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In der ersten Instanz da tuts nicht weh
http://www.mdr.ovs.de/13156.htm
Diller, Grote, Die Mobbingklage des Arbeitnehmers
übernimmt die 2. dann die IGM oder die Rechtschutz?
http://www.palm-bonn.de/mobb1.htm
Sind Sie schon einmal gemobbt worden?
Mobbing Antimobbing Bossing Kündigung
Das kann die Arbeit zur Plage machen und oft sieht es so aus, als könne man nur noch kündigen, um sich unerträglichen Nachstellungen und Schikanen zu entziehen.
Zum Mobbing grundlegend: LAG Thüringen - 5 Sa 403/00 - am 10.04.2001 ergangen (vgl. dazu unten ausführlich).
smmark6.gif (1525 Byte)Sollten Sie vor diesem letzten Schritt zurückscheuen und am Erhalt Ihres Arbeitsplatzes unter erträglichen Bedingungen interessiert sind, wenden Sie sich an unsere Kanzlei.
Wir streben an, ohne prozessualen Ärger eine einvernehmliche Lösung mit Arbeitgeber und ggf. anderen Mitarbeitern herzustellen.
Was ist "Mobbing" dem Wortsinn nach?
Der Begriff stammt aus dem angloamerikanischen Sprachraum: to mob = angreifen, anpöbeln, über jemanden herfallen. Der Begriff hat sich indes längst verselbständigt und ist juristisch von einiger Komplexität im Blick auf die von der Rechtsprechung "eingeschriebenen" Voraussetzungen potenzieller Ansprüche.
Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs.1 Nr. 1 und 2 BetrVG, das Mobbing zu bekämpfen. Für die Opfer sollte der Betriebsrat eine Vertrauensperson im BR benennen. Vorrangig sollte der Betriebsrat zwischen den Beteiligten vermitteln. Wenn sich der Konflikt so allerdings nicht beseitigen lässt, hat er auch die Pflicht, auf den Arbeitgeber einwirken. In schwerwiegenden Fällen kann er sogar die Kündigung der Täter beantragen und unter Umständen gerichtlich gemäß § 104 BetrVG erzwingen.
Das Mobbing-Opfer ist jedenfalls gut beraten, eine Person des Vertrauens zu firmeninternen Auseinandersetzungen herbeizuziehen, um nicht allein aus der eigenen Betroffenheit heraus Entscheidungen zu treffen.
Der "soziale Bestandsschutz" eines Arbeitsverhältnisses beginnt grundsätzlich erst nach dem Ende der Probezeit. Vorher darf ein Arbeitgeber auch dann kündigen, wenn sich am Arbeitsplatz unerfreuliche Vorgänge wie etwa "Mobbing" ereignet haben (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 6 Ca 6976/99).
Schmerzensgeld und Mobbing
Immer häufiger befassen sich Arbeitsgerichte mit dem Problem "Mobbing" und haben auch mitunter sogar den Klägern Schmerzensgeld zugesprochen. Vgl. Arbeitsgericht Berlin v. 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01: Dem Arbeitnehmer kann aufgrund der erlittenen Mobbingsituation ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 847 BGB (vgl. jetzt § 253 BGB) zustehen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen Mobbing beanspruchen, wenn von ihm substantiiert dargelegt wird, dass eine Mobbingsituation vorgelegen hat und ihm auch der Nachweis zwischen der Pflichtwidrigkeit und der Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Persönlichkeitsverletzung gelingt.
Aber anders LAG Baden-Württemberg Urt. v. 05.03.2001 - 15 Sa 160/00:
1.
Nach § 253 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ein Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Im Vertragsrecht ist ein Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Haftung zwar für positive Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen. Da Fürsorgepflichten vertragliche Pflichten sind, ist aber ein Schmerzensgeldanspruch nicht gegeben.
2.
Eben so wenig kann wegen Mobbings ein Schmerzensgeldanspruch als Auflösungsschaden gemäß § 628 Abs. 2 BGB verlangt werden.
3.
Die den Arbeitgeber nach § 618 Abs. 1 BGB treffende Pflicht von Schutzmaßnahmen, bei deren Nichterfüllung er zum Schadensersatz verpflichtet ist, besteht im Bezug auf Räume Vorrichtungen und Gerätschaften, wobei § 618 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen auf Vorschriften aus dem Recht der unerlaubten Handlung jedoch gerade nicht auf § 847 BGB verweist.
4.
Ein Schmerzensgeldanspruch kommt nach § 847 BGB nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine unerlaubte Handlung begangen hat, indem er den Körper, die Gesundheit oder, was hier in Frage kommt, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt hat. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt die Zufügung eines körperlichen Schadens oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung voraus, wobei diese adäquat-kausal und unter Überschreitung des "erlaubten Risikos" erfolgt sein muss.
5.
Das Verhalten eines Vorgesetzten des Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber nach § 831 BGB nur dann zurechnen lassen, wenn er diesen unsorgfältig ausgewählt oder beaufsichtigt hat.
