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Faustformel bei Abfindung, was bedeutet das?
Die Faustformel besagt, dass die Rechtsprechung bei der Frage, ob eine einvernehmliche Lösung in Form eines Abfindungsvegleiches gesucht werden soll, davon ausgeht, dass man ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindungsbetrag ansetzen sollte.
Letztlich ist dies aber nur eine grobe Richtschnur! Es gibt durchaus Fälle, wo jemand bereits nach einem Jahr Beschäftigung ein VIELFACHES an Abfindung erhält. Das stärkste Schwert in der Hand des Anwalts ist die Tatsache, dass das WEITERBESCHÄFTIGUNGSRISIKO beim Arbeitgeber liegt. Stellen die GERICHTE also nach einer langen Verfahrensdauer (z.B. 3 Jahre) fest, dass die Kündigung unwirksam ist, drohen dem Arbeitgeber erhebliche Nachzahlungen. (Forderungen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitsamt)
Meine persönliche Einschätzung: Je bessere Karten man bzgl. der ausgesprochenen Kündigung hat, desto mehr kann man fordern. Ich sage oftmals beim Gericht, dass ich die Faustformel gar nicht kenne! Hier müssen Sie auf die Erfahrungen Ihres Anwaltes hören.
Wenn beim Gericht erst einmal eine Zahl gefallen ist, neigen die Parteien dazu, daran festzuhalten, also ACHTUNG!
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5. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer unter dem Beendigungsdatum ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis, dass in seiner Leistungs- und Führungsbeurteilung der Note "gut" entspricht. Auf Wunsch erhält der Arbeitnehmer vorab ein Zwischenzeugnis.
Dies sind : Vermögensschäden aller Art. Verdienstausfälle bzw. bei Selbständigen auch Lohnkosten für eine Ersatzkraft Fahrtkosten Kosten für den Rechtsanwalt Weitere Vermögensschäden (zB Verlust des Arbeitsplatzes) Wenn die Insolvenz des Unternehmens durch die Strafverfolgungsmaßnahmen begründet sind, kann auch hierfür Ersatz eingefordert werden.
Für einen Hafttag erhältst Du eiine Haftentschädigung von 10,53 EUR.
Rechtsschutz-Versicherer muss auch bei einem Vergleich zahlen
Beitrag Nr. 76741 vom 27.09.2005
Endet ein Gerichtsverfahren, für das ein Rechtsschutz-Versicherer die Übernahme der Kosten zugesichert hat, mit einem Vergleich, so muss der Versicherer die entstandenen Kosten erstatten.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit Urteil vom 13. Januar 2005 (AZ: 3 U 109/04). Hintergrund war ein Rechtsstreit um ein Ferienhaus in Südfrankreich. Der Eigentümer wollte das Haus verkaufen und war mit den potenziellen Käufern in eine Auseinandersetzung über die getroffene Vereinbarung geraten. Sie waren nicht sicher, ob diese als voll gültiger Kaufvertrag oder lediglich als Vorvertrag zu werten sei. Der Eigentümer verklagte die Käufer auf knapp 1.100.000 EUR. Im Gegenzug sollte das Eigentum am Haus auf die Käufer übertragen werten. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage sowie hilfsweise eine eingeschränkte Verurteilung zu der angebotenen Zug-um-Zug-Abwicklung.
In Kenntnis dieser Sachlage sicherte der Rechtsschutz-Versicherer des Eigentümers die Kostenerstattung für den Prozess zu. Allerdings endete dieser mit einem Vergleich: Gegen eine Zahlung von 200.000 EUR wurden die Käufer aus ihren vertraglichen Pflichten entlassen, verloren damit aber zugleich alle Rechte auf das Ferienhaus. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Zahlung mit der Begründung, dass auf Grund des Vergleichs kein Rechtsschutzfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe. Zudem sei angesichts einer Zahlung von lediglich 200.000 EUR gegenüber den ursprünglich geforderten 1.100.000 EUR das gebotene Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nicht erfüllt.
Die Richter der OLG schlossen sich jedoch der Ansicht der Vorinstanz an. Der Vergleich sei in vollem Umfang von der betreffenden Rechtsschutzversicherung gedeckt. Die Kosten für den Anwalt in Höhe von rund 11.000 EUR müsse der Versicherer zahlen. Die im Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung stehe in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeit zur ursprünglichen Klageforderung. Darüber hinaus habe der Versicherer seine Zusage auf Kostendeckung in Kenntnis der angebotenen Zug-um-Zug-Abwicklung gegeben. Der Eigentümer habe zwar nur eine Summe von 200.000 EUR erhalten, im Gegenzug aber auch alle Eigentumsrechte am Ferienhaus behalten.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Ingo Köhler.
DB vom 14.11.2003, Heft 46, Seite 2500-2500 Verfahrensrecht Erledigungsklausel in einem Prozessvergleich: Erfassung von Klage- und Widerklageanträgen durch Verwendung einer Sammelbezeichnung Abgrenzung zwischen Streit um Erledigung eines vorangegangenen Rechtsstreits durch Prozessvergleich und Auslegung dieses Vergleichs - Auslegung eines auf gerichtlichen Vorschlag zustande gekommenen Vergleichs - Bedeutung der Klausel: "Damit ist der Rechtsstreit erledigt" - Berücksichtigung der Umstände, die zum Vergleich geführt haben einschließlich der bei Vergleichen im arbeitsgerichtlichen Verfahren üblichen Praxis BGB §§ 133, 157 1. Macht eine Partei geltend, ein von ihr geschlossener Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt, so muss sie dies grundsätzlich durch Fortsetzung des nach ihrer Auffassung nicht erledigten Rechtsstreits tun. 2. Sind dagegen die Parteien darüber einig, dass der Vergleich den Rechtsstreit erledigt hat und streiten sie nur über die Auslegungsfrage, welche materiellen Ansprüche der Vergleich erfasst, so ist dieser Streit in einem neuen Prozess auszutragen. 3. Der objektive Sinn des Wortlauts eines Prozessvergleichs ist für seine Auslegung dann von besonderer Bedeutung, wenn der Vergleich nicht von den Parteien ausgehandelt wurde, sondern auf der Annahme eines gerichtlichen Vorschlags beruht. 4. Vereinbaren die Parteien in einem Prozessvergleich als Schlussklausel, der Rechtsstreit sei erledigt, so sind davon in der Regel mindestens die bei dem Gericht rechtshängigen Anträge und die mit ihnen verfolgten Ansprüche erfasst. Dies gilt auch für eine anhängige Widerklage. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) (BAG-Urteil vom 16.1.2003 - 2 AZR 316/01)
Der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823, 847 BGB nicht in ausreichendem Umfang dargelegt. Hierfür müsste eine systematische und zielgerichtete Verletzung der Persönlichkeit des Klägers aus verwerflichen Motiven vorliegen. Im Streitfall fehlt es bereits an dem geforderten systematischen Handeln. Hiervon kann bei sieben Vorfällen, verteilt über acht Jahre keine Rede sein.
http://forum.mobbing-gegner.de/viewtopic.php?p=1070#1070 Was lernen wir daraus. Richtig machen!
Mobbing/GegenWehr/SchadensErsatzklage/MerkPunkte (last modified 2008-11-04 07:00:21)