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liche Probleme hatte, daß später Datenbestände verschwanden, daß eine Kommunikation mit Kunden zu wünschen übrig ließ, daß eine Kritikfähigkeit offenkundig nicht vorhanden ist. In dem gesamten Sachvortrag des Klagers, der im übrigen so nicht stimmt, finden wir nichts, was den Vorwurf der seelischen Vergewaltigung rechtfertigt oder den Vorwurf, er sei niedergemobbt worden.
Der Klager scheut sich nicht, die Beklagte und deren Mitarbeiter zu diffamieren, ebenso wie den Betriebsrat.
Er läßt seine Interessen von Frau Rolf vertreten, welche öffentlich behauptet:
VW sei ein Krebsgeschwür und die Beklagte eine Metastase davon und ernthaft meint, Volkswagen könne ruhig von der Erdoberfläche verschwinden, insbesondere werde es den Wolfsburger Bürgern nicht schaden.
Hinzukommt, daß der Kläger auch nach Wiedereinstellung sofort arbeitsunfahig krank wurde, mithin auch fur die Zukunft damit zu rechnen ist, daß er weiterhin krankbleiben wird. Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem Klager ist nicht zu erwarten.
Im Gegenteil: Der Beklagten ist eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht zumutbar.
Man muß sich vor Augen führen: Was der Klager mit Herm Sievers gemacht hat, war Mobbing in Reinkultur.
Der Kläger ist außerstande, das auch nur ansatzweise so zu sehen. Nimmt die Beklagte gegen den Kläger in Schutz, ist das - so der Kläger - Mobbing.
Wir sind der Auffassung, daß angesichts des Verhaltens des Klägers eine Abfindung in Höhe von einem Viertelmonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausreichend ist, stellen die Höhe der Abfindung aber hilfsweise in das Ermessen des Gerichtes.
Im übrigen nehmen wir Bezug auf den gesamten Vortrag der Beklagten in der ersten Instanz und bitten, unserer Berufung stattzugeben.
gez. Prof. Dr. Neef Prof. Dr. Klaus Neef - Rechtsanwalt -
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-- DetlevLengsfeld 2006-12-26 15:53:10
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InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/AnMerkungen/SeitE36/Text (last modified 2008-11-04 07:00:02)