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Tatsachlich geht es bei der Abmahnung aber um folgenden Sachver-
halt:
Ein Kollege des Klager, Her leidet am sogenannten Tourette-
Syndrom.
Es handelt sich um eine psychiatrische Erkrankung, die durch Tics charakterisiert ist. Es handelt sich um unwillkurliche rasche, meist plotz-lich einschiefsende Bewegungen, gegen die die Patienten nichts unter-nehmen konnen, etwa vergleichbar mit Niesen oder Schluckauf. Es gibt einfache Tics, die sich vokal aulsem, wieKaTIfpSfn, Fiepen, Quicken, Grunzen oder komplexe Tics, Herausschleudem von Worten oder kurzen Satzen, die nicht im logischen Zusammenhang mit einem Gesprachsthema stehen, insbesondere auch Ausstolsen obszoner Worte.
Wir uberreichen einen Internetauszug zum Tourette-Syndrom als Anlage B 2. Es ist offenkundig, daft Patienten unter diesem Zustand leiden, eine geschutzte Umgebung suchen, der sie vertrauen konnen und daft insbesondere bei argerlicher oder innerer Anspannung oder Strels die Symptome zunehmen.
Der Klager hatte mit Herrn eine Burogemeinschaft und machte
sich schon in dieser Zeit des 6ft«. ren einen Spats aus dem Verhalten von Herrn Sievers. "^»»
Beweis: Vernehmung von Frau Nitschke, zu laden uber die Beklagte.
Der Klager hat dies in einem Gesprach am 15.10.2002, an dem Frau Nitschke teilnahm, so mitgeteilt.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 17:20:54
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE13/Text (last modified 2008-11-04 07:00:19)