Arbeitsvertrag und das Direktionsrecht
Silvia Schied || Anke Widdecke || Direktionsrecht || nachhaltig gestört Claus Hohmann || Henning Lüdtke
Lügen, Lügen, Lügen es war nie eine "vorübergehenden Tätigkeitsänderung" noch war ich als Leiter eingesetzt. Verarsche des Gerichtes
Ich hätte ja mal gerne (habe ich auch, wird aber nicht wiedergeben) zu dem gestörtem Arbeitsverhältnis einiges vorab gesagt
KOPIE Postfach 10 04 55 z. Hd. Frau Schied 38404 Wolfsburg Vorab per Fax: 05361/ 2002-39
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09. Februar 2004 Ihre Nachricht AW-AS Unsere Zeichen Personalmanagement Abteilung 05361/40 1546 Telefon 05361/40 1509 Telefax Autostadt.de E-Mail
23. Februar 2004
Arbeitsverhältnis Detlev Lengsfeld, Am Fuchsberg 24, 38373 Frellstedt
Sehr geehrte Frau Schied, gern bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 09. Februar 2004. Hierin führen Sie Umstände hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses Ihres Mitgliedes Herrn Detlev Lengsfeld auf.
Richtig ist, dass Herr Lengsfeld seit dem 01.05.2000 als Systembetreuer in der Autostadt beschäftigt ist. Im Rahmen seiner Beschäftigung wurde er mit den von Ihnen aufgezeigten Tätigkeiten betraut. Letztmalig war er im Autostadt Control Center (ACC) beschäftigt. Diese Tätigkeitsänderung erfolgte im Rahmen von § 17 des Dienstleistungstarifvertrages, welcher die Formulierung des von Ihnen zitierten § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages von Herrn Lengsfeld ergänzt.
Im Rahmen der vorübergehenden Tätigkeitsänderung besteht die Möglichkeit, Mitarbeitern andere zumutbare Tätigkeiten zu übertragen. Die Herrn Lengsfeld im ACC übertragene Tätigkeit ist zumutbar. Nach Rücksprache mit dem entsprechenden Fachbereich möchten wir gern auf die Herrn Lengsfeld übertragene Aufgabe näher eingehen. Herr Lengsfeld war als stellvertretener Leiter des Teams Technologie, Infrastrukur, Monitoring / Energieoptimierung, innerhalb des ACC eingesetzt. Das ACC stellt das zentrale Steuerungszentrum der Autostadt dar. Richtig ist, dass Herrn Lengsfeid mit dem System Tivoli arbeitet. Hierbei handelt es sich jedoch entgegen Ihren Ausführungen nicht nur um eine Störungsannahme und Dokumentation. Aufgabe von Herrn Lengsfeld ist vielmehr die ganzheitliche Bedienung des Störmeldesystems für die gesamte Autostadt. Hierunter fällt die Störungsaufnahme und die Zuordnung des Störfalles an unterschiedliche Stellen, die den Fehler beheben. Die Zuordnung muss jeweils anhand der Qualität der Störung erfolgen und bedarf ein umfassendes qualifiziertes Fachwissen-, Nach der qualifizierten Weitergabe an den Störungsreport obliegt Herrn Lengsfeld ebenfalls die Weiterverfolgung. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Herrn Lengsfeld die Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit der Autostadt obliegt. Eine Zumutbarkeit dieser Aufgabe ist daher gegeben. Auch die von Ihnen angesprochene Zuordnung der Tätigkeit in die EntgeltgruppeM widerspricht der Zumutbarkeit nicht. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 17.3.1. des Dienstleistungstarifvertrages, der explizit auch die Möglichkeit der Übertragung von geringerwertigen Tätigkeiten zulässt. Auch auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene liegt keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Übertragung der Tätigkeiten \ior. Voraussetzung für eine Versetzung ist hier die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Herr Lengsfeld ist weiterhin innerhalb seiner Kostenstelle tätig.
Gleichzeitig möchten wir Ihnen mitteilen, das wir zeitgleich zu Ihrem Schreiben die Anhörung des Betriebsrats der Autostadt zu einer krankheitsbedingten Kündigung eingeleitet haben. Das Anhörungsverfahren wurde lediglich durch einen Antrag des Herrn Lengsfeld auf Feststellung der Schwerbehinderung unterbrochen. Auf die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung wird derzeit verzichtet.
Wir sehen das Arbeitsverhältnis mit Herrn Lengsfeld jedoch als nachhaltig gestört an, so dass wir beabsichtigen eine Beendigung herbei zu führen. . Nach bisherigem Kenntnisstand ist Herr Lengsfeld noch bis zum 27. Februar 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Wir beabsichtigen Ihn nach seiner Gesundung zunächst weiterhin entsprechend § 17 des Dienstleistungstarifvertrages mit den bisherigen Tätigkeiten zu betrauen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freudlichen Grüßen Henning Lüdtke i.A. Anke Widdecke
Kopie: Herrn Hohmann, Prozess- und Technologie - Management
-- DetlevLengsfeld 2007-02-01 20:34:21
Kategorie/Mobbing || Kategorie/Fall Lengsfeld
Tags: autostadt | volkswagen | gesundheitswesen | arbeitsrecht | maßregelungsverbot
Tags: fürsorgepflicht | obhutspflicht | kündigungsmobbing | direktionsrecht
Mobbing/Die Lüge im Direktionsrecht (last edited 2009-12-12 09:26:43 by DetlevLengsfeld)