Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
Contents
- Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
- Gesetzestext
- Amtliche Begründung
- Richtlinie 89/391/EWG
- Verordnungen auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes / der Richtlinie 89/391/EWG
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S.d § 2 (1) ArbSchG
- Maßnahmen gegen Schikanöse Anweisungen i.V.m. § 315 BGB - Bestimmung der Leistung durch eine Partei
- Maßnahmen gegen Unterlassen
- Maßnahmen gegen Mobbinghandlungen - Aktueller Stand der Arbeitswissenschaft
- Maßnahmen gegen offenkundige Straftatbestände
- Maßnahmen zu Erleichterung von Whistleblowing
- Maßnahmen zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit gemäß § 2 (1) ArbSchG
- Arbeitsschutzverwaltungen - ASV- gemäß § 21 ArbSchG
- Aufgaben der ASV`en.
- Ministerielle Dienstanweisungen für die ASV `en
- Schriften des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI
- Schriften der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA
- Fachzeitschrift "Sicherheitsingenieur" Ausgabe 8/2006 - Greift der Arbeitsschutz (auch bei Mobbing) ?
- Kommentare
- Urteile - national
- Urteile - Europäischer Gerichtshof
- Urteile - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Das Arbeitsschutzgesetz und die Berufsgenossenschaften
- Situation des Arbeitsschutzes in Deutschland
- Weitere EU - Organe
- Aufgaben der ASV`en.
- Musterschreiben
- MusterAnordnung-Arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention
- Musterschreiben - Innerbetriebliche Beschwerde
- Musterschreiben - Überwachung des ArbSchG - Schwerpunkt "Arbeitsschutz in den Schulen"
- 1. Musterschreiben - Beschwerde gemäß § 17 (2) ArbSchG
- 2. Musterschreiben - Beschwerde gemäß § 17 (2) ArbSchG - bei Untätigkeit der ASV
- Haftungsausschluss - Wichtig !
Gesetzestext
Amtliche Begründung
Die amtliche Begründung zum Arbeitsschutzgesetz: Bundestags-Drucksachen 13/3540 und 13/4854
Richtlinie 89/391/EWG
Verordnungen auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes / der Richtlinie 89/391/EWG
Vierter Abschnitt Verordnungsermächtigungen
ArbSchG § 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat,
5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.
ArbSchG § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
ArbSchG § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 8 Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
Mein Kommentar:
Die Bundes- und die Landesregierungen könnten eine bezgl. Mobbing am Arbeitsplatz konkretisierende Rechtsverordnung auf Grundlage der vg. Ermächtigung im Arbeitsschutzgesetz erlassen.
Sie tun es aber nicht.
Dies ist ein offenkundig grobfahrlässiger oder ggf. vorsätzlicher Umgang durch Unterlassen/Unterdrücken wirksamer Schutzbestimmungen zur körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 (2) GG bzw. wird mit dem Leben und der Gesundheit millionenfach bestehender und zukünftiger Mobbingopfer ein - von diversen Lobbyisten geprägtes - sozialpolitisches Spiel gespielt.
Hieran wird erkennbar, dass die Politik überhaupt gar kein Interesse hat, dem Grundgesetz in der Arbeitswelt eine wirksame Gültigkeit zu verschaffen. - Das Gleiche gilt aber auch für die politisch abhängigen Arbeitsschutzverwaltungen der Länder.
Eine Anhäufung Grundgesetz missachtender Verhaltensweisen durch Politik und Verwaltung, die bei der Abwanderung von Fachkräften ins Ausland möglicherweise eine Rolle spielten oder in Zukunft immer mehr eine Rolle spielen werden ?
Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S.d § 2 (1) ArbSchG
Maßnahmen gegen Schikanöse Anweisungen i.V.m. § 315 BGB - Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 315 BGB
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Kommentarfrage
Kann ein unbegründetes Verbot zum Schutze der Gesundheit von Beschäftigten ( § 2 (2) ArbSchG) nach Billigem Ermesssen erfolgen ?
Ja. - Das Landesarbeitsgericht Kiel ist dieser Auffassung im Urteil zum Aktenzeichen 3Sa 236/04.
