Weisungsrecht
Weisungsrecht || Treu und Glauben || fehlerhafte Arbeitsleistung
Wederum steht der für mich richtige Ansatz auf den Seiten von RA Buschmann aus Berlin. Es liest sich fast wie eine umgekehrte Handlungsanweisung! Womit ich eher sarkasitsch sein möchte und nicht den wirklichen Vorwurf erhebe Herr Buschmann gebe hier tatsächlich eine Anweisung!
Mobbing am Arbeitsplatz & Weisungsrecht des Arbeitgebers: Bei Mobbing übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht (Direktionsrecht) oft so aus, dass die Arbeitsumstände am Arbeitsplatz sich verschlechtern. Dem Arbeitnehmer wird oft auch eine fehlerhafte Arbeitsleistung vorgeworfen. Der Arbeitgeber hat allerdings bei Arbeitsanweisungen und der Gestaltung des Arbeitsplatzes rechtliche Grenzen zu beachten. Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt
.... Bei Mobbing am Arbeitsplatz lässt das Leistungsvermögen der vom Mobbing Betroffenen oft nach. Die Folge sind nicht selten Unsicherheit und fehlerhafte Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, die vom Arbeitgeber beanstandet werden.
Bei Mobbing ist oft entscheidend, wie der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausübt.
.... Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten (BAG Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93, BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Gestaltung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsaufgaben
Der Arbeitgeber muss deshalb bei der Gestaltung des Arbeitsumfelds und bei der Gestaltung der Art des Umgangs mit dem Arbeitnehmer auf das Wohl und die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Bedacht nehmen (vgl. BAG AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83).
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer insbesondere keine Arbeit in missbräuchlicher Weise zuweisen und so sein Weisungsrecht missbrauchen (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 108 V 2. Rn 57 m.w.N.).
Der Arbeitsplatz darf auch nicht so gestaltet sein, dass er die Entstehung einer Krankheit begünstigt (vgl. Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 108 V 2. Rn 40 m.w.N.). Der Arbeitgeber hat sogar Sorge zu tragen, dass eine gesundheitsschädliche Überanstrengung des Arbeitnehmers verhindert wird (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 108 V 2. Rn 40 m.w.N.). Er hat erst recht alle Maßnahmen zu unterlassen, die zur Erkrankung des Arbeitnehmers führen können (§ 618 BGB) oder sich gar als Körperverletzungshandlungen darstellen.
Verhindern von Schikanen und Diskriminierung
Dem Arbeitgeber obliegt deshalb auch die die Nebenpflicht, den Arbeitnehmer vor Diskriminierungen zu schützen. Er darf insbesondere keine Ehrverletzungen zulassen (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 108 V 2. Rn 57 m.w.N.).
Geht Mobbing vom Vorgesetzen oder dem Arbeitgeber aus, kommt es gelegentlich zu einem unangemessenen Umgang mit vertraulichen Personalinformationen um den Arbeitnehmer zusätzlich unter Druck zu setzen.
-- DetlevLengsfeld 2007-02-15 07:27:35
Tags: arbeitsrecht | weisungsrecht
Mobbing/Das Weisungsrecht und die Auffasssung der Personlabteilung der Autostadt im Widerspruch (last modified 2008-11-04 07:00:19)