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A.
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kann keine Rede davon sein, daft in der Leistungsbeurteilung des Vor-gesetzten dem Klager in alien Punkten Inkompetenz vorgeworfen wurde.
25. Aufterungen nach Prozeft
Der Klager hat in der Tat erklart. daft er eigentlich nicht arbeiten miisse und das hohe Gehalt offensichtlich in der Weise erreicht werden kbnne, daft man keine Verantwortung ubernehmen musse.
Beweis: Vernehmung von Herm Dr. Bruna, b. b.
Diese Aufterung ist deshalb verletzend, weil der Klager fachlich seinen Leistungen nicht nachgekommen ist, weshalb er ja auch in der Tat abgelost wurde. Ferner hat der Klager den Abmahnungsprozeft nicht gewonnen, hat zwar, nachdem er verglichen wurde, erklart, daft die Beklagte bei ihm nicht weiterkomme. Er hat damit den Eindruck erweckt, als sei die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen worden. Tatsachlich ist sie nicht ruckwirkend aus den Akten entfernt worden, sondern man hat sich auf eine kurzere Verweildauer geeinigt Dies auch vor dem Hintergrund, Herm Sievers nicht zu belasten. Die Aus-sage ist um so schwerwiegender, weil der Klager an anderer Stelle erklart hat, er habe erst nach dem Prozeft gemerkt, daft Herr Sievers komisch sei und sich wohl doch verletzt fuhlte, also genau wuftte, daft er Herm Sievers verletzt hat.
Beweis: Vernehmung von Frau Widdecke, b. b.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 16:16:38
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE32/Text (last modified 2008-11-04 07:00:04)