Hinweis: Aus dem vg. Urteil selbst ist allerdings nicht erkennbar, dass die arbeitsgerichtliche Billigkeitsprüfung i.V.m. § 315 BGB vorgenommen wurde; es mangelt an einer Begründung hierzu; insbesondere in Bezug auf die Rangigkeit der Rechtsgüter.
Genauso wenig hat der Weisungsgeber zur Vereitelung notwendiger Gesundheitsschutzmaßnahmen seiner Beweis- und Darlegungspflicht Genüge getan.
Sie fand schlicht und einfach nicht statt (vgl. hierzu: Schikanöse Anweisungen - Bernd Ruberg - Psychosoziale Gefährdung am Arbeitsplatz im Blickfeld der Gerichte für Arbeitssachen - nicht nur ! - bei "Mobbing" - Seite 58.
Zitat:
Seit schon das Reichsarbeitsgericht das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Jahre 1931 der Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 unterstellt, ist eine Weisung des Adressaten - immerhin - nur dann verbindlich (vgl. § 315 Abs. 3 Satz 1), also zu befolgen, wenn sie "billigem Ermessen" entspricht.
Ob sie das tut, prüfen die Gerichte im Streitfalle nach. Außerdem ist der Arbeitgeber vor Gericht darlegungs- und beweisbelastet (S.dazu BGH 30.06.1969-VII ZR 170/67-AP § 315 BGB Nr. 11 [III.1];BAG 9.6.1965-1 AZR 388/64-AP§315 BGB Nr. 10[2];13.5.1987-5AZR 125/87-BAGE 55,275=AP§305 BGB Billigkeitskontrolle Nr.4[II.4];11.10.1995-AZR 1009/94-AP§611 BGB Direktionsrecht Nr. 45 I.1];17.12.1997-5AZR 332/96-AP §611 BGB Direktionsrecht Nr.52[IV.1];16.9.1998-5AZR 183/97-AP§24 BAT-O Nr.2[III.2a];ständige Judikatur.
Zitat Ende
Maßnahmen gegen Unterlassen
Maßnahmen gegen Mobbinghandlungen - Aktueller Stand der Arbeitswissenschaft
Maßnahmen gegen offenkundige Straftatbestände
Maßnahmen zu Erleichterung von Whistleblowing
Maßnahmen zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit gemäß § 2 (1) ArbSchG
Arbeitsschutzverwaltungen - ASV- gemäß § 21 ArbSchG
Aufgaben der ASV`en.
Ministerielle Dienstanweisungen für die ASV `en
Aufgaben der sog."beauftragten Personen" (Aufsichtspersonen) gemäß § 22 (2) ArbSchG
Rechtsgrundlage
§ 17 (2) des Arbeitsschutzgesetzes sagt: Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Also, wenn der Arbeitgeber sich - trotz Beschwerde - weigert , im Rahmen seiner Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz - Maßnahmen des Arbeitsschutzes (vgl. § 2 ArbSchG) hinsichtlich einer wirksamen Prävention vor Mobbing zu treffen, gibt es die Möglichkeit sich an die nach Landesrecht für das Arbeitsschutzgesetz zuständige Überwachungsbehörde zu wenden. In der Regel sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Landesämter für Arbeitsschutz. Denn diese haben gemäß Artikel 4 der obigen Richtlinie /EWG in Verbindung mit dem § 21 Arbeitsschutzgesetz für eine angemessene Überwachung (Beratung, Vollzug und Kontrolle) zu sorgen.
Rechtliche Einschränkungen bei der Umsetzung des Grundgesetzes gem. Artikel 2 (2) GG
Kommentarbehaftetes ( Artikel 5(1) GG) Urteil des Landesarbeitsgerichtes Kiel zum Aktenzeichen 3 Sa 236/04 - 4 Ca 2194 b/03 ArbG Kiel
Schriften des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI
Gegen Mobbing -Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder - LASI_LV34.pdf
Schriften der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA
Fachzeitschrift "Sicherheitsingenieur" Ausgabe 8/2006 - Greift der Arbeitsschutz (auch bei Mobbing) ?
