Mobbing: Fristlose Kündigung unwirksam
Kiel - Wurde ein auf die Bekämpfung von Mobbing spezialisierter Mitarbeiter des Landesamts für Gesundheit und Arbeitssicherheit (LGA) selbst zum Mobbing-Opfer? Gestern erklärte die 4. Kammer des Kieler Arbeitsgerichts die fristlose Kündigung für unwirksam, mit der sich die Behörde zum 30. Juni 2003 von dem 46-jährigen Sicherheitsingenieur Jörg H. trennen wollte.
Dem Gericht reichte die Begründung des Sozialministeriums für die sofortige Beendigung des seit Januar 1996 bestehenden Angestelltenverhältnisses nicht aus: Der in Sachen Mobbing übermäßig engagierte Mitarbeiter, so der Vorwurf des Arbeitgebers, habe entgegen einer Dienstanweisung, die ihm den Schriftverkehr nach außen ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten untersagte, ein nicht autorisiertes Fax an die Landwirtschaftskammer geschickt, um Auskünfte über einen Ausbildungsbetrieb einzuholen.
Während der Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin Birgit Becker den Prozessgegnern - auf der Arbeitgeberseite saß LGA-Direktor Friedhelm Engler - vergeblich einen Vergleich vorgeschlagen: eine fristgemäße Kündigung zum Jahresende mit Abfindung von mindestens sechs Monatsgehältern - rund 20 000 Euro. Engler signalisierte Zustimmung. Jörg H., Vater von zwei Kindern, schüttelte den Kopf: "Ich brauche das Arbeitsverhältnis."
Hintergrund des Konflikts: Mit seinen Maßnahmen gegen Mobbing war Jörg H. wiederholt bei seinen Vorgesetzten angeeckt. Er entwickelte zu viel Eigeninitiative, kursierte in den Medien schon als "Mobbing-Beauftragter" der Landesregierung. LGA-Direktor Engler berichtet von sechs Aktenordnern' voller Beschwerden von Geschäftsführern verschiedener Betriebe und Einrichtungen über die resolute Vorgehensweise von Jörg H.. Eben dies spricht für die Prozessbeobachter von der Bundesarbeitsgemeinschaft gegen Mobbing (BAM) für die Qualität und Notwendigkeit seiner Arbeit.
Jörg H. verschickte (s.u.) "eigenmächtig" Rundschreiben
Im Herbst 2002 verschickte Jörg H. eigenmächtig ein Rundschreiben an Schleswig-Holsteins Schulen, in dem er über psychosoziale Belastungen und ihre Folgen, kranke Lehrer, Unterrichtsausfall, Leistungsabfall - informierte. Die Aktion soll ihm ausdrücklich untersagt worden sein. Jörg H. erhielt eine Abmahnung und die Weisung, jedes nach außen gerichtete Schriftstück zur Kontrolle vorzulegen. Trotzdem stellte er ohne Rücksprache besagte Fax-Anfrage an die Landwirtschaftskammer, nachdem sich eine Auszubildende über Mobbing beschwert hatte. Jörg H. beruft sich auf einen "Gewissenskonflikt". Seine Vorgesetzten seien an diesem Tag nicht im Dienst gewesen. Einen weiteren Vergleichsvorschlag des Gerichts, das Landesamt möge H. nach Itzehoe versetzen und mehr auf technische Aspekte des Arbeitsschutzes ansetzen, wies der Betroffene vehement ab: Das Angebot entspricht offenbar genau seiner Auffassung vom "Wegmobben" eines Mitarbeiters, der lästig wird, weil er seine Aufgabe ernst nimmt.
Mit der nun zu erwartenden Kündigung zum Jahresende dürfte das Landesamt mehr Erfolg haben: Die Vorsitzende betonte, nach beharrlichen Verstößen gegen Dienstanweisungen sei diese möglicherweise schon durch eine Bagatelle wie eine Unpünklichkeit oder verbotene Zigarette gerechtfertigt. gey
Richtigstellung zu der falschen Annahme des Gerichtsreporters der Kieler Nachrichten:
" Im Herbst 2002 verschickte Jörg H. eigenmächtig ein Rundschreiben an Schleswig-Holsteins Schulen"....:
Die Verpflichtung zum Erstellen von Aufsichtsschreiben war in einer Dienstanweisung des dem Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit vorgesetzten Sozialministeriums arbeits- und dienstrechtlich verbindlich geregelt.
Es handelte sich keineswegs um eine - fälschlicherweise bezeichnete - Eigenmächtigkeit, sondern um die Umsetzung ministerieller Vorgaben.
Richtigstellung zu der Passage:
"Direktor Engler berichtet von sechs Aktenordnern voller Beschwerden von Geschäftsführern verschiedener Betriebe und Einrichtungen über die resolute Vorgehensweise von Jörg H."
Diese Aussage des Dr. Engler ist nichts weiter als eine Lüge bzw. Falschaussage vor einem Gericht, obwohl er zur Wahrheit verpflichtet ist.
Mit dieser Lüge hat der Direktor die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrieben.
Die sechs Aktenordner gibt es nicht; ich wurde hierzu nie gehört. Es ist eine bösartige Lüge vg. Person, dies um mir weiteren Schaden zuzufügen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass ausweislich der Urteile der Arbeitsgerichte Kiel der Direktor seiner Beweis- und Darlegungspflicht nicht nachkam.
Ferner wurde seitens der Gerichte ebenfalls ausweislich der Urteile keine Billigkeitskontrolle vorgenommen.
Vgl. hierzu "Schikanöse Weisungen" - Psychsoziale Gefährdung am Arbeitsplatz im Blickfeld der Gerichte für Arbeitssachen - nicht nur ! - bei "Mobbing" -LIT Verlag ISBN -8258-7390-0 .... dort Seite 58.
Mobbing/Firmen/LandSH/sjhensel/PresseStimmen (last edited 2009-10-10 14:43:18 by DetlevLengsfeld)
