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IV. Auflösungsantrag
Das Verhalten des Klägers hat dazu gefuhrt, daß eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.
V. Abmahnung
Die Beklagte hat sich im Auflösungsantrag in der ersten Instanz auf ein Verhalten des Klagers im Jahre 2002 gestützt, welches sie seinerzeit abgemahnt hatte.
Der Abmahnungsprozeß endete mit einem Vergleich. Die Beklagte hat in der ersten Instanz geltend gemacht, der Klager habe sich nach Abschluß des Vergleiches in sarkastischer Weise zum Nachteil der Vorgesetzten, und damit der Beklagten, geäußert. Das Arbeitsgericht meint, dies sei kein hinreichend konkreter Sachvortrag.
Gegenuber dem NDR hat sich der Klager Ober diese Abmahnung wie folgt geauftert:
Man hat mir eine Abmahnung reingedruckt auf s Fieseste."
Beweis: NDR-Bericht vom 07.03.2005.
Wir werden den Beitrag in der mündlichen Verhandlung auf einem Laptop abspielen können. Wir können ihn dem Gericht auch auf einer DVD zur Verfügung stellen und bitten insoweit um einen Hinweis.
Diese Äußerung des Klagers ist dahingehend zu verstehen, daß die Beklagte ihm eine von Anfang an unberechtigte Abmahnung in bewußt vertrags- und rechtswidriger Weise "reingedrückt" habe.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 17:26:14
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE12/Text (last modified 2008-11-04 06:59:56)