Arbeitsvertrag und das Direktionsrecht
Silvia Schied || Anke Widdecke || Direktionsrecht || nachhaltig gestört || Claus Hohmann || Henning Lüdtke
passend hierzu ist nicht nur die Stellungsnahme des Betriesrates zu ersten Kündigung wichtig, aber dich erhellend!
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Arbeitsverhältnis Detlev Lengsfeld, Am Fuchsberg 24, 383/73 Frellstedt
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Mitglied Herr Detlev Lengsfeld hat uns beauftragt in folgen Angelegenheit seine Interessen wahr zu nehmen.
Herr Lengsfeld ist seit 01.05.2000 als Systemadministrator in Ihrem Unternehmen tätig. Er war zunächst im Bereich Prozeß- und Technologie-Management in der Kostenstelle des Herrn Dr. Bruna eingesetzt. Es handelte sich um eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 7, wobei Herr Lengsfeld in der Stufe 3 = 3.786 eingruppiert ist.
Zum 01.07.2002 erfolgte eine Versetzung in die Kostenstelle 0388, Abteilungsleiter Herr Joachim Dettmann. Es handelte sich um die Tätigkeit Sachbearbeiter Gebäudeinformationssystem. Diese Tätigkeit ist lediglich der Entgeltgruppe 6 zugeordnet; es handelt sich um eine niederwertige Tätigkeit im Vergleich zu vorher ausgeübten Tätigkeit. Dennoch erklärte sich Herr Lengsfeld mit der Übernahme dieser Tätigkeit einverstanden, da ihm zum einen zugesichert wurde ihn weiterhin nach der Entgeltgruppe 7 - Stufe 3 zu entlohnen und er zum anderen weiterhin in selbständiger und hochwertiger Arbeitsweise tätig sein konnte.
Zum 11.06.2003 erfolgte jedoch eine weitere Versetzung innerhalb der Kostenstelle auf eine andere Tätigkeit. Die Tätigkeit wird bezeichnet als "Technologie, Infrastruktur, Monetoring." Es handelt sich hierbei um eine telefonische Störungsannahme und Dokumentation der gemeldeten Störungen im System Tivoli. Die Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe 4. Gleichzeitig wurden die Arbeitszeiten geändert. Herr Lengsfeld ist nun im kontinuierlichen Schichtsystem an 365 Tagen im Jahr eingesetzt.
Diese Versetzung erfolgte zum einen ohne Zustimmung des Betriebsrates, zum anderen gegen den erklärten Willen des Herrn Lengsfeld. Diese Tätigkeit entspricht in keinster Weise seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.
Dort ist geregelt, dass er als "Systembetreuer im Bereich Prozeß- und IS-Management" eingesetzt wird. Der Arbeitsvertrag enthält eine weitere Regelung die es ermöglicht, ihm eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Tätigkeit zu übertragen. Um solch eine Tätigkeit handelt^ es sich.,.bej derjhmi zuletzt am 11.06.2003 zugewiesenen Tätigkeit njcht.
Es handelt sich hierbei vielmehr um eine weit unter seinen Qualifikationen und Fähigkeiten liegende Tätigkeit. Die Zuweisung einer soweit unter seinen Fähigkeiten liegenden Tätigkeit im ist Zusammenhang mit einer Vielzahl weiterer von seinen Vorgesetzten ausgehenden Maßnahmen zu sehen, die offensichtlich das Ziel haben, Herrn Lengsfeld die Tätigkeit in Ihrem Unternehmen zu erschweren und seine Tätigkeit möglichst unangenehm zu gestalten.
Insgesamt ist der Eindruck entstanden, dass hier eine Form des Mobbings,ausgehend von Vorgesetzten, vorliegt. Denn Herr Lengsfeld hat seine Tätigkeit in der Systemadministration stets korrekt und mit großem Engagement erledigt.
Da die zuletzt vorgenommene Versetzung rechtswidrig erfolgte, fordern wir Sie auf, Herrn Lengsfeld unverzüglich wieder entsprechend den arbeitsvertraglichen Bestimmungen, als Systembetreuer einzusetzen. Wir fordern Sie auf, Herrn Lengsfeld eine entsprechende Tätigkeit anzubieten. Sollte dies nicht bis zum 24. Februar 2004 erfolgt sein, so sind wir beauftragt, Klage einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen IG Metall Wolfsburg Silvia Schied
Anlage Vollmacht
-- DetlevLengsfeld 2007-02-01 22:40:51
Kategorie/Mobbing || Kategorie/Fall Lengsfeld
Tags: autostadt | volkswagen | gesundheitswesen | arbeitsrecht | maßregelungsverbot
Tags: fürsorgepflicht | obhutspflicht | kündigungsmobbing | direktionsrecht
Mobbing/Das Direktionsrecht aus Sicht der IGM (last modified 2008-11-04 07:00:05)