Greift der Arbeitsschutz (auch beim Mobbing) ? Seite 22 Seite 23 Seite24 Seite 25
Kommentare
Urteile - national
Urteile - Europäischer Gerichtshof
Urteile - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Die Agentur in Kürze
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist einer der wichtigsten sozialpolitischen Tätigkeitsbereiche der EU, in dem sich auch besonders wichtige Aufgaben stellen: Alle fünf Sekunden erleidet ein Arbeitnehmer in der EU einen Arbeitsunfall, und alle zwei Stunden stirbt ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls.
Der Umgang mit einer Vielfalt von Arbeitsschutzthemen und die Notwendigkeit einer verstärkten Sensibilisierung auf Arbeitsplatzebene übersteigen die Ressourcen und das Expertenwissen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Deshalb wurde 1996 die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gegründet, um Informationen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu sammeln, zu analysieren und zu verbreiten. Die Agentur hat es sich zur Aufgabe gemacht, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und damit auch die Produktivität der Arbeitsplätze in Europa zu verbessern und insbesondere eine wirksame Präventionskultur zu fördern.
Die Agentur hat ihren Sitz in Bilbao (Spanien) und verfügt über einen engagierten Mitarbeiterstab mit Experten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz, Kommunikation und öffentliche Verwaltung. Auf nationaler Ebene wird die Agentur durch ein Netzwerk von "Focalpoints" (Anlaufstellen) vertreten – in der Regel die führenden Organisationen der jeweiligen Länder im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die Focal Points arbeiten mit dreigliedrigen Netzwerken, in denen jeweils die Regierung, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten sind. Diese dreigliedrige Struktur besteht auch in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Agentur und ihren Netzwerkstrukturen.
Das Arbeitsschutzgesetz und die Berufsgenossenschaften
Situation des Arbeitsschutzes in Deutschland
Weitere EU - Organe
Musterschreiben
MusterAnordnung-Arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention
Im Rahmen der Arbeitsschutzaufsicht gemäß § 21 (1) i.V.m. § 22 (2) ArbSchG kann es geboten sein (s. Seite 18 der LASI Schrift LV 34), eine Ordnungsverfügung (OV) gegenüber dem Arbeitgeber eines "Mobbingbetriebes" zu erlassen.
Hierzu kann es vorteilhaft sein, ein entsprechendes Muster vorzuhalten.
MusterAnordnung arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention:
Musterschreiben - Innerbetriebliche Beschwerde
Musterschreiben - Überwachung des ArbSchG - Schwerpunkt "Arbeitsschutz in den Schulen"
Dieses Schreiben beinhaltet die grundsätzlichen Überwachungsinhalte und geht darüber hinaus auf die Problematik in den Schulen ein.
1. Musterschreiben - Beschwerde gemäß § 17 (2) ArbSchG
§ 17 (2) des Arbeitsschutzgesetzes sagt: Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Also, wenn der Arbeitgeber sich - trotz Beschwerde - weigert , im Rahmen seiner Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz - Maßnahmen des Arbeitsschutzes (vgl. § 2 ArbSchG) hinsichtlich einer wirksamen Prävention vor Mobbing zu treffen, gibt es die Möglichkeit sich an die nach Landesrecht für das Arbeitsschutzgesetz zuständige Überwachungsbehörde zu wenden. In der Regel sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Landesämter für Arbeitsschutz. Denn diese haben gemäß Artikel 4 der obigen Richtlinie /EWG in Verbindung mit dem § 21 Arbeitsschutzgesetz für eine angemessene Überwachung (Beratung, Vollzug und Kontrolle) zu sorgen.
2. Musterschreiben - Beschwerde gemäß § 17 (2) ArbSchG - bei Untätigkeit der ASV
Haftungsausschluss - Wichtig !
Die Muster wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und entwickeln sich sicherlich auch noch weiter.
Jedoch wird sämtliche Haftung in Folge der Anwendung dieser Muster und des sonstigen Inhalts ausdrücklich ausgeschlossen. - Die Verwendung erfolgt somit auf eingene Gefahr bzw. Verantwortung.
Es besteht auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsberatung.
Es wird deshalb empfohlen, eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Sich.-Ing. J. Hensel
Mobbing/ArbSch/ArbSchG (last edited 2009-06-29 05:57:47 by DetlevLengsfeld)