Arbeitsschutz gegen Mobbing in der Bundesrepublik Deutschland
Apriori sei einmal festgehalten, dass der Arbeitsschutz insgesamt in Deutschland keine gute Bilanz aufzuweisen hat. - Aufgrund der Untersuchung durch die Bertelsmann-Stiftung und die Hans Böcker Stiftung wurde in Deutschland ein Bild des Arbeitsschutzes präsentiert, welches dem Wort "Schutz" keinesfalls gerecht wird, so dass von einer Annäherung des Schutzzieles gemäß Artikel 2 (2) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht unbedingt gesprochen werden kann.
Dies liegt offensichtlich an der unzulänglichen und wenig zielorientierten Überwachung durch Staatliche Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften einerseits; sowie an das Anerkenntnis notwendiger Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch die verantwortlichen Arbeitgeber auf der anderen Seite.
Desweiteren haben die Krankenkassen bis heute nicht realisiert, dass sie gemäß § 20 (2) SGB verpflichtet sind, die Berufsgenossenschaften und die staatlichen Arbeitsschutzämter zu informieren.
Dies hat für den Verlauf von arbeitsbedingten Erkrankungen möglichweise schwerwiegende Folgen, die auch zur völligen Erwerbunfähigkeit und zur Armut führen können.
§ 20 (2) SGB V - Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Eine wichtige Frage ist, ob die Krankenkassen bei Missachtung der vorgenannten Mitteilung an die BG und das Amt für Arbeitsschutz nicht in die Regresspflicht genommen werden können, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Einschreiten der b.b. genannten Behörden die Verschlimmerung der arbeitsbedingten Erkrankung hätte verhindern können.
Diesen Nachweis zu führen wäre nicht zwangsläufig schwierig, denn die Berufsgenossenschaften sind gemäß § 1 des siebten Sozialgesetzbuches zur Prävention verpflichtet.
§ 1 SGB VII |
Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Grundgesetzlicher Schutzauftrag durch die Arbeitsschutzbeörden
Und die Arbeitsschutzbehörden sind gemäß § 2(2) des Grundgesetzes i.V.m. § 21des Arbeitsschutzgesetzes bzw. Artikel 4 (2) der Richtlinie 89/391/EWG zur angemessenen Überwachung und zum Schutz der körperlichen Unversehrheit der Arbeitnehmer/innen verpflichtet.
Mobbing/AgM/Deutschland (last modified 2008-11-04 06:59:56)