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EStG: Steuerfreiheit einer Abfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG nach fristloser Kündigung und anschließendem arbeitsgerichtlichen Vergleich
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4. 6. 2003, 1 K 1690/01
Eine gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses i. S. des § 3 Nr. 9 EStG und nicht bloß eine Bestätigung einer vorangegangenen Kündigung nach R 9 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LStR liegt auch dann vor, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erfolgt, sofern der Vergleich vom Regelungsinhalt der Kündigung abweicht. Ob eine Erweiterung des Regelungsgehaltes gegeben ist, ist anhand einer Gegenüberstellung des Gesamtregelungsgehaltes der Kündigung und des Vergleichs zu ermitteln.
Dem Kl. wurde wegen privater Telefonate am Arbeitsplatz gekündigt. Nach Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht haben sich der Kl. und sein Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung unter Auflösung des Arbeitsvertrags geeinigt. Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit ist, da das Arbeitsverhältnis durch gerichtlich protokollierten Vergleich beendet wurde und der Vergleich vom Regelungsgehalt der Kündigung abweicht. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG ist hingegen nicht zu gewähren, da die Kündigung durch ein Fehlverhalten des Kl. ausgelöst wurde. Die Revision wurde erst vom BFH zugelassen (Az. BFH: XI R 14/04).
Unbestimmter arbeitsgerichtlicher Vergleich als Titel kann mit der Vollstreckungsgegenklage nicht angegriffen werden
LAG Köln, Urteil vom 26.03.2004, Az. 4 Sa 1393/03
Der Einwand, ein arbeitsgerichtlicher Vergleich als Titel sei zu unbestimmt, ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft. Bei zu unbestimmtem und daher nicht vollstreckbarem Titel ist die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht mit materiellen Einwendungen zum Inhalt des Titels zulässig.
ZPO § 766, ZPO § 767, ZPO § 794
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