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Menschenrechte in Deutschland
- wieder mal mit Füßen getreten
Contents
Menschenrechtsverletzungen durch Mobbing - Editorial
Menschenrechtsverletzungen durch Mobbing in der Arbeitswelt ergeben sich insbesondere aus dem
Folterverbot gemäß Artikel 3 der
Menschenrechtsverletzungen durch Mobbing in der Arbeitswelt ergeben sich insbesondere aus folgenden Artikeln der
Artikel 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 3
Recht auf Unversehrtheit
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Artikel 4
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. (2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Menschenrechtsverletzungen durch Mobbing in der Arbeitswelt ergeben sich insbesondere aus dem
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Menschenrechtsverletzungen durch Mobbing in der Arbeitswelt stehen in aller Regel in Verbindung mit einer Verletzung geltenden Arbeitsschutzrechts.
Mit Veröffentlichung des - vom ganzheitlichen Schutzes des arbeitenden Menschen ausgehenden - Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG - wurde das Europäische Arbeitsschutzrecht - Richtlinie 89/391/EWG - in nationales Recht umgesetzt.
Das Arbeitsschutzgesetz geht von folgenden Gefährdungseinflussgrößen aus:
- Physikalisch-Beispiel: Möglichkeit des Absturzes durch ein Glasdach
- Biologisch-Beispiel: Möglichkeit der Infektion durch krankmachende Viren
- Chemisch Beispiel: Möglichkeit einer Vergiftung im Laboratorium
Psychisch Beispiel: Möglichkeit einer psychischen Erkrankung, wie das PTED zum Beispiel in Folge von Mobbing
Wie ersichtlich, geht das Arbeitsschutzgesetz in seiner Grundvorschrift des § 5 - Beurteilung der Arbeitsbedingungen von der Begrifflichkeit der Gefährdung und nicht derGefahr aus.
Mit dem Begriff der Gefährdung ist die Möglichkeit eines Schadenseintritts, ohne besondere Anforderungen an das Ausmaß oder die Schwere eines Schadens gemeint.
So würde es beispielsweise keinen Sinn machen, einen Feuerlöscher erst dann in einem Betrieb bereitzustellen, nachdem das Brandschadensereignis auch tatsächlich stattgefunden hat bzw. festgestellt werden konnte, dass es tatsächlich einmal brennen kann.
Die Möglichkeit eines (Brand- ) Schadensereignisses ist ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Prävention bzw. zur Bereitstellung von Löschmitteln.
Nichts anderes besagt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:
Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt. - Das bedeutet, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden für besonders gewichtige Schutzgüter für die Bejahung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970)
Checkliste Arbeitsschutz
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen - Hat Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten zur Mobbingprävention erfüllt ?
Die nachfolgende Checkliste dient dazu, einen Abgleich zur tatsächlichen Situation in Ihrem Betrieb vorzunehmen. So kann erkannt werden, ob Ihr Arbeitgeber sich in Hinblick auf das Arbeitsschutzgesetz rechtskonform verhält oder auch nicht.
Hat Ihr Arbeitgeber oder eine sonst verantwortliche Person die „Beurteilung der Arbeitsbedingungen" gemäß § 5 ArbSchG auch für eine Gefährdung durch Mobbing vorgenommen ?
Verfügt Ihr Arbeitgeber gemäß § 6 ArbSchG über die erforderlichen Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung , die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung (vgl. a. § 3 (1) Satz 2 ArbSchG) betreffend Mobbing ersichtlich sind ?
Sind Sie über eine Gefährdung durch Mobbing von Ihrem Arbeitgeber oder durch eine b.b. verantwortliche Person gemäß § 13 ArbSchG unterwiesen worden, so dass Sie sich entsprechend Ihrer Pflichten gemäß § 15 ArbSchG verhalten können ?
Verfügt Ihr Betrieb über eine Sicherheitsorgansation ( Betriebsarzt / Fachkraft für Arbeitssicherheit - Verantwortlichkeitsregelung im AS ) unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG - und des Arbeitsschutzgesetzes ?
Findet die Arbeitsschutzausschusssitzung regelmäßig statt und wurde in diesem Gremium schon über die Gefährdung "Mobbing" beraten ?
Sind Sie IhrenUnterstützungspflichten gemäß § 16 (2) Satz 2 ArbSchG nachgekommen und haben ggf. einen Fall von Mobbing in Ihrem Betrieb dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt ?
Hat Ihr Betriebsarzt Ihren Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen (hierzu gehören möglicherweise auch Arbeitnehmervertretungen) hinsichtlich einer arbeitsschutzgesetzlichen Mobbingprävention unterstützend beraten ?
Vgl. hierzu
§ 3 (1) Ziffer 1- Buchstabe d), f) und g) - ASiG, § 3 (1) Ziffer 2 - ASiG, § 3 (1) Ziffer 3a) i.V.m. 3 c) - ASiG, § 3 (1) Ziffer 4 - ASiG
EU-Petitionen
Beschwerde an EU Parlament, EU - Kommission, Bürgerbeauftragten der EU
Aufgrund der Tatsache, dass Mobbing vom Geltungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG bzw. vom Arbeitsschutzgesetz erfasst wird, gibt es aufgrund des EG - Vertrages diverse Rechte für einen Bürger der Europäischen Union.
Zu nennen wäre zunächst die Beschwerderechte eines EU - Bürgers gegenüber den EU Organen.
Petition bzw. Beschwerde gerichtet an die Europäische Kommission - Artikel 21 i.V.m. Artikel 7 EG Vertrag.
