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verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
Anfechtung eines Prozessvergleichs
Bundesarbeitsgerichts in demselben Verfahren auszutragen, und zwar unter Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz, in der der Vergleich geschlossen wurde (zuletzt BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 43/96 - AP BGB § 123 Nr. 45).
Der Streit um die Wirksamkeit eines angefochtenen Prozessvergleichs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in demselben Verfahren auszutragen, und zwar unter Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz, in der der Vergleich geschlossen wurde (zuletzt BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 43/96 - AP BGB § 123 Nr. 45). Die Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs setzt voraus, dass dieser materiell wirksam und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist. Dies ergibt sich aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs, der einerseits eine Prozesshandlung enthält, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten (allg. Meinung vgl. nur BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80 - AP ZPO § 794 Nr. 31; Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl. § 794 Rz 15). 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Prozessvergleich vom 24.08.2004 nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und allen wesentlichen Teilen der Begründung. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen: a) Der Kläger hat mit unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen die Auffassung vertreten, die Beklagte, der seine Schwerbehinderteneigenschaft bekannt gewesen sei, habe die Rechtspflicht getroffen, den Betriebsrat, das Gericht und ihn selbst
Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Hieraus folgt u.a., dass die an sich beweisbegünstigte Partei ein nur pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert bestreiten muss, wenn dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (sog. sekundäre Behauptungslast, vgl. Zöller-Greger, a.a.O. § 138 Rz 8b und vor § 284 Rz 34). Weitergehende Verpflichtungen folgen jedoch aus dem Prozessrecht nicht. Dieses kennt insbesondere keine allgemeine Auskunftspflicht über die gegnerischen Behauptungen hinaus. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151; BGH 17.10.1996 - IX ZR 293/95 - NJW 1997, 128; BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489, 491). Hieraus folgt, dass die Beklagte sich nicht zu einer etwaigen Schwerbehinderung des Klägers im Kündigungsschutzprozess äußern musste. Sie hätte sich zu einem etwaigen Sonderkündigungsschutz des Klägers nur dann Stellung nehmen müssen, falls der Kläger seine Schwerbehinderung in den Prozess eingeführt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
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Der Prozessvergleich nach § 106 VwGO hat eine „Doppelnatur", die zum einen in dem Wesen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 55 VwVfG (bzw. hier: § 54 SGB X), mit dem die materiell-rechtlichen Streitfragen durch Vereinbarung geregelt werden, zu sehen ist, zum anderen darin, dass der Vergleich Prozesshandlung ist, da mit ihm das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendet wird. Wegen seiner Doppelnatur kann der Prozessvergleich unter Bedingungen abgeschlossen werden, so auch wie vielfach üblich (hier allerdings nur zugunsten des Beklagten, nicht für die Klägerin) unter dem Vorbehalt des Widerrufs; das bedeutet, dass er zwar mit Abschluss wirksam wird, dass von ihm jedoch innerhalb einer bestimmten Frist noch zurückgetreten werden kann (so: Nds. OVG, Urteil vom 15. April 1992 - 7 L 188/92 -, OVGE 42, 463 = NJW 1992, 3253). Die Doppelnatur der zu einem Prozessvergleich führenden Erklärungen der Beteiligten bei einem Abschluss vor Gericht - wie hier - nach § 106 Satz 1 VwGO tritt nach außen hin nicht besonders hervor, da die Erklärungen vielmehr uno actu beide Naturen aufweisen, ohne dass die Beteiligten dieses besonders zu erklären hätten (Nds. OVG, ebenda).
- Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Prozessvergleich und seinen Wirkungen - insbesondere zur ‚Doppelnatur‘ - ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, NJW 1994, 2306):
„Mit der Frage, ob sich ein verwaltungsgerichtlicher Prozeßvergleich in einem Rechtsgeschäft ausschließlich prozessualer Art bzw. prozessualer und materiellrechtlicher Natur erschöpft oder aus zwei Rechtsgeschäften, nämlich einem außergerichtlichen Vergleichsvertrag und einer Prozeßerklärung, zusammensetzt, legt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf offen.
