedereinstellung des Klagers hat er drei Wochen gearbeitet und war seitdem vorerst bis zum 15.07.2005 arbeitsunfahig krank.
Der Klager selbst sieht die Ursache darin, daft seine Vorgesetzten (offenbar meint er alle) nicht konfliktfahig seien. Hiervon kann zwar keine Rede sein, wie wir im einzelnen noch darlegen werden. Es besteht fur die Beklagte aber keinerlei Moglichkeit, fur den Klager einen Vorgesetzten zu finden, der seinen Vorstellungen entspricht. Die Erful-lung seines Arbeitsvertrages ist dem Klager aus krankheitsbedingten Grunden auf Dauer nicht moglich. Es handelt sich urn einen klassischen Fall der krankheitsbedingten Kundigung.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 17:28:10
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE11/Text (last modified 2008-11-04 07:00:02)