- Petition bzw. Beschwerde gerichtet an das Europäische Parlament - Artikel 194 des EG Vertrages
Petition bzw. Beschwerde gerichtet an den Bürgerbeauftragen der Europäischen Union - Artikel 195 EG - Vertrages
- Beschwerde gerichtet an den Europäischen Gerichtshof - Artikel 232 EG Vertrag
Im Jahre 2000 habe ich der Europäischen Kommssion einen Fragenkatalog zum Thema Mobbing und der Richtlinie 89/391/EWG vorgelegt. Der mittlerweile beantwortet wurde und möglicherweise auch in einem gerichtlichen Verfahren als Argumentationshilfe herangezogen werden kann.
§ 35 GewO - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
Eine Unzuverlässigkeit im Sinne dieser Rechtsnorm liegt möglicherweise vor, wenn gegen die im Betrieb Beschäftigten Mobbing betrieben wird und beharrlich - trotz einer nachvollziehbaren Beschwerdelage - gegen das Arbeitsschutzgesetz und/oder ggf. gegen § 84 SGB IX seitens der Verantwortlichen verstoßen wird.
Eine Unzuverlässigkeit drängt sich auf, wenn es infolge des Mobbings gegen einen im Betrieb Beschäftigten zu einem Suizid oder Suizidversuch bereits gekommen ist.
Betroffene oder Hilfestellen, Selbsthilfegruppen bzw. helfende Personen sollten sich direkt an die zuständige Untersagungsbehörde wenden. - Meist ist diese beim Kreisordnungsamt zu finden.
Selbstverständlich sollte in einem solchen Fall auch die Gewerbeaufsicht bei berechtigter Inanspruchnahme des § 17 (2) ArbSchG eingeschaltet werden. - Ferner ist davon auszugehen, dass die Gewerbeaufsicht die Staatsanwaltschaft einschaltet - vgl. Landesverwaltungsgesetz der Länder.
Gegenwärtige Mobbingsituation und Ausgrenzung von Juden in der NS - Zeit
Äußerst schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen insbesondere durch Mobbing, Diskriminierung, Folter, Mord und Massenmord zeigt die Geschichte während der nationalsozialistischen Diktatur Deutschlands im letzten Jahrhundert auf, wobei die Vielfalt der bestialischen Grausamkeiten am Menschen grenzenlos war.
Als Folge dieser Diktatur hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt und im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gegeben.
"Ein gigantisches, rassistisch motiviertes Mobbing ... Juden wurden systematisch ausgegrenzt."
Zur Beleuchtung möglicher Gemeinsamkeiten von Mobbing an jüdische Bürger während der nationalsozialistischen Diktatur und dem heutigen Phänomen, dass nach neuesten Untersuchungen des Emnid-Instituts nahezu 5,7 Millionen Menschen am Arbeitsplatz Mobbing ausgesetzt sind, steht an erster Stelle ein immer noch vorherrschendes, einer Tolerierung bzw. eines Zuschauens und Duldens von Mobbing vergleichbares Verhalten durch einen Großteil der Bevölkerung, der Politik, der Gewerkschaften, der Parteien, der Arbeitgeber, der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen, der Arbeitgeberverbände u.a..
Außerhalb der Welt der Hochglanzbroschüren ...
Schauen Staat, Politik, Gewerkschaften, Parteien, Arbeitgeber, betriebliche Arbeitnehmervertretungen - vgl. a. Art. 4 (1) Rl. 89/391/EWG - sowie Arbeitgeberverbände quasi zu, wie Millionen Menschen dem Psychoterror ausgesetzt sind ?
Arbeitsgerichte, Staatsanwaltschaften und Arbeitsschutzämter nehmen aufgrund der Verfassung eine besondere Rolle ein, da sie der Grundrechtsbindung gemäß Artikel 1 GG verpflichtet sind, jedoch anhand der hohen Opferzahl dringend davonausgegangen werden muss, dass die Arbeitschutzbehörden Ihrer grundgesetzlichen Pflicht nicht (der hohen Opferzahl) angemessen nachkommen, wobei Mobbing aus politischen Gründen in der Arbeitsschutzbehörde - keinesfalls auszuschließen ist.
Tatsächlich jedoch wahrzunehmen ist, dass ein Diskurs um das Thema Mobbing heute eine andere Qualität hat, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Zu diesem Diskurs zähle ich auch das breite Angebot an Broschüren und Internetseiten. - Auch der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI - veröffentlichte die Handlungsanleitung für Arbeitschutzbehörden - Gegen Mobbing - . Jedoch ohne sichtbaren Erfolg. - Im Gegenteil !
Eine wirksame Abhilfe dieser Menschenrechtsverletzungen scheint jedoch aufgrund der o.a. Bilanzierung mittels vg. "Instrumente" nicht sichergestellt; insbesondere, wenn wie b.b. Mobbing in der Arbeitsschutzbehörde selbst stattfindet. - Wie kann man mit dieser kaum vorbildlichen Haltung Mobbing in Betrieben der Privatwirtschaft begegnen ?
Mein Fall
Aufgrund des Bekenntnisses des Herrn Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen des Landes Schleswig-Holstein habe ich ihm meinen Fall geschildert. Besonders anstößig dürfte sein, da er sich in einer Arbeitsschutzbehörde - also in einem Amt, welches im besonderen Maße die Arbeitnehmer zu schützen hat - abgespielt hat. -Mobbing durch Staats - Verantwortliche im Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein / Kiel].
- Sich.-Ing. Jörg Hensel - August 2006
Mobbing-Gegner/Editoral (last modified 2008-11-04 06:59:56)