http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__9.html
§9 (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
| /Arbeitslosigkeit /Berufskrankheit /Erwerbslosigkeit /Familie /Gesundheit /Gesundheitwesen /Krankheit /Opfer /SozialesUmfeld /Sozialhilfe /Wirtschaft |
Mobbing/Auswirkungen/Berufskrankheit (last modified 2008-11-04 07:00:03)