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Kosten des Vergleichs
ZPO §§ 91, 98 Die Übernahme der „Kosten des Rechtsstreites“ in einem Prozessvergleich schließt grundsätzlich auch die Kosten des Vergleiches mit ein. (Leitsatz des Gerichts) Oberlandesgericht Rostock, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 8. 12. 2004 – 8 W 145/04 Aus den Gründen: 1. Zu Recht hat der Rechtspfleger im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. 12. 2003 geltend gemachte Vergleichsgebühr festgesetzt. Entgegen der Meinung des Beklagten erfasst die Kostenverteilungsvereinbarung im gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 15. 12. 2003 festgestellten Vergleich auch die Kosten des Vergleiches, sodass der Beklagte die 10/10 Vergleichsgebühr ebenfalls zu erstatten hat. a) Mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG München , MDR 1997, 786; OLG Frankfurt a. M. AnwBl. 1983, 186; Hanseatisches OLG , JurBüro 1978, 1023; Herget in: Zöller , 23. Aufl., ZPO, § 104 Rdn. 21 Stichwort „Prozessvergleich“; Hartmann in: Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann , 61. Aufl. § 98 Rdn. 43; Thomas - Putzo , 22. Aufl., § 98 Rdn. 8; Wolst in: Musielak , ZPO, 4. Aufl., § 98 Rdn. 3) vertritt der Senat den Standpunkt, dass die Übernahme der „Kosten des Rechtsstreites“ in einem Prozessvergleich grundsätzlich auch die Kosten des Vergleiches selbst mit einschließt, denn der Vergleichsabschluss gehört ebenfalls zum Verfahren (vgl. OLG Rostock , Beschl. v. 8. 11. 2004 – Az.: 8 W 105/04). Die Kosten des Rechtsstreites sind die mit Rücksicht auf einen konkreten Rechtsstreit gemachten unmittelbar prozessbezogenen Aufwendungen; hierzu gehören auch die Kosten eines Vergleiches. b) Soweit § 98 ZPO die Kosten des Vergleiches den Kosten des Rechtsstreites gegenüberstellt, bedeutet dies nicht, dass die Kosten des Vergleiches nicht zu denen des Rechtsstreites gehören. Die Formulierung der Vorschrift ist darauf zurückzuführen, dass die Vermutung des Satzes 1 der Vorschrift nicht für die bereits rechtskräftig entschiedenen Kosten des Rechtsstreites gelten soll. Der Regelung ist dagegen nicht zu entnehmen, dass es sich um zwei getrennt zu sehende Kostenbereiche handelt, über die zwangsläufig jeweils gesondert zu entscheiden wäre. c) Zu einem anderen Ergebnis könnte man lediglich dann gelangen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergäbe, dass die Parteien trotz der Verwendung der Worte „Kosten des Rechtsstreites“ die getroffene Regelung nicht auf die Kosten des Vergleiches erstrecken wollten. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist eine Auslegung der Kostenabrede nur in sehr beschränktem Umfang möglich, beispielsweise wenn protokollierte Erklärungen der Parteien selbst, insbesondere in der Sitzungsniederschrift, vorliegen. Ansonsten muss eine Überprüfung der sachlich-rechtlichen Vorgänge in der Regel wegen der besonderen Gestaltung des Kostenfestsetzungsverfahren unterbleiben. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen. d) Gegen die Höhe der Festsetzung bestehen keine Bedenken und wurden im Rahmen der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. OLG-NL 10/2005
nwaltshonorar nach Vergleich nur für zuvor strittige Punkte LAG Rheinland-Pfalz – 9 Ta 208/04 Bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich erhält ein Anwalt nur Honorar für die zuvor strittigen Punkte. Nach dem Beschluss dürfen bei der Festsetzung des so genannten Streitwertes nur Sachfragen berücksichtigt werden, über die zuvor auch gestritten wurde. Ein Vergleich erfordere «ein gegenseitiges Nachgeben» der Streitbeteiligten. Dies sei aber logischerweise nur möglich, wenn zuvor über den Punkt Uneinigkeit bestanden habe. Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Anwalts zurück. Der Mann hatte einen Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzverfahren vertreten, das mit einem Vergleich endete. Als Streitwert setzte das Arbeitsgericht einen Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers fest. Dem Anwalt war dies zu wenig, da in dem Vergleich auch Regelungen über die Ausstellung eines «wohlwollenden Zeugnisses» getroffen wurden. Das LAG sah für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. dpa vom 4.5.2005
Mobbing/GegenWehr/SchadensErsatzklage/ProzessVergleich/KostenUebernahme (last modified 2008-11-04 07:00:20)