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Beweis: Vemehmung von Herrn Dettmann, b. b.
Es ist unzutreffend, daß zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsgebiet ausgeweitet wurde. Wie sich aus der bereits als Anlage B 3 überreichten Gesprächsnotiz vom 15.10.2002 von Frau Nitschke ergibt, hat der Bereichsleiter, Herr Hohmann, erst im Oktober 2002 angekundigt, für seinen gesamten Bereich Schichtdienst einzuführen. Von einer einseitigen Maftnahme gegen den Klager kann nicht im entferntesten die Rede sein.
Ob und welche Anweisungen Herr Hohmann bezüglich privater Gegenstande gegeben hat, konnten wir nicht klaren, da er - wie erwähnt -urlaubsabwesend ist.
9. September 2002
Fur den September 2002 behauptet der Klager die Ubertragung demutigender Arbeiten, nämlich Einkleben von farbigefajDiertreifer^ zur Kennzeichnung von Versorgungsleitungen. Wir rufen in Erinnerung, daft es neben den elektronischen Grundrissen, die der Klager erstellen sollte, einen etwa 3 m x 4 m groften Grundrift auf einer Wandtafel gab, welcher von der Installationsfirma erstellt wurde. Dieser muftte aber auf dem Laufenden gehalten bzw. korrigiert werden. Er diente dazu, auf den ersten Blick zu sehen, urn welche Storungen anhand welcher Leitungen es sich handeln konnte oder welche Leitungen evtl. gefahrdet waren. Es liegt auf der Hand, daft dieser Grundrifi mit grafter Sorgfalt korrigiert und gewartet werden muftte, weil sich die Mitarbeiter der Beklagten auf die Richtigkeit dieses Grundrisses verlieften. Da der Klager fur die elektronische Kartographie der Gebaude zustandig war, gehörte es selbstverstandlich zu seinen Aufgaben.
Diese Tätigkeit war nur eine vorubergehende Tatigkeit von maximal zwei bis drei Tagen.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 16:29:21
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE23/Text (last modified 2008-11-04 07:00:04)