BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.3.2003, 8 AZN 27/03
Nichtzulassungsbeschwerde - Substantiierung von Mobbingvorwürfen
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2002 - 16 Sa 938/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 30.123,49 Euro.
Gründe 1
A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch "Mobbing" Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten hat. Die Klägerin macht geltend, die Geschäftsführerin der Beklagten habe durch despotisches und ehrkränkendes Führungsverhalten eine langanhaltende Depression bei ihr schuldhaft verursacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf Divergenz gestützten Beschwerde. 2
B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 3
I. Nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Beschwerde hat Erfolg, wenn das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dieser von einem in der divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dagegen rechtfertigt die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in dem Gesetz genannten Gerichts als solche die Zulassung der Revision nicht. 4
II. Diese Voraussetzungen für eine Divergenzbeschwerde, die ihre Ursache in der begrenzten Aufgabe eines Revisionsgerichts haben, die Rechtseinheit zu wahren und der Rechtsfortbildung zu dienen, sind vorliegend nicht erfüllt. 5
1. a) Die Klägerin behauptet, das Landesarbeitsgericht habe folgende abstrakte Rechtssätze aufgestellt: 6
"Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht bei Mobbing-Vorwürfen verpflichten den Arbeitnehmer nicht nur nach Art und Inhalt der einzelnen Vorfälle vorzutragen, sondern diese des weiteren unter genauer Datumsangabe wieder zu geben. Die Angabe von zwei nach genauem Datum konkretisierten Vorwürfen genüge nicht, um eine Mobbingsituation zu bejahen." 7
b) Damit sei das Landesarbeitsgericht von einem in einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - (LAGE BGB § 626 Nr. 133) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, der folgenden Inhalt habe: 8
"Da es aus rechtlicher Sicht beim Mobbing um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder der Ehre und/oder der Gesundheit geht und die in Betracht kommenden Rechtsfolgen das Vorliegen eines bestimmten medizinischen Befundes nicht in jedem Fall voraussetzen, ist jedenfalls für die juristische Sichtweise nicht unbedingt eine bestimmte Mindestlaufzeit oder wöchentliche Mindestfrequenz der Mobbinghandlungen erforderlich." 9
In den Entscheidungsgründen habe das Thüringer Landesarbeitsgericht zudem ausgeführt, 10
"daß es ausreichend ist, daß der Mobbingkomplex als solcher substantiiert dargelegt wird, ohne daß jede Äußerung des Arbeitgebers beziehungsweise des Mobbenden einem entsprechenden Datum, beziehungsweise einer entsprechenden Uhrzeit zugeordnet werden muß." 11
c) Die behaupteten Divergenzen liegen nicht vor. 12
Das Landesarbeitsgericht hat bereits die ihm unterstellten abstrakten Rechtssätze in der anzufechtenden Entscheidung gar nicht aufgestellt. So hat es nicht verlangt, daß die einzelnen Mobbing-Vorfälle stets unter genauer Datumsangabe wiederzugeben sind. Es hat lediglich im Einzelfall bemängelt, daß die Klägerin der Geschäftsführerin Beleidigungen und Kränkungen "in völlig allgemeiner Form, ohne Zeitangaben und ohne Schilderung konkreter Situationen" vorgeworfen habe, so daß "dieser unsubstantiierte Vortrag nicht erwiderungsfähig sei". Ebenso hat das Landesarbeitsgericht nicht fallübergreifend den Rechtssatz aufgestellt, zwei konkrete Vorwürfe genügten nicht, um eine Mobbingsituation zu bejahen. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich im konkreten Einzelfall entschieden, daß der eine Vorfall in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 30. November 2000 und die Äußerung der Geschäftsführerin Ende August 1999 nicht ausreichen. Durch diese einzelfallbezogenen Ausführungen hat das Landesarbeitsgericht weder zur "Mindestlaufzeit" noch zur "Mindestfrequenz" von Mobbinghandlungen eine fallübergreifende abstrakte Aussage getroffen. 13
2. Ebenso besteht keine Divergenz zur Auswirkung von ärztlichen Äußerungen auf den Substantiierungsumfang bei der Darlegung des Mobbingvorwurfs. 14
a) Die Beschwerde entnimmt der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz: 15
"Eine nähere Substantiierung, unter Angabe der jeweiligen Daten ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die behandelnden Ärzte von einer Mobbingsituation ausgehen. Den ärztlichen Äußerungen ist keine, für die Substantiierung heranzuziehende Aussagekraft darüber, was im Einzelnen geschehen ist, beizumessen." 16
b) Demgegenüber habe das Thüringer Landesarbeitsgericht den Rechtssatz aufgestellt: 17
"Unabhängig davon, ob es bei der gerichtlichen Prüfung um Kündigungs-, Abwehr- oder Schadenersatzansprüche geht, kann allerdings das Vorliegen eines 'mobbingtypischen' medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage haben: Wenn eine Konnexität zu den BEHAUPTETEN Mobbinghandlungen feststellbar ist, muß das Vorliegen eines solchen Befundes als ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptungen angesehen werden. Die jeweilige Ausprägung eines solchen Befundes kann ebenso wie eine 'mobbingtypische' Suizidreaktion des Opfers im Einzelfall darüber hinaus Rückschlüsse auf die Intensität zulassen, in welcher der Täter das Mobbing betrieben hat. Wenn eine Konnexität zu FESTSTEHENDEN Mobbinghandlungen vorliegt, dann besteht eine von der für diese Handlungen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu widerlegende tatsächliche Vermutung, daß diese Handlungen den Schaden verursacht haben, den die in dem medizinischen Befund attestierte Gesundheitsverletzung oder Suizidreaktion des Opfers zur Folge hat." 18
c) Die von der Beklagten behauptete Divergenz besteht nicht. Die angezogene Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts befaßt sich mit den Auswirkungen eines "mobbingtypischen" medizinischen Befundes auf die Beweislage, nicht jedoch auf den Umfang der Substantiierungspflicht bei der Darlegung des Mobbingvorwurfs.
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3. Auch zur Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - (LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2) besteht hinsichtlich der Substantiierung von Mobbing-Vorwürfen keine Divergenz. Wie bereits ausgeführt (vgl. B II 1 c), wird in der anzufechtenden Entscheidung nicht generell die genaue Datumsangabe der Mobbingvorwürfe verlangt, sondern eine Substantiierung, die auch die Schilderung der konkreten Situation mit ungefährer Zeitangabe genügen läßt.
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C. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.
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Hauck Dr. Wittek Laux
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Schömburg P. Knospe
Wesentlich erfreulicheres produziert die werbeagentur braunschweig. Nun auch mit neuem Gesicht. Logo etc.
Mobbing/Arbeitsrecht/Urteilssammlung Deutscher Arbeitsgerichte/BAG 8 AZN (last edited 2010-09-19 08:14:33 by DetlevLengsfeld)