- 30 -
23. 11.Juni2003
Der Klager schildert einen Audi-Vorfall: Kleinste Verfehlungen wurden zur Staatsaffäre aufgewertet. Auch dies belegt in typischer Weise die Art und Weise, wie der Klager eigene Verfehlungen darstellt. Es ging um folgendes:
Frau Teschner ist Leiterin des Audi-Pavilions. Sie ist Mitarbeiterin von Audi und von dort in die Autostadt entsandt. Ihre Position ist in der Hierarchie etwa mit der eines Abteilungsleiters vergleichbar. Es handelt sich um die Representation von Audi, die die Dienstleistung der Beklagten (gegen Bezahlung) in Anspruch nimmt. Fur die Beklagte ist sie somit ein wichtiger Kunde.
Zu den Aufgaben der Storungszentrale, in der der Klager im Juni tatig war, gehort es auch, sichspSterzuenkundiqen, ob die Storung auch erledigt sei. Als bei einem solchen Ruckruf Frau Teschner uber Pro-bleme mit ihrem PC berichtete, meinte der Klager: Jch hatte besser nicht angerufen, jetzt habe ich ja noch mehr Arbeit".
Bei einer anderen Meldung des Storfalles sagte der Klager zu Frau Teschner:
Es ist zwar nicht mein Job, aber ich nehme das mal auf." In einem anderen Fall sagte er:
Alle Menschen sind gleich, aber in der Autostadt sind man-che gleicher und Sie gehoren wohl dazu."
Frau Teschner beschwerte sich hieruber bei dem Vorgesetzten des Klagers, Herrn Seffers. Dieser gab die Sache weiter an Herrn
Dettmann. In dem Personalgesprach wurde lediglich der Sachverhalt geklart, um festzustellen, ob die Aufterungen zutreffend sind. Dem Kla-ger wurde mitgeteilt, daft dies nicht der Ton der Autostadt sei. lhm wurde klargemacht, daft er so weder gegenuber eigenen noch gegen-uber extern en Mitarbeitem auftreten konne.
Beweis: Vernehmung von Herrn Dettmann, b. b.
Von einer Abmahnung nahm die Beklagte jedoch Abstand. Von kleinen Verfehlungen, die zu einer Staatsaffare ausgeweitet" werden, kann in keiner Weise die Rede sein. Der Vorfall belegt aber, daft der Klager offenbar in jeder Weise kritikunfahig ist.
24. Leistungsbeurteilung 2003
Der Klager behauptet, im Oktober 2003 bei der Besprechung bezuglich Leistungsbonus habe Herr Dettmann ihm in fast alien Punkten Inkom-petenz vorgeworfen und in krankender Weise seine Person herab-gesetzt. Tatsachlich ist folgendes geschehen:
Bei der Leistungsbeurteilung beurteilt sich einerseits der Arbeitnehmer selbst und andererseits auch der Vorgesetzte. Die Beurteilungsstufen sind sozusagen Noten. Bei der ursprOnglichen Beurteilung am 18.10.2002 kam der Klager zu einem Stufendurchschnitt von 4, der Vorgesetzte von einem von 2,9. Bei dieser Differenz erfolgt ein Media-tionsgesprach mit dem Ziel, die beiden Standpunkte einander anzu-nahem. In dem Mediationsgesprach konnte der Klager uberzeugt wer-den, daft er sich in einigen Punkten zu gut bewertet hatte. Die Differenz war dann noch 2,9 seitens des Vorgesetzten und 3,4 des Klagers. Wir uberreichen die ursprungliche und endgultige Leistungsbeurteilung ais Aniage B 7. Es handelt sich um einen ganz normalen Vorgang. Es
/y>
M
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 16:17:05
| /Text |
Tags: autostadt | schriftsatz | arbeitsrecht | anwälte | volkswagen
Tags: gesundheitswesen | igm | betriebrat
InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE30/Text (last modified 2008-11-04 07:00:03)