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"B:Der Wahrheitsbeweis muß zunächst erhoben werden, ehe die Prüfung erfolgen kann,
ob die Form beleidigend oder auf Grund von § 193 freizusprechen ist.
(BGH 11,273; Hamm JMBinW53,139); unzulässig ist esunter Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache auszuführen, jedenfalls treffe § 185 (BGH 27, 290)" nach
Der Unrechtsgehalt einer Ehrverletzung hängt ganz wesentlich davon ab, ob die umstrittene Äußerung unwahr ist oder ob sie einen wahren Tatsachenkern aufweist, der Täter sich jedoch in der Art und Weise der Kundgabe vergriffen hat. Das bedarf näherer Ausführungen nicht. Diese Ansicht ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu unumstritten
Gericht: BGH 4. Strafsenat Datum: 21. Oktober 1977 Az: 4 StR 686/76 NK: StGB 1975 § 185, StGB 1975 § 186, StGB 1975 § 192 Titelzeile (Entscheidungserheblichkeit des Wahrheitsbeweises im Verfahren wegen übler Nachrede) Leitsatz 1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (StGB § 186) darf die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn der Täter unabhängig vom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach StGB §§ 185, 192 bestraft werden muß. Fundstelle BGHSt 27, 290-293 (Leitsatz 1 und Gründe) EBE/BGH 1978, 15-16 (Leitsatz und Gründe) MDR 1978, 152-152 (Leitsatz und Gründe) NJW 1978, 834-835 (Leitsatz und Gründe) JuS 1978, 493-493 (Leitsatz und Gründe) LM Nr 1 zu § 186 StGB 1975 (Leitsatz 1 und Gründe) weitere Fundstellen LM Nr 1 zu § 192 StGB 1975 (Leitsatz 1) LM Nr 1 zu § 185 StGB 1975 (Leitsatz 1) Diese Entscheidung wird zitiert von: OLG Hamm 10. Februar 1978 1 Ss 775/76 Vergleiche KG Berlin 1998-02-17 1 AR 148, 158/98 - 5 Ws 102 - 103/98Anschluß LM Nr 1 zu § 186 StGB 1975, Hürxthal (Anmerkung) SchsZtg 1978, 130-131, Wach, Herbert (Anmerkung)
Zu entscheiden ist nur die streitige Frage, ob die Wahrheit der behaupteten Tatsache für die Entscheidung auch dann von Bedeutung ist, wenn eine Verurteilung nach § 192 StGB vorgenommen werden muß. Diese Frage ist zu bejahen. Der Unrechtsgehalt einer Ehrverletzung hängt ganz wesentlich davon ab, ob die umstrittene Äußerung unwahr ist oder ob sie einen wahren Tatsachenkern aufweist, der Täter sich jedoch in der Art und Weise der Kundgabe vergriffen hat. Das bedarf näherer Ausführungen nicht. Diese Ansicht ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu unumstritten L (vgl RGSt 1, 260; 64, 10, 11; RG HRR 1940, Nr 1152; OLG Hamm JMBlNRW 1953, 139; Olshausen StGB 12. Aufl § 192 Anm 5; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl § 192 Rdn 3; Kohlrausch/Lange StGB 43. Aufl § 192 Anm I; Dreher StGB 37. Aufl § 192 Rdn 5; Lackner StGB 11. Aufl § 192 Anm 1; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl, S 155; aA KG GA Bd 73, 309, 310, das aber eine Bedeutung für die Strafzumessung einräumt).
MedienRecht/MeinungFreiheit (last modified 2008-11-04 07:00:03)