Rechtsquellen und -normen zum Arbeitsschutz
Neuntes Sozialgesetzbuch-SGB IX
Arbeitsschutz aufgrund des § 84 des 9. Sozialgesetzbuches - SGB IX
§ 84 Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Mustervortrag - Eingliederungsmanagement - Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. - VDBW
Aktuell
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Eingliederungsmanagement
Mein Kommentar:
Diese Präventionsnorm für schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen übt eine Konzentrationswirkung auf alle Arbeitsschutznormen aus.
Das bedeutet, dass insbesondere die arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention beachtet werden muss.
Die mobbingspezifischen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (vgl. § 2 ArbSchG) können die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt in der Dokumentation gemäß § 6 ArbSchG einsehen.
Dies gilt selbstverständlich auch für alle nichtschwerbehinderten Arbeitnehmer/innen.
Insbesondere wird vom Arbeitgeber auch eine mobbingspezifische Unterweisung gefordert - § 12 ArbSchG, so dass die vg. Maßnahmen auch auf diesem Wege den Arbeitnehmer/innen zur Kenntnis kommen (betreffend die Beschäftigten des ÖD ggf. über die Informationsfreiheitsgesetze der Länder oder des Bundes).
Ist der Arbeitgeber seiner diesbzgl. Pflicht nach dem ArbSchG nicht nachgekommen, empfiehlt es sich diese nachzufordern und bei Weigerung ggf. rechtliche Schritte einzuleiten, wobei auch eine Beschwerde -gerichtet an die Arbeitsschutzbehörde/Gewerbeaufsicht gemäß § 17 (2) ArbSchG - unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen möglich ist.
Ist der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres und ununterbrochen arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber die Wiedereingliederung gemäß § 84 (2) SGB IX (Eingliederungsmanagement) einzuleiten.
Dies bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des betr. Schwerbehinderten einholen muss - § 84 (2) Satz 1 SGB IX.
Handelt es sich um eine "mobbingbedingte" Arbeitsunfähigkeit, ist es ratsam, dass an dieser Stelle die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt, im Falle des Nichtvorliegens der Unterlagen gemäß § 6 ArbSchG interveniert und die arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention als Bestandteil des Eingliederungsmanagements einfordert.
Die betroffene Person sollte sich zudem einen schriftlichen Rat von den o.a. Stellen einholen, ob sie die Zustimmung zum Eingliederungsmanagement von dem Vorhandensein der Unterlagen gemäß § 6 ArbSchG zur arbeitsschutzgesetzlichen Mobbingprävention abhängig machen kann.
Hinweis:
Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen den aktuellen arbeitswissenschaftlichen Stand zur Mobbingprävention berücksichtigen - § 4 Ziffer 3 ArbSchG.
Bei allen Fragen zur Eingliederung gemäß § 84 (2) SGB IX können auch die
"Fachdienste Arbeit"
Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung
Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten der Bundesländer
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
einbezogen werden.
Wichtige Internetadressen
Zeitschrift "ZB - Behinderte Menschen im Beruf"
Internetportal der Fachmesse für Menschen mit Behinderung
Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Mobbing/ArbSch/SGBIX (last modified 2008-11-04 07:00:04)