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Die Beklagte hatte das Problem, daft Herr . instandig gebeten hatte, ihn nicht als Zeugen zu benennen. Dies ist verstandlich, denn, wie bereits mitgeteilt, die Krankheit kann, insbesondere unter Streft ausbrechen, dies wollte Herr in einer offentlichen Sitzung des
Arbeitsgerichtes verstandlicherweise vermeiden. Der Klager erklarte:
Es war nicht meine Absicht, mich uber meinen Arbeitskolle-gen lustig zu machen und ihn beleidigen zu wollen.
Sollte der die Verhaltensweise von mir so
empfunden haben, so bedauere ich dies aufrichtig."
Auf dieser Basis wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, daft die Abmahnung zwar bestehen bleibt, aber nach Ablaut von weiteren drei Monaten, also am 30.11.2003, aus der Personalakte des Klagers entfernt wird.
Beweis: Beiziehung der Akten des Arbeitsgerichtes Braunschweig, Aktenzeichen: -1 Ca 206/03 -.
Vor diesem Hintergrund ist die offentliche Aufterung des Klagers im Fernsehen, man habe ihm eine Abmahnung auf das Fieseste reinge-druckt, mindestens eine strafrechtlich relevante uble Nachrede, in jedem Fall aber eine grobe, urn es nicht zu sagen grobste Vertragsver-letzung.
Wir haben den Mitarbeiter bewuftt nicht als Zeugen benannt,
und zwar aus den Grunden, aus denen die Beklagte ihm im seinerzeiti-gen Abmahnungsprozeft auch nicht zumuten wollte, als Zeuge auszu-sagen. Im vorliegenden Fall bedarf es auch nicht der Aussage von Herrn Wir fugen die vier Vermerke von Mitarbeitem der
Beklagten als Anlagenkonvolut B 3 bei, die belegen, daft die Beklagte
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 17:19:50
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE15/Text (last modified 2008-11-04 07:00:04)