Richtig ist, daß diese Frage in der Literatur kontrovers behandelt wird. In der Rechtsprechung besteht in diesem Punkte indes Einigkeit zwischen den obersten Gerichten aller Gerichtszweige mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, die insoweit eine Sonderstellung einnimmt, weil die Finanzgerichtsordnung eine Prozeßbeendigung durch Vergleich nicht vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Vergangenheit der Ansicht, daß der Prozeßvergleich als bloß materiellrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem die Erledigung des Rechtsstreits nicht zum Inhalt, sondern lediglich zu den Folgewirkungen der Vereinbarung gehört, ebenso entgegengetreten wie der Auffassung, daß es sich um eine reine Prozeßhandlung ohne materiellrechtliche Bedeutung handelt. Es hat auch der These vom Doppeltatbestand eine Absage erteilt, die im Prozeßvergleich die Zusammenfassung eines prozessualen und eines materiellrechtlichen Vertrages in einem Akt sieht. Statt dessen hat es sich von Anfang an der Lehre von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs angeschlossen. Danach ist der Prozeßvergleich nach § 106 VwGO sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozeßrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten.
Das bedeutet aber nicht, daß er in eine Prozeßhandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten ist, die getrennt nebeneinanderstehen. Vielmehr bildet er eine Einheit, die sich darin äußert, daß zwischen dem prozessualen und dem materiellrechtlichen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozeßhandlung führt er zur Prozeß-, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 C 91.58 - BVerwGE 10, 110 und vom 28. März 1962 - BVerwG 5 C 100.61 - BVerwGE 14, 103 sowie Beschluß vom 4. November 1987 - BVerwG 1 B 112.87 - NJW 1988, 662). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, die es rechtfertigen könnten, von dieser gefestigten Spruchpraxis abzugehen. Anlaß hierzu besteht um so weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Judikatur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 10. März 1955 - II ZR 201/53 - BGHZ 16, 388, vom 15. April 1964 - I b ZR 201/62 - BGHZ 41, 310, vom 25. Januar 1980 - I ZR 60/78 - NJW 1980, 1753, und Beschluß vom 18. Januar 1984 - IV b ZR 53/83 - NJW 1984, 1465), des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAGE 3, 43, vom 9. Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAGE 4, 84 und vom 16. März 1961 - 5 AZR 536/59 - JZ 1961, 452) und des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 26. April 1963 - 2 RU 228/59 - BSGE 19, 112 und vom 17. Mai 1989 - 10 RKg 16/88 - DVBl 1990, 214) befindet. ... Zwangsläufige Folge der rechtlichen Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs ist, daß sich der prozessuale und materiellrechtliche Vertrag in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch unterschiedlich, beeinflussen. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, so verliert auch die Prozeßhandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, so geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozeßbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Kommt ein wirksamer Prozeßvergleich wegen eines Verfahrensmangels nicht zustande, so zieht das nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des materiellrechtlichen Vertrages nach sich. Denn auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. ..."
In den Vergleich können auch Ansprüche einbezogen werden, die nicht Prozessgegenstand gewesen sind; hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Beteiligten kommt es entscheidend auf den Inhalt des Vergleichs und nicht auf den Gegenstand der Klage an (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 1 zu § 106). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 106 letzter Halbsatz VwGO kann der Prozessvergleich wirksam nur geschlossen werden, wenn die Beteiligten über den Gegenstand der Klage, d.h. über den Streitgegenstand, verfügen können (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 106). Materiell-rechtlich kann sich der Vergleich auch auf Ansprüche beziehen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits selber sind (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 106); zudem können prozessual - wie hier - mehrere anhängige Verfahren mit erledigt werden (sogenannter „Gesamtvergleich", Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 106).
http://www.ra-kotz.de/prozessvergleich1.htm
Mobbing/GegenWehr/SchadensErsatzklage/ProzessVergleich (last modified 2008-11-04 07:00:06)