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verfüge. Die Beklagte hatte ihn jedoch bei Obernahme der Tatigkeit im Juli 2002 umfangreich schulen lassen.
Beweis: Vernehmunq von Herrn Dettmann, b. b.
Da der Klager in der höchsten Tarifgruppe in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem AT-Bereich tatig war, ging sie zu Recht davon aus, daß es Sache des Klagers ist, sich auch selbstangemessen weiterzubilden.
Wir durfen darauf hinweisen, daß der Klager mit der Vergütungsgruppe VII vergütet wurde.
Hierzu heißt es im Tarifvertrag:
"Ausfuhren von Funktionen, fur die neben dem Studium (FHS/HS) mehrjahrige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnis erforderlich sind oder Fachkrafte mit mehrjahriger Berufserfahrung, umfangreichen Fach- und Spezialkenntnissen, hoher Verantwortung und Fuhrungsaufgaben."
Bei der Vergutung des Klagers konnte und muftte die Beklagte ein gewisses Mal3> an eigener Weiterbildung erwarten und konnte den Klager zu Recht darauf verweisen.
15. Keine Schulungszusage
Es mag sein, dafi mit dem Klager uber Arbeitsmittel und Schulungen gesprochen worden ist. Sie wurden ihm jedoch nicht zugesagt.
Es ist unzutreffend, daft Herr Seffers gesagt hat, er investiere keine mude Mark und es sei bei dem Klager sowieso nur eine Frage der Monatsgehalter, bis er das Unternehmen verlasse.
Beweis: Vernehmung von Herrn Seffers, b. b.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 16:24:55
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE267/Text (last modified 2008-11-04 07:00:24)