Der Wortlaut der Abmahnung ist ein weiten Teilen gelogen und erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung und der üblen Nachrede
Absatz 1 hier muss die Beklagte vollständige Aufklärung über die tatsächlichen Umstände leisten. Dieser dargstellte Sachverhalt hat sich so nicht zugetragen. Bitte beachten Sie meine anderen Ausführungen u diesem Komplext. Was die Autostadt so alles in die Personalunterlagen ihrer Mitarbeiter mischt erfahren Sie ggf. von einem anderen Kollegen. Stichwort Mobbingbeauftragte
Absatz 4
- und mich treibt die Hoffung das genau das als wahrheit unter dem Dickicht von Lügen hervorkommt. Wer da wem übel nachredet. Der äußere Anschein spricht da wohl klar für mich.
Absatz 5 nun gegen eine außergrichtliche Vernehmung ist wohl nicht einzuwenden. die erwähnten Anlagen werde ich mal scannen. In den meisten taucht meine Name nicht mal auf. Hörensagen und Dichtung...andere werden sich durch Befragungen plötzlich ganz anders darstellen.
alle Stellungnahmen sind unter Druck, mit Eingennutz oder sonstwie zustande gekommen notfalls alles wiedersprechen und die Dinge beweisen lassen
Hier wünsche ich ein sachgemäße,umfassende Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft. So dreist kann man doch eigentlich nicht sein!
Mal sehen wielange die Lügen bestehen bleiben. Es sollte mal der RI vom AG-Braunschweig zu diesem "Vergleich" befragt werden.
InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE15 (last modified 2008-11-04 07:00:04)