Vgl. auch die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Nürnberg (6 (3) Sa 154/01 - 9 Ca 11312/96 Nürnberg):
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schmerzensgeld und sonstigen Schadensausgleich wegen behaupteten Mobbings und über sonstige Schadensersatzansprüche.
Aus den Gründen: Mit Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass Ansprüche gegen die Beklagte aus den Grundsätzen der "positiven Vertragsverletzung" (§§ 280, 286, 325, 326 BGB entsprechend in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) nicht gegeben sind...Soweit der Kläger der Beklagten den Ausspruch der vier Abmahnungen vorwirft, kann die Kammer eine Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers hierdurch nicht erkennen... Ähnliches gilt für die ausgesprochene Kündigung...Zwar kann auch eine sozialwidrige Kündigung eine positive Vertragsverletzung darstellen. Auch dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Es genügt nicht, dass er eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten und sich zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt gehalten hat.
smcheckico.gif (1689 Byte)Weiterhin Urteil des LAG Schleswig-Holstein - 3 Sa 590/00
Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber nur dann einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings, wenn er konkret darlegen und beweisen kann, dass es sich bei dem Verhalten des Arbeitgebers um dauerhafte, systematische, degradierende oder beleidigende Handlungen handelt. Dadurch muss eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden sein. Arbeitsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahmen, die sich im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers bewegen, können keine Grundlage eines Schmerzensgeldanspruchs sein. Das Gleiche gilt auch für nur einzelne rechtswidrige Handlungen des Arbeitgebers.
smcheckico.gif (1689 Byte)Interessant: ArbG Dresden, Urt. v. 09.07.2003 - 5 Ca 5954/02
Ein Arbeitgeber, der nichts gegen Mobbing unternimmt, kann sich allein durch das Unterlassen schadensersatzpflichtig machen. Fall: Die Klägerin arbeitete von Oktober 1999 bis Februar 2001 in einer Behörde. Während dieser Zeit war sie laut Zeugenaussagen ständigen Schikanen, Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Sie war nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Nach einem längeren Klinikaufenthalt war sie immer noch in psychotherapeutischer Behandlung und auf Medikamente angewiesen. Zudem sei Ihre berufliche Karriere ruiniert. Das beklagte Bundesland muss für Mobbing im öffentlichen Dienst Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen, weil es als Arbeitgeber nichts gegen das Mobbing unternommen hat.
Besonders interessant sind die Ausführungen zu den Rechtsfolgen des Mobbing:
Dem Mobbing-Opfer kann wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts als auch wegen Gesundheitsschäden ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Mobbing-Täter und den Arbeitgeber und zustehen (§ 823 I BGB, § 847 I BGB a.F.). Mit dem Schmerzensgeld soll das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, der Umfang und die Schwere der physischen und psychischen Störungen, die Heftigkeit des Leidens und der Schmerzen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Familie berücksichtigt werden. Hierbei kann ins Gewicht fallen, wenn es sich nicht um eine einmalige kurzzeitige Erkrankung handelt, deren Behandlung in absehbarer Zeit zu einem messbaren Erfolg führen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, wenn Wiederholungen der Therapien weitere physische und psychische Kraftanstrengungen erfordern. Ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro kann als Mindestbetrag gerechtfertigt sein.
Weiterhin kann dem Mobbing-Opfer bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegen den Mobber und den Arbeitgeber ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zustehen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts folgt aus einer dem Schutzauftrag der Artikel 1 und 2 GG entsprechenden Anwendung des § 823 I BGB. § 253 II BGB n. F. weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der widerrechtlichen Einschränkung von Persönlichkeitsrechten auch Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, nach billigem Ermessen in Geld zu entschädigen ist. Ein solcher Anspruch ist deshalb zu gewähren, weil bei Fehlen einer entsprechenden Sanktion der Rechtsschutz wegen Verletzung der Persönlichkeit ins Leere laufen würde. Eine Entschädigung von 25.000 Euro kann gerechtfertigt sein.
Mobbing Schadensersatz SchmerzensgeldAnsprüche können nach den §§ 280 und 823 BGB gegenüber dem Täter auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz, Schmerzensgeld bestehen. Als Folge können dem Arbeitnehmer Gehaltsausfälle in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttogehalt und gezahltem Krankengeld zu ersetzen sein. Dabei sind aber die jeweiligen Voraussetzungen genau zu prüfen. Neben diesen Ansprüchen gegen den "unmittelbaren Bösewicht" können sich Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß §§ 278, 831 BGB wegen der Duldung des Mobbing und Verletzung der Pflicht, solche Praktiken zu verhindern, ergeben. Es sollte aber klar sein, dass die Rechtsprechung durchaus nicht eindeutig ist und daher Prozessergebnisse nicht nur von genauer Darlegung abhängig sind, sondern auch von "Beurteilungsspielräumen" der Gerichte.
Mobbing/GegenWehr/SchadensErsatzklage (last modified 2008-11-04 07:00:03)