mobbing klage voraussetzungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, sie vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.
Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.
Der Begriff Mobbing ist weder ein juristischer Tatbestand noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen gesellschaftlich entwickelten Sammelbegriff für bestimmte Verhaltensweisen. Die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus der sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich.
Für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs muss eine systematische und zielgerichtete Verletzung der Persönlichkeit aus verwerflichen Motiven vorliegen. Da die vom Mobbing Betroffenen den Verhaltensweisen, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, häufig allein und ohne Zeugen ausgesetzt sind, ist eine Beweisführung oft schwierig. (LAG Thüringen, Urt. v. 10.4.2001 – 5 Sa 403/00, LAG Berlin, Urt. v. 6.3.2003 – 18 Sa 2299/02)
LAG Berlin vom 6.3.2003: Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen Mobbings |
Aktenzeichen: LAG Berlin 6.3.2003, 18 Sa 2299/02 Quelle: MDR, Heft 15/2003, S. 881
Tatbestand: Der Kläger war von 1994 bis 2001 als Oberarzt in der Unfallchirurgie einer Klinik tätig. Er fühlte sich von seinem fachvorgesetzten Chefarzt gemobbt und verklagte diesen deshalb auf Zahlung von Schmerzengeld. In seiner Klageschrift schilderte der Kläger sieben Vorfälle aus der Zeit zwischen 1994 und 2001 und behauptete, dass diese bei ihm zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hätten. ArbG und LAG wiesen die Klage ab.
Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Mobbing ist weder ein juristischer Tatbestand noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen gesellschaftlich entwickelten Sammelbegriff für bestimmte Verhaltensweisen. Die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus der sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt.
Der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823, 847 BGB nicht in ausreichendem Umfang dargelegt. Hierfür müsste eine systematische und zielgerichtete Verletzung der Persönlichkeit des Klägers aus verwerflichen Motiven vorliegen. Im Streitfall fehlt es bereits an dem geforderten systematischen Handeln. Hiervon kann bei sieben Vorfällen, verteilt über acht Jahre keine Rede sein.
Ebenso fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für eine verwerfliche Motivation des Beklagten. Neid, Missgunst oder sadistische Motive sind nicht ersichtlich. Bei den Vorfällen ging es vielmehr überwiegend um Sachstreitigkeiten, die vom Beklagten allerdings in unangemessener Form ausgetragen worden sind. Dieses Verhalten mag seiner Persönlichkeitsstruktur oder seinem Rollenverständnis als Chefarzt entspringen, ein aus verwerflichen Motiven gerade gegen den Kläger zielgerichtetes Verhalten ist hierin jedoch nicht zu sehen.
-- DetlevLengsfeld 2006-06-29 13:42:02
| /Grundsatz /Inhalte /InternetStimmen /MerkPunkte /ProzessVergleich /Urteile /Voraussetzungen |
Mobbing/GegenWehr/SchadensErsatzklage/Voraussetzungen (last edited 2010-12-20 16:26:11 by DetlevLengsfeld)