ÖFFENTLICH
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Überflüssig zu erwähnen, das trotz meiner vielen Krankheiten, die ja zu 2 krankheitsbedingten Kündigungen geführt haben, nie Gespräche oder Versuche stattgefunden haben. Man war sich ja der Ursache bewußt. MOBBING http://www.soliserv.de/Rehabilitation_vor_Entlassung_22-02-05.htm Diese ist gerichtlich festzustellen.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vorschrift § 84 SGB IX begründet
keine Ordnungswidrigkeit nach § 156 SGB IX .Obgleich die Vorschrift
nicht sanktionsbewehrt ist, wird sie für den Arbeitgeber nicht folgenlos
bleiben.
Im Fall krankheitsbedingter Kündigungen gilt es, zu überprüfen, ob im
Vorfeld Maßnahmen der Prävention durchgeführt wurden und wenn nicht,
welche Maßnahmen der Prävention bzw. der Beschäftigungssicherung ggf. in
Frage kommen, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Die
Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Verfahren nach § 84 SGB IX
zeitlich vor einem Kündigungszustimmungsverfahren nach § 85 ff. SGB IX
durchzuführen. (...) Krankheitsbedingte Kündigungen zu verhindern, ist
ein erklärtes Ziel der Vorschrift.“ (Möglichkeiten und Grenzen des SGB
IX, ver.di 2004, S. 31)
Was heißt das konkret?
Der § 84 Abs.2 sagt: der Arbeitgeber muss zur Sicherung des
Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren (Eingliederungsmanagement)
durchführen. Dadurch sollen künftig die Grundsätze:
* „Vorrang der Prävention“
* „ Rehabilitation statt Entlassung „
zur Teilhabe am Arbeitsleben betrieblich mehr Gewicht bekommen.
Individualrechtlich kann sich eine ausgesprochene Kündigung als sozial
ungerechtfertigt erweisen, wenn dieser keine Prüfung und Erörterung der
Beschäftigungssicherungsmöglichkeiten vorausgegangen ist.
InterNas/BerufungsVerfahren/SchriftSatz/GrundSaetzliches (last modified 2008-11-04 07:00:22)