http://www.rechtsanwalt.com/de_DE/text/allgemein/13803/
Frank Linzer - Rechtsschutz für Mobbingopfer weiter verstärkt In zwei scheinbar kleinen Nebensätzen hat das Landesarbeitsgericht Thüringen in seinem Urteil 5 Sa 63/04 vom 28.06.2005 eine große Erleichterung für Mobbingopfer geschaffen. Zur Verdeutlichung: wenn Mobbingopfer gegen Mobbing klagen wollen, so müssen sie wie jedermann, der einen Anspruch geltend machen will, die Anspruchsgrundlagen beweisen. Diese sind: 1. den objektiven Tatbestand (also die einzelnen Mobbinghandlungen), 2. das Verschulden (den Vorsatz, die Absicht) des Täters, 3. den bei Ihnen eingetretenen Schaden (z.B. gesundheitliche, auch psychische Schäden) 4. und die Ursächlichkeit der Tathandlung für den Schaden. Probleme ergaben sich in der Vergangenheit, wenn der Täter sich mit folgendem Argument verteidigte: "Ich konnte ja nicht ahnen, daß mein Verhalten solche Folgen haben könnte. Das habe ich nie gewollt."In diesen Fällen habe ich schon manchen Richter sagen hören, daß die Beweislast für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität beim Kläger liegt, er also letztlich auch beweisen sollte, daß der Täter um die Folgen wußte, die seine Schikanen beim Opfer auslösten. Dieser Beweis war schwierig, wenn nicht unmöglich. Mit dem gleichen Argument haben auch schon Rechtschutzversicherer versucht, die Kostendeckungszusage zu verweigern - weil angeblich keine Erfolgsaussichten bestünden. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts unter ihrem Vorsitzenden und stellvertretenden Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Herrn Dr. Peter Wickler schreibt nun unter Ziffer 6. der Leitsätze des Urteils vom 28.06.2005: "Die für die Feststellung von Mobbing erforderlichen persönlichkeitsfeindlichen Angriffshandlungen können nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz erstreckt sich dann regelmäßig auf die von der Rechtsordnung nicht gedeckte Herbeiführung der psychischen Zermürbung und sozialen Entwürdigung (psychosoziale Destabilisierung) des Mobbingopfers oder die Verwirklichung eines auf diesem Wege mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Herausdrängen aus beruflichen Positionen oder dem Beschäftigungsverhältnis. Prinzipiell ist jedoch ausreichend, dass die vorsätzlichen Persönlichkeitsangriffe zur Herbeiführung einer psychosozialen Destabilisierung des Mobbingopfers oder durch diese Destabilisierung vermittelten weitergehenden, mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Zielsetzungen förderlich sind. Eine solche Förderlichkeit besteht, bei einer entsprechenden Eignung der Mobbingangriffe und erst recht bei einem entsprechenden Erfolgseintritt." Als eine juristische Feinheit scheint die Frage, wie das Wörtchen "regelmäßig" zu verstehen sein soll. Handelt es sich um eine Beweislastumkehr durch richterliche Rechtsfortbildung oder wollte die Kammer - zunächst - die Annahme eines Beweis des ersten Anscheins (prima-facie Beweis) erleichtern? Noch deutlicher wird die Kammer in Ziffer 8. der Leitsätze: "Ist ein mobbingbegründender Sachverhalt vorgetragen, dann obliegt der Gegenpartei der Vortrag und ggfs. der Beweis von Tatsachen, die das Fehlen einer Täter-Opfer-Beziehung begründen." In der Praxis bedeutet dies eine enorme Erleichterung für das Mobbingopfer. Ab jetzt gilt: Wer mobbt, dessen Vorsatz ist regelmäßig nicht nur auf die Handlung selbst, sondern auch auf psychosoziale Destablisierung gerichtet. Der Täter, der das bestreiten will, muß nun selbst beweisen, daß er die Schädigung des Opfers nicht beabsichtigt oder nicht billigend in Kauf genommen hat. Da werden es Mobber künftig schwer haben. Ein Dank nach Thüringen.
