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Anfang September 2002 bezogen der Klager, Herr und Frau
Polzien ein gemeinsames Buro. Auch hier kam es zu den bereits beschriebenen Tics von Herrn Dies nahm der Klager zum
Anlaft, eine Art Gesprach zwischer. ihm und Herrn in Gang zu
bringen. Er erwiderte auf die Aufterungen von Herrn und
macTrte sich einen Spaft daraus. Nachdem der Klager das Buro ver-lassen hatte, teilte Herr Frau Polzien mit, daft Herr
unter dem sogenannten Tourette-Syndrom leide und dieses bekannt sei. In seinem alten Buro hatte man inn provoziert und sich daruber lustigt als erz. B. unter dem Schreibtisch gesessen habe.
Am 02.12.2002 gab es ein Gesirach mit dem Klager, in welchem dieser erklarte, er wisse, daft Herr bn der Krankheit leide, er habe ihn
aber nie provoziert.
Beweis: Vernehmung von Frau LOcke, zu laden uber die Beklagte.
Der Klager erhielt am selben Tag eine Abmahnung wegen dieses Fehl-verhaltens. Am 21.01.2003 wandte sich die IG Metall an die Beklagte und teilte mit, es sei nicht erkennbar, welches beleidigende Verhalten der Klager gegenuber Herrn Sievers gezeigt haben soil. Er habe sich auch nicht uber die Krankheit von Herrn Sievers lustig gemacht. Eine Krankheit des Herrn Sievers sei dem Klager nicht bekannt. Als die Beklagte der Aufforderung, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfemen, nicht nachkam, erhob der Klager Klage, welche unter dem Aktenzeichen - 1 Ca 206/03 - vor dem Arbeitsgericht Braunschweig anhangig war. In dem Verfahren bestritt der Klager nach wie vor, sich uber das Verhalten von Herrn Sievers lustig gemacht zu haben, obgleich er dies - wie bereits erwahnt - fruher gegenuber Mitarbeitern der Beklagten eingeraumt hatte und obgleich dies auch von Mitarbeitern der BeklagteesfSflg'WuTae
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 17:20:22
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE14/Text (last modified 2008-11-04 07:00:06)