Dorotha Nitschke || Joachim Dettmann
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Beweis: Vernehmung von Herrn Dettmann, b. b.
10. September 2002 - Frau Nitschke
Im September 2002 wirft der Kläger Frau Nitschke vor, sie habe ihm gesagt, wenn es ihm nicht moglich sei, hier zu arbeiten, soil er sich einen anderen Arbeitsplatz suchen. Diese AuEerung hat Frau Nitschke nicht getan. Sie hat dies niemals gesagt. Nach ihrer Erinnerung hat es kein gemeinsames Gesprach zwischen Herrn Hohmann, dem Kläger und ihr gegeben.
Beweis: Vernehmung von Frau Nitschke, b. b.
Zu den Vorwurfen gegen Herrn Hohmann konnen wir zur Zeit keine Stellung nehmen, da er urlaubsabwesend ist.
11. September 2002 - Elternzeit
Im September 2002 soil Frau Nitschke die Elternzeit des Klagers mit der Begrundung abgelehnt haben, fur Mitarbeiter der Gehaltsgruppe des Klagers sei so etwas nicht vorgesehen, das brauche er gar nicht beantragen. Ein solches Gesprach hasnichtegeben. Frau Nitschke kann ausschlie(3>en, daE sie dem Kiager oder einem anderen Mitarbeiter jemals gesagt haben soil, wegen der Hohe seiner Vergutung komme eine Elternzeit nicht in Betracht, dies braucht er gar nicht zu beantragen. Frau Nitschke ist Mitarbeiterin der Personalabteilung und zudem Mobbingbeauftragte. Es mag sein, daS der Kiager sie im Fahrstuhl, Treppenhaus, Flur oder ahnlich offentlichen Flache zufaliig getroffen hat und ihr mitgeteilt habe, er erwage, evtl. Elternzeit zu beantragen, musse dies aber noch abstimmen und klaren.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 16:28:51
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE24/Text (last modified 2008-11-04 07:00:14)