Musterschreiben
MusterAnordnung-Arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention
Im Rahmen der Arbeitsschutzaufsicht gemäß § 21 (1) i.V.m. § 22 (2) ArbSchG kann es geboten sein (s. Seite 18 der Upload new attachment "LASI_LV34.pdf"), eine Ordnungsverfügung (OV) gegenüber dem Arbeitgeber eines "Mobbingbetriebes" zu erlassen.
Hierzu kann es vorteilhaft sein, ein entsprechendes Muster vorzuhalten.
MusterAnordnung arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention:
Musterschreiben - Innerbetriebliche Beschwerde
Musterschreiben - Überwachung des ArbSchG - Schwerpunkt "Arbeitsschutz in den Schulen"
Dieses Schreiben beinhaltet die grundsätzlichen Überwachungsinhalte und geht darüber hinaus auf die Problematik in den Schulen ein.
Aufsichtsschreiben Schulen |
|
1. Musterschreiben - Beschwerde gemäß § 17 (2) ArbSchG
§ 17 (2) des Arbeitsschutzgesetzes sagt: Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Also, wenn der Arbeitgeber sich - trotz Beschwerde - weigert , im Rahmen seiner Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz - Maßnahmen des Arbeitsschutzes (vgl. § 2 ArbSchG) hinsichtlich einer wirksamen Prävention vor Mobbing zu treffen, gibt es die Möglichkeit sich an die nach Landesrecht für das Arbeitsschutzgesetz zuständige Überwachungsbehörde zu wenden. In der Regel sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Landesämter für Arbeitsschutz. Denn diese haben gemäß Artikel 4 der obigen Richtlinie /EWG in Verbindung mit dem § 21 Arbeitsschutzgesetz für eine angemessene Überwachung (Beratung, Vollzug und Kontrolle) zu sorgen.
2. Musterschreiben - Beschwerde gemäß § 17 (2) ArbSchG - bei Untätigkeit der ASV
Upload new attachment "MusterASV2.doc".
Mobbing/ArbSchG/Musterschreiben (last modified 2008-11-04 07:00:07)