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Informationsfreiheitsgesetze
Informationsfreiheitsgesetze gewähren den Bürgern in ihrem Geltungsbereich einen grundsätzlich freien Zugang zu allen in denöffentlichen Verwaltungen existierenden Informationen (Öffentlichkeitsprinzip).Sie regeln die entsprechenden Rechte und legen das nähere Verfahrenfest, um diesen freien Zugang zu gewähren. Informationsfreiheitsgesetzedienen in erster Linie der demokratischen Meinungs- und Willensbildung.
Vor dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, bestand kein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen. Es gab eine Vielzahl von Einzelregelungen, etwa Einsichtsrechte in Register und Archive sowie Beteiligtenrechte im Verfahrensrecht. Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass bei besonderem Interesse Recht auf Einsicht in die eigenen Akten besteht. Ein allgemeines Einsichtsrecht für jedermann bestand nur auf dem Gebiet der Umweltinformationen. Das Umweltinformationsgesetz wurde 1994 erlassen aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.
Ein Diskussionsthema war die Frage, wie weit das Amtsgeheimnis und vor allem der in Deutschland besonders ausgefeilte Datenschutz in der EU und seinen Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund der Informationsfreiheit gehen kann und darf.
Bundesebene
Auf Bundesebene gibt es seit 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die rot-grüne Bundesregierung hatte sich in ihren Koalitionsvereinbarungen von 1998 und 2002vorgenommen, ein solches Gesetz zu schaffen. Nachdem dies in der erstenLegislaturperiode am Widerstand einiger Ministerien gescheitert war,hatten die Koalitionsparteien am 17. Dezember 2004 einen Entwurf in denBundestag eingebracht. Am 3. Juni 2005 beschloss dieser das Gesetz mitden Stimmen der Regierungskoalition bei Enthaltung der FDP und PDS, derBundesrat stimmte am 8. Juli 2005 zu.
Länderebene
Inkraftgetreten sind Informationsfreiheitsgesetze bereits in den Bundesländern Brandenburg (zum 11. März 1998), Berlin (zum 16. Oktober 1999), Schleswig-Holstein (zum 10. Februar 2000), Nordrhein-Westfalen (zum 1. Januar 2002), Mecklenburg-Vorpommern (zum 29. Juli 2006), Hamburg (zum 1. August 2006), Bremen (zum 1. August 2006) und Saarland (zum 15. September 2006). Entwürfe zu Gesetzen dieser Art liegen in weiteren Bundesländern vor.
In Hamburg wurde im April ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen, das größtenteils auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verweist. Es enthält jedoch umfassende Ausschlussgründe. So ist beispielsweise die Akteneinsicht nur bei abgeschlossenen, nicht jedoch bei laufenden Verfahren möglich.
Mobbingprävention im ÖD - Der Bürger kontrolliert den Staat.
Das Informationsfreiheitsgesetz versetzt den interessierten Bürger in die Lage, durch den b.b. Zugang von Informationen feststellen zu können, wie der Schutz vor Mobbing in den Betrieben der Öffentlichen Hand genau aussieht.
Hierzu bedarf es der schriftlichen Antragstellung - siehe Rechtsgrundlage Beispiel Schleswig-Holstein.
Gegenstand und Ziel des Antrages
Nun, der Gegenstand und Ziel des Antrages ist der uneingeschränkte Zugang zu der Dokumentation gemäß § 6 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug auf eine Gefährdung durch Mobbing. - Zusätzlich sollte auch noch abgefragt werden, wie sich die Vorbeugung bezgl. arbeitsbedingter Erkrankungen durch Burnout dokumentiert.
Antragsmuster
Mein Antrag gemäß § 6 IFG S-H
gerichtet an den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holsteins Herrn Peter-Harry Carstensen - als Endverantwortlicher für den Arbeitsschutz in den dortigen Landesbetrieben.- Der Antrag.
Mein Antrag gemäß § 5 IFG - NRW
gerichtet an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Jürgen Rüttgers - als Endverantwortlicher für den Arbeitsschutz in den dortigen Landesbetrieben. - Der Antrag.
Verweigerung der arbeitsschutzgesetzlichen Mobbing-Prävention in den Landesbetrieben Nordrhein-Westfalens durch den Ministerpräsidenten Dr. Jürgen Rüttgers
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Herr Dr. Jürgen Rüttgers, lehnt den Schutz der Beschäftigten vor Mobbing in seinen Landesbetrieben ab.
Dies mit der absurden und arbeitschutzrechtlich unzutreffenden Begründung, dass Maßnahmen des Arbeitsschutz zur Prävention von Mobbing angeblich nicht plannbar bzw. möglich sind. - Trotz aller Schriften der Bundesregierung, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, diverser EU Organe und sonstiger Gremien.
An dieser Stelle fällt auf, was sich die Endverantwortlichen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (hier: Ministerpräsidenten der Länder) einfallen lassen, damit das Arbeitsschutzgesetz nicht in den jeweiligen Landesbetrieben umgesetzt wird.
Der Ministerpräsident verhält sich bzgl. des Arbeitsschutzgesetzes eindeutig nicht rechtskonform; dies offenkundig unter Inkaufnahme möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen/Schäden bei den Landesbediensteten in Nordrhein-Westfalen.
Schreiben des Ministerpräsidenten Dr. Rüttgers Seite 1 - Seite 2
Mobbing/Gesetze/IFG (last modified 2008-11-04 07:00:04)