http://www.landesarbeitsgericht.thueringen.de/urteile/5%20Sa%2063_04.htm&suchtext=Mobbing
Gericht: LAG Thüringen 5. Kammer
Aktenzeichen: 5 Sa 63/04
Datum der Entscheidung: 28.06.2005
Datum der Veröffentlichung im Internet: 04.08.2005
Vorinstanz/Aktenzeichen: 6 Ca 192/03, ArbG Erfurt
Entscheidungsstichwort:
o Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz
o Als Bestandteil systematischer Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Mobbing) erfolgte Abmahnung und Kündigung einer ihrem Vorgesetzten und dem Geschäftsführer unliebsam gewordenen Mitarbeiterin einer in kirchlicher Trägerschaft stehenden Behinderteneinrichtung
o Zum Prüfungsablauf einer mobbingbedingten Persönlichkeitsrechtsverletzung
http://www.landesarbeitsgericht.thueringen.de/urteile/U5_102.htm&suchtext=Mobbing
Gericht: LAG Thüringen 5. Kammer Aktenzeichen: 5 Sa 102/2000 Datum der Entscheidung: 15.02.2001 Datum der Veröffentlichung im Internet: 26.07.2001 Vorinstanz/Aktenzeichen: ArbG Eisenach Außenkammer Mühlhausen 4 Ca 1037/98 Entscheidungsrelevante Vorschriften: Art. 1 und 2, 20 Abs. 3 GG; §§ 242, 626 BGB; § 286 Abs. 1 ZPO Entscheidungsstichwort: Rechtschutz gegen Mobbing Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Arbeitnehmern Mobbing als Grund zur außerordentlichen Kündigung.
http://www.landesarbeitsgericht.thueringen.de/urteile/U1_57803.htm&suchtext=Mobbing
Gericht: LAG Thüringen 1. Kammer Aktenzeichen: 1 Sa 578/03 Datum der Entscheidung: 10.03.2005 Datum der Veröffentlichung im Internet: Vorinstanz/Aktenzeichen: 3 Ca 659/03, ArbG Nordhausen Entscheidungsrelevante Vorschriften: § 612 a BGB, § 12 Abs. 1 BAT-O Entscheidungsstichwort: Versetzung als Maßregelung
http://www.landesarbeitsgericht.thueringen.de/urteile/U1_14801.htm&suchtext=Mobbing Gericht: LAG Thüringen 1. Kammer
Aktenzeichen: 1 Sa 148/01
Datum der Entscheidung: 10.06.2004
Datum der Veröffentlichung im Internet: 16.07.2004
Vorinstanz/Aktenzeichen: 4 Ca 1775/00 ArbG Erfurt
Entscheidungsrelevante Vorschriften:
Entscheidungsstichwort: Schadensersatzansprüche bei Mobbing
http://www.landesarbeitsgericht.thueringen.de/urteile/U5_40300.htm&suchtext=Mobbing
http://www.landesarbeitsgericht.thueringen.de/urteile/U5_40300.htm&suchtext=Mobbing
Gericht: LAG Thüringen 5. Kammer
Aktenzeichen: 5 Sa 403/00
Datum der Entscheidung: 10.04.2001
Datum der Veröffentlichung im Internet: 24.04.2001
Vorinstanz/Aktenzeichen: 2 Ga 8/2000, ArbG Gera
RBEITSRECHT | LEITSATZ Drucken DB vom 17.05.2002, Heft 20, Seite 1056-1056 Arbeitsvertragsrecht Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing: Keine selbstständige Anspruchsgrundlage Begriff des Mobbing: Systematische Diskriminierung und Ausgrenzung unterlegener Person(en) BGB § 847 1. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des "Mobbings" erfüllen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den Anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen. 2. Der Begriff des Mobbings stellt für sich gesehen nicht eine Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr handelt es sich bei "Mobbing" um ein soziales Phänomen, das es schon immer in der Arbeitswelt gegeben hat, das aber in den letzten Jahren vermehrt in den Blick der Allgemeinheit getreten ist. 3. Der Begriff des Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 23; s. auch zur Definition: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. 8. 2001 - 6 Sa 415/01, NZA-RR 2001 S. 121, 122). Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lassen. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.3.2002 - 3 Sa 1/02; n. rkr.; Az beim BAG: - 3 AZR 98/02)
