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Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen In der betrieblichen Praxis können die Rechtsänderungen im SGB IX vor allem im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu bedeutenden Änderungen führen. Hierzu ein Auszug aus dem Kommentar von Franz Josef Düwell, Vorsitzender Richter am BAG, Erfurt - speziell zu den neuen Anforderungen aus den §§ 83 und 84 SGB IX. Der gesamte Kommentar steht auf unserer Seite unter „Rechtliche Grundlagen“ als Download zur Verfügung. Prävention und Eingliederungsmanagement Nach § 84 SGB IX soll bei gesundheitlichen Störungen mit Zustimmung des betroffenen behinderten Arbeitnehmers eine gemeinsame Klärung möglicher Maßnahmen durch alle Beteiligten (Arbeitgeber, betriebliche Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Gemeinsame Servicestelle sowie Werks- oder Betriebsärzte) erfolgen. Prävention und Eingliederungsmanagement Nach § 84 SGB IX soll bei gesundheitlichen Störungen mit Zustimmung des betroffenen behinderten Arbeitnehmers eine gemeinsame Klärung möglicher Maßnahmen durch alle Beteiligten (Arbeitgeber, betriebliche Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Gemeinsame Servicestelle sowie Werks- oder Betriebsärzte) erfolgen. Die Neufassung sieht einen frühen Beginn der Präventionspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit vor. Sind Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung, ansonsten mit dem Betriebsrat, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Erforderlichenfalls ist der Werks- oder Betriebsarzt hinzuzuziehen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden zusätzlich auch die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb von zwei Wochen (Frist nach § 14Abs. 2 Satz 2) erbracht werden. Während der Dauer der Gewährung der Leistungen oder Hilfen soll der Arbeitsplatz erhalten bleiben. Für diese Präventionspflicht wird der neue Begriff»betriebliches Eingliederungsmanagement« eingeführt. SBV und Betriebsrat sind berechtigt, vom Arbeitgeber die Klärung zu verlangen. Der schwerbehinderte Mensch hat bei den in Betracht kommenden Maßnahmen mitzuwirken.
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/sicherheit/teilhabe/sgbix/1655_1245.cfm
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb09/sgb09xinhalt.htm
Vorrang von Prävention Nach § 3 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger darauf hinwirken, durch geeignete Maßnahmen das Eintreten einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit zu vermeiden. Dieser Grundsatz stellt dabei nicht selbst eine Verpflichtung zu einzelnen Sozialleistungen fest, sondern dient den Rehabilitationsträgern als umfassende Handlungsmaxime. Dabei geht es sowohl um Prävention im medizinischen Sinne als auch um die Prävention am Arbeitsplatz - etwa durch arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen. ...
Mobbing/AgM/BetrieblicheWiedereingliederung (last modified 2008-11-04 07:00:22)