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ARBEITSRECHT | AUFSATZ Drucken DB vom 01.03.2002, Heft 9, Seite 477-484 Wertorientierungen in Unternehmen und gerichtlicher Mobbingschutz Vizepräsident des LAG Thüringen Dr. Peter Wickler, Erfurt Mobbingfälle rücken zunehmend in den arbeitsrechtlichen Blickpunkt. Es stellt sich die Frage, welchen humanitären Wertorientierungen die Arbeitswelt mit welchen Folgerungen verpflichtet ist. Ein spezielles Anti-Mobbing-Gesetz ist nicht vorhanden. Die Rechtsprechung ist gefordert. Der Beitrag greift einige im Zusammenhang mit dem Thema Mobbing auf Unternehmen und Justiz zukommende Fragen auf und stellt die auf der Basis des geltenden Rechts in den Urteilen vom 15. 2. und 10. 4. 2001 entwickelte Mobbingschutzkonzeption des Thüringer Landesarbeitsgerichts vor. Gliederung I. Einleitung II. Wertmaßstäbe des GG als Mindeststandard unternehmenseigener Wertorientierungen III. Mobbingschutz - eine verfassungsrechtliche Wertschutzaufgabe und ihre Anforderungen IV. Spezialfall der Persönlichkeitsrechtsverletzung V. Gerichtliche Feststellung von Mobbing VI. Schutzpflichtkonforme Darlegungslast und Beweisführung im Mobbingschutzprozess VII. Schutzpflichtkonforme Arbeitgeberhaftung - Organisationsverschulden bei Mobbing VIII. Schutzpflichtkonforme Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes IX. Schutzpflichtkonforme Voraussetzungen zur Kündigung des Mobbers X. Zusammenfassung - Ausblick I. Einleitung Wir registrieren in letzter Zeit eine Zunahme von Verhaltensweisen in der Arbeitswelt, die gekennzeichnet sind durch Ignoranz rechtsstaatlicher und bislang gültiger gesellschaftlicher Wertmaßstäbe im gegenseitigen Umgang. Die Rede ist von systematischen, die Menschenwürde missachtenden Angriffen auf die psychische Stabilität von Erwerbstätigen in ihrem Beschäftigungsverhältnis. Mobbingfälle rücken zunehmend in den arbeitsrechtlichen Blickpunkt. Es stellt sich die Frage, welchen humanitären Wertorientierungen die Arbeitswelt mit welchen Folgerungen verpflichtet ist. Ein spezielles Anti-Mobbing-Gesetz ist nicht vorhanden. Die Rechtsprechung ist gefordert. Im vergangenen Jahr haben in 3 Fällen deutsche Landesarbeitsgerichte erstmals zugunsten der Mobbingopfer geurteilt. In einem weiteren Fall wurde zum ersten Mal die fristlose Kündigung eines Mobbers bestätigt. Der Beitrag greift einige im Zusammenhang mit dem Thema Mobbing auf Unternehmen und Justiz zukommende Fragen auf und stellt die auf der Basis des geltenden Rechts in den Urteilen vom 15. 2. und 10. 4. 2001 entwickelte Mobbingschutzkonzeption des Thüringer LAG vor.
DB vom 17.05.2002, Heft 20, Seite 1056-1056 Arbeitsvertragsrecht Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing: Keine selbstständige Anspruchsgrundlage Begriff des Mobbing: Systematische Diskriminierung und Ausgrenzung unterlegener Person(en) BGB § 847 1. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des "Mobbings" erfüllen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den Anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen. 2. Der Begriff des Mobbings stellt für sich gesehen nicht eine Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr handelt es sich bei "Mobbing" um ein soziales Phänomen, das es schon immer in der Arbeitswelt gegeben hat, das aber in den letzten Jahren vermehrt in den Blick der Allgemeinheit getreten ist. 3. Der Begriff des Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 23; s. auch zur Definition: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. 8. 2001 - 6 Sa 415/01, NZA-RR 2001 S. 121, 122). Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lassen. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.3.2002 - 3 Sa 1/02; n. rkr.; Az beim BAG: - 3 AZR 98/02)
DB vom 06.03.1998, Heft 10, Seite 523-523 Schadensersatz wegen steuerlicher Benachteiligung nach gewonnenem Kündigungsprozeß Kein Anspruch bei begründetem Vertrauen des Arbeitgebers auf die Wirksamkeit der Kündigung BGB §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 285, 286 Abs. 1; EStG § 38a Stellt sich nachträglich die Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung heraus, haftet der Arbeitgeber nur dann nicht gemäß § 286 Abs. 1 i.V. mit §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 285 BGB für für einen dem Arbeitnehmer aufgrund des Jahressteuerprinzip (§ 38a EStG) wegen der Zahlung der während des Annahmeverzugs fällig gewordenen Vergütungsansprüche in einem späteren Jahr entstehenden Steuerprogressionsschaden, wenn der Arbeitgeber nach objektivem Maßstab mit guten Gründen auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Da es dem Schuldner grundsätzlich nicht gestattet ist, das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuzuschieben, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers nicht an (entgegen LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.1996 - 7 Sa 229/96, DB 1997 S. 1038 (L)). (ArbG HanauUrteil22.12.1997 - 3/2 Ca 786/95; nicht rkr.; Az. beim LAG Frankfurt/M.: Sa 356/38)
DB vom 23.11.1990, Heft 47, Seite 2380-2380 Streitwertberechnung bei Schadensersatz wegen künftig entgehender Gehaltsbezüge - (Hier: wegen Hinausdrängens aus unkündbarem Arbeitsverhältnis) § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG Von wiederkehrenden Leistungen i.S. des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG muß auch dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer Schadensersatz wegen künftig entgehender Gehaltsbezüge fordert und die infrage kommenden Beträge aus einem in der Zukunft liegenden 10-Jahreszeitraum in einer Summe auf einmal einklagt (hier: 632 445,54 DM). Der Streitwert eines solchen Leistungsantrags ist auf den Betrag des dreijährigen Bezugs (hier: 201 486,96 DM) zu begrenzen. (LAG HammBeschl.27.9.1990 - 8 Ta 222/90 / 8 Ta 223/90 / 8 Ta 224/90)
http://fachanwalt-arbeitsrecht.de/urteil-mobbing3.htm
Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung Urteil vom 16.08.2001, Aktenzeichen: 6 Sa 415/01 Der Kläger, der bis zur Fusion der Raiffeisenbank G. mit der Volksbank G. im Juli 1992 hauptamtliches Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank gewesen ist, bekleidet auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom April 1992 bei der Volksbank G. die Stellung eines Prokuristen. Er ist berechtigt, den Titel "Bankdirektor" zu führen. Der Beklagte ist der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und Vorstandsmitglied der Volksbank G. Nach mehreren Rechtsstreiten, in denen der Kläger Arbeitsanweisungen der Volksbank G. auf deren Vereinbarkeit ,mit seinem Arbeitsvertrag hat überprüfen lassen (wobei der Kläger jeweils auch in der Berufungsinstanz erfolgreich geblieben ist), fordert er mit seiner Klage, welche am 03.08.2000 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, Schadenersatz vom Beklagten. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld deshalb verurteilt, weil dieser nach der Fusion der Bank als jetziger Vorgesetzter fortgesetzt und in schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Arbeitsgericht mit DM 51.900,00 festgesetzt worden, wobei auf das Nettogehalt des Klägers und den Zeitraum der Verletzungshandlungen abgestellt worden ist. Der Beklagte hat beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und erreicht, daß das zuerkannte Schmerzensgeld auf DM 15.000,00 reduziert wurde. Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach, ebenso wie das Arbeitsgericht, eine mehrjährige Verhaltensweise des Beklagten erkannt, die aufgrund der Schwere der Vorwürfe, die dem Beklagen zu machen sind, einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers ausnahmsweise auch begründen können. Dabei liegt die Besonderheit des entschiedenen Falles darin, daß der Beklagte fast alle Maßnahmen, die er im Hinblick auf den Kläger ergriffen hat, durch Anordnungen schriftlich dokumentierte und auch deren Umsetzung leicht feststellbar waren. Die in derartigen Verfahren auftauchenden Probleme der Beweisbarbeit der Vorwürfe, die der "Gemobbte" sonst üblicherweise hat, waren für den Kläger nicht aufgetaucht. Das Berufungsgericht hat sich bei der Höhe des Schmerzensgeldes wegen etlicher Persönlichkeitsverletzungen nicht am Gehalt des "Gemobbten", sondern an der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei Herabwürdigungen und Körperverletzungen orientiert. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Mobbing/GegenWehr/SchadensErsatzklage/Inhalte (last modified 2008-11-04